Spruch:
Der "außerordentliche" Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht änderte im Unterhaltsbemessungsverfahren zur Ermittlung der Einkommen der Eltern beider Minderjähriger den Beschluß des Erstgerichtes über die Bestimmung von Sachverständigengebühren teilweise dahingehend ab, daß insgesamt zum Ersatz der aus Amtsgeldern zu berichtigenden Sachverständigengebühren von 6.626 S allein der Vater verpflichtet sei, hingegen in Ansehung der weiteren Sachverständigengebühren von 8.491 S die Zahlungspflicht iS des § 2 Abs 2 GEG dem Grunde nach die Mutter und den Vater je zur Hälfte treffe.
Der "außerordentliche" Revisionsrekurs des Vaters ist gemäß § 14 Abs 2 Z 2 AußStrG idF der Erweiterten Wertgrenzennovelle 1989 absolut unzulässig. Die Frage der Ersatzpflicht nach § 2 Abs 2 GEG betrifft nur die Kostenfrage (1 Ob 522/93, 2 Ob 505, 506/92 ua), die nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden kann.
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