Rechtssatz
Bei der Entscheidung über einen verspäteten Rekurs ist zunächst zu prüfen, ob der Rekurs sachlich berechtigt wäre oder nicht. Nur bejahendenfalls ist die Frage zu lösen, ob die Voraussetzungen für die Ausübung des Ermessens nach § 11 Abs 2 AußStrG vorliegen und auf den verspäteten Rekurs Rücksicht genommen werden kann.
Normen
AußStrG §11 B1
AußStrG 2005 §46 Abs3 C1
AußStrG 2005 §71 Abs4
UGB §283 Abs4
8 Ob 115/66 | OGH | 19.04.1966 |
Veröff: RZ 1966/149 = NZ 1967,73 |
6 Ob 231/66 | OGH | 01.09.1966 |
Auch; Beisatz: Kein Anlass zur Bedachtnahme auf einen verspäteten außerordentlichen Revisionsrekurs, der keine zulässigen Rekursgründe geltend macht. (T1) |
8 Ob 247/67 | OGH | 26.09.1967 |
Beis wie T1; Veröff: EFSlg 9317 |
6 Ob 315/67 | OGH | 22.11.1967 |
Beisatz: Unzulässiger Revisionsrekurs (T2) Veröff: EFSlg 9317 |
1 Ob 73/70 | OGH | 16.04.1970 |
Zweiter Rechtsgang zu 8 Ob 115/66 |
4 Ob 602/70 | OGH | 27.10.1970 |
Abweichend; Beisatz: Hier: Wurde sogleich die Voraussetzung des § 11 Abs 2 AußStrG geprüft, hingegen zur sachlichen Berechtigung des Rekurses nicht Stellung genommen. (T3) |
5 Ob 207/71 | OGH | 25.08.1971 |
Ebenfalls abweichend; Beis wie T3 |
6 Ob 119/73 | OGH | 24.05.1973 |
Zweiter Rechtsgang zu 8 Ob 115/66 |
6 Ob 169/73 | OGH | 09.08.1973 |
Zweiter Rechtsgang zu 8 Ob 115/66 |
4 Ob 568/73 | OGH | 25.09.1973 |
Beis wie T1 |
6 Ob 112/74 | OGH | 27.06.1974 |
Abweichend; Beis wie T3 |
1 Ob 705/76 | OGH | 15.09.1976 |
Abweichend; Beis wie T3 |
1 Ob 698/76 | OGH | 06.10.1976 |
Auch; Beisatz: Keine Bedachtnahme, wenn bereits ein Dritter Rechte erworben und der Rekurs gemäß § 14 AußStrG unzulässig ist. (T4) |
5 Ob 678/76 | OGH | 23.11.1976 |
Beisatz: Kein Anlass zur Bedachtnahme auf einen verspäteten außerordentlichen Revisionsrekurs, da die Ansicht, die §§ 20 - 180 AußStrG seien nicht verfassungswidrig, nicht offenbar gesetzwidrig ist. (T5) |
3 Ob 636/76 | OGH | 14.12.1976 |
Beis wie T1 |
5 Ob 529/78 | OGH | 14.02.1978 |
Beis wie T1 |
3 Ob 510/79 | OGH | 21.02.1979 |
Abweichend; Beis wie T3 |
3 Ob 549/79 | OGH | 16.05.1979 |
Abweichend; Beis wie T3 |
1 Ob 685/79 | OGH | 29.08.1979 |
Beisatz: Wurde vom Rekursgericht die Zurückweisung des Rekurses zu Unrecht selbst vorgenommen, hätte der Oberste Gerichtshof den verspäteten Rekurs aber ohnehin zurückgewiesen, dann wurde kein schützenswertes Interesse des Rechtsmittelwerbers verletzt. (T6) |
6 Ob 636/81 | OGH | 01.07.1981 |
Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Rekursgericht gibt Rekurs nicht Folge. (T7) |
1 Ob 548/83 | OGH | 23.03.1983 |
Abweichend; Beis wie T3 |
6 Ob 646/83 | OGH | 28.04.1983 |
Vgl; nur: Bei der Entscheidung über einen verspäteten Rekurs ist zunächst zu prüfen, ob der Rekurs sachlich berechtigt wäre oder nicht. (T8) |
7 Ob 601/84 | OGH | 19.07.1984 |
Abweichend; Beisatz: Inwieweit durch einen angefochtenen Beschluss materielle Rechte des durch ihn Beschwerten verletzt werden, kann das Rechtsmittelgericht nur auf Grund eines zulässigen und rechtzeitigen Rechtsmittels prüfen. Ergibt sich, dass ein solcher Beschluss nicht mehr ohne Nachteil Dritter abgeändert werden kann, so darf das Rechtsmittelgericht einen verspäteten Rekurs nicht mehr sachlich behandeln und daher auch nicht die sachliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung prüfen. (T9) |
7 Ob 572/87 | OGH | 16.04.1987 |
Beis wie T9 |
1 Ob 76/01k | OGH | 24.04.2001 |
Auch; Beisatz: Hier: Absolut unzulässige Anfechtung einer Entscheidung der 2. Instanz über Verfahrenshilfe. (T10) |
9 Ob 242/02g | OGH | 04.12.2002 |
Auch; Beisatz: Voraussetzung für die Ausübung des Ermessens nach § 11 Abs 2 AußStrG ist, dass der verspätete Rekurs sachlich gerechtfertigt ist; nur wenn dies feststeht, ist er - sofern sich die angefochtene Entscheidung noch ohne Nachteil eines Dritten ändern lässt - wie ein rechtzeitiges Rechtsmittel zu behandeln. (T11) |
8 Ob 14/04y | OGH | 12.03.2004 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Neben der für eine inhaltliche Behandlung unabdingbaren Voraussetzung, dass sich der Beschluss noch ohne Nachteil eines Dritten abändern lässt, muss kumulativ die weitere Bedingung erfüllt sein, dass es sich um ein zulässiges Rechtsmittel handelt. (T12) |
3 Ob 172/04x | OGH | 21.07.2004 |
Auch; Beisatz: Ist bei einem verspäteten außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen, auf den nicht § 247 AußStrG anzuwenden ist, bereits das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zu verneinen, so ist dieses Rechtsmittel - selbst unter grundsätzlicher Bedachtnahme auf § 11 Abs 2 AußStrG - wegen Verspätung zurückzuweisen. (T13) |
10 Ob 49/06p | OGH | 17.08.2006 |
Auch; Beisatz: Im vorliegenden Fall muss der verspätete Revisionsrekurs zurückgewiesen werden, ohne auf die - kumulativ zu erfüllende - weitere Bedingung, dass es sich um ein zulässiges Rechtsmittel handelt (widrigenfalls auf die verspätete Rekurserhebung auch dann nicht Bedacht zu nehmen wäre, wenn der angefochtene Beschluss ohne Nachteil Dritter abgeändert werden könnte), weiter einzugehen. (T14) |
2 Ob 102/08a | OGH | 26.06.2008 |
Abweichend; Beis wie T3; Beisatz: Kann auf ein verspätetes Rechtsmittel im Hinblick auf § 46 Abs 3 AußStrG 2005 nicht Bedacht genommen werden, dann ist es ohne Eingehen auf seine Zulässigkeit nach § 62 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen. (T16) |
7 Ob 88/09f | OGH | 13.05.2009 |
Auch; Beisatz: Hier: Verspäteter Rekurs gegen Ordnungsstrafe. (T17) |
5 Ob 135/09b | OGH | 01.09.2009 |
Vgl; Beis wie T15; Beisatz: Voraussetzung der Behandlung eines verspäteten Rechtsmittels ist jedenfalls seine sachliche Berechtigung. (T18); Bem: Hier: Zurückweisung des Revisionsrekurses wegen Verspätung; keine sachliche Berechtigung wegen Fehlens einer Rechtsfrage von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG. (T19) |
6 Ob 252/09s | OGH | 18.12.2009 |
Vgl aber; Beisatz: Die bisherige Rechtsprechung, die im Rahmen der Ermessensübung nach §11 Abs 1 AußStrG 1854 die sachliche Berechtigung des Rechtsmittels prüfte und bei fehlender sachlicher Berechtigung den verspäteten Rekurs zurückwies ist damit überholt. Für ein - im Übrigen verfassungsrechtlich bedenkliches - (freies) Ermessen der Gerichte bei der Berücksichtigung verspäteter Rechtsmittel besteht nach der neuen Rechtslage kein Raum. (T20); Beisatz: Einziges Kriterium für die Berücksichtigung des nach Ablauf der Rekursfrist erhobenen Rechtsmittels ist, ob im Sinne des §46 Abs 3 AußStrG die Abänderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses mit einem Nachteil für eine andere Person verbunden wäre. (T21); Beisatz: Hier: In der Aufhebung oder Abänderung eines Zwangsstrafenbeschlusses liegt ein „Nachteil" im Sinn des § 46 Abs 3 AußStrG iVm § 15 Abs 1 FBG für die Republik Österreich, der der Berücksichtigung verspäteter Rekurse entgegensteht. (T22) |
4 Ob 210/10a | OGH | 18.01.2011 |
Vgl aber; Beis ähnlich wie T20; Beis wie T21; Beisatz: Hier: Verspäteter Revisionsrekurs des Unterhaltsberechtigten; Nachteil des Unterhaltspflichtigen. (T23) |
Dokumentnummer
JJR_19660419_OGH0002_0080OB00115_6600000_001
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