OGH 8Ob115/66 (RS0007086)

OGH8Ob115/6619.4.1966

Rechtssatz

Bei der Entscheidung über einen verspäteten Rekurs ist zunächst zu prüfen, ob der Rekurs sachlich berechtigt wäre oder nicht. Nur bejahendenfalls ist die Frage zu lösen, ob die Voraussetzungen für die Ausübung des Ermessens nach § 11 Abs 2 AußStrG vorliegen und auf den verspäteten Rekurs Rücksicht genommen werden kann.

Normen

AußStrG §11 B1
AußStrG 2005 §46 Abs3 C1
AußStrG 2005 §71 Abs4
UGB §283 Abs4

8 Ob 115/66OGH19.04.1966

Veröff: RZ 1966/149 = NZ 1967,73

6 Ob 231/66OGH01.09.1966

Auch; Beisatz: Kein Anlass zur Bedachtnahme auf einen verspäteten außerordentlichen Revisionsrekurs, der keine zulässigen Rekursgründe geltend macht. (T1)

5 Ob 218/66OGH13.10.1966
8 Ob 62/67OGH21.03.1967
8 Ob 194/68OGH21.08.1968
8 Ob 206/68OGH24.09.1968
1 Ob 41/69OGH20.02.1969
6 Ob 122/69OGH21.05.1969
8 Ob 247/67OGH26.09.1967

Beis wie T1; Veröff: EFSlg 9317

6 Ob 315/67OGH22.11.1967

Beisatz: Unzulässiger Revisionsrekurs (T2) Veröff: EFSlg 9317

6 Ob 290/69OGH26.11.1969
5 Ob 301/69OGH03.12.1969
1 Ob 73/70OGH16.04.1970

Zweiter Rechtsgang zu 8 Ob 115/66

4 Ob 602/70OGH27.10.1970

Abweichend; Beisatz: Hier: Wurde sogleich die Voraussetzung des § 11 Abs 2 AußStrG geprüft, hingegen zur sachlichen Berechtigung des Rekurses nicht Stellung genommen. (T3)

5 Ob 207/71OGH25.08.1971

Ebenfalls abweichend; Beis wie T3

6 Ob 119/73OGH24.05.1973

Zweiter Rechtsgang zu 8 Ob 115/66

6 Ob 169/73OGH09.08.1973

Zweiter Rechtsgang zu 8 Ob 115/66

4 Ob 568/73OGH25.09.1973

Beis wie T1

6 Ob 112/74OGH27.06.1974

Abweichend; Beis wie T3

3 Ob 529/76OGH11.05.1966
1 Ob 689/76OGH01.09.1976
1 Ob 705/76OGH15.09.1976

Abweichend; Beis wie T3

1 Ob 698/76OGH06.10.1976

Auch; Beisatz: Keine Bedachtnahme, wenn bereits ein Dritter Rechte erworben und der Rekurs gemäß § 14 AußStrG unzulässig ist. (T4)

5 Ob 678/76OGH23.11.1976

Beisatz: Kein Anlass zur Bedachtnahme auf einen verspäteten außerordentlichen Revisionsrekurs, da die Ansicht, die §§ 20 - 180 AußStrG seien nicht verfassungswidrig, nicht offenbar gesetzwidrig ist. (T5)

3 Ob 636/76OGH14.12.1976

Beis wie T1

5 Ob 529/78OGH14.02.1978

Beis wie T1

3 Ob 510/79OGH21.02.1979

Abweichend; Beis wie T3

3 Ob 549/79OGH16.05.1979

Abweichend; Beis wie T3

1 Ob 685/79OGH29.08.1979

Beisatz: Wurde vom Rekursgericht die Zurückweisung des Rekurses zu Unrecht selbst vorgenommen, hätte der Oberste Gerichtshof den verspäteten Rekurs aber ohnehin zurückgewiesen, dann wurde kein schützenswertes Interesse des Rechtsmittelwerbers verletzt. (T6)

2 Ob 515/80OGH20.05.1980
6 Ob 636/81OGH01.07.1981

Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Rekursgericht gibt Rekurs nicht Folge. (T7)

1 Ob 548/83OGH23.03.1983

Abweichend; Beis wie T3

6 Ob 646/83OGH28.04.1983

Vgl; nur: Bei der Entscheidung über einen verspäteten Rekurs ist zunächst zu prüfen, ob der Rekurs sachlich berechtigt wäre oder nicht. (T8)

7 Ob 601/84OGH19.07.1984

Abweichend; Beisatz: Inwieweit durch einen angefochtenen Beschluss materielle Rechte des durch ihn Beschwerten verletzt werden, kann das Rechtsmittelgericht nur auf Grund eines zulässigen und rechtzeitigen Rechtsmittels prüfen. Ergibt sich, dass ein solcher Beschluss nicht mehr ohne Nachteil Dritter abgeändert werden kann, so darf das Rechtsmittelgericht einen verspäteten Rekurs nicht mehr sachlich behandeln und daher auch nicht die sachliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung prüfen. (T9)

7 Ob 572/87OGH16.04.1987

Beis wie T9

2 Ob 518/88OGH16.02.1988
8 Ob 529/89OGH02.03.1989
6 Ob 516/90OGH08.02.1990
4 Ob 548/95OGH11.07.1995

Auch; nur T8

1 Ob 2403/96fOGH28.01.1997

Auch; nur T8

9 Ob 83/99tOGH02.06.1999
9 Ob 217/99yOGH01.09.1999
10 Ob 250/99hOGH05.10.1999

Vgl auch

5 Ob 221/99gOGH31.08.1999

Auch

1 Ob 76/01kOGH24.04.2001

Auch; Beisatz: Hier: Absolut unzulässige Anfechtung einer Entscheidung der 2. Instanz über Verfahrenshilfe. (T10)

9 Ob 242/02gOGH04.12.2002

Auch; Beisatz: Voraussetzung für die Ausübung des Ermessens nach § 11 Abs 2 AußStrG ist, dass der verspätete Rekurs sachlich gerechtfertigt ist; nur wenn dies feststeht, ist er - sofern sich die angefochtene Entscheidung noch ohne Nachteil eines Dritten ändern lässt - wie ein rechtzeitiges Rechtsmittel zu behandeln. (T11)

3 Ob 209/03mOGH26.11.2003

Vgl auch

8 Ob 14/04yOGH12.03.2004

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Neben der für eine inhaltliche Behandlung unabdingbaren Voraussetzung, dass sich der Beschluss noch ohne Nachteil eines Dritten abändern lässt, muss kumulativ die weitere Bedingung erfüllt sein, dass es sich um ein zulässiges Rechtsmittel handelt. (T12)

5 Ob 33/04wOGH23.03.2004

Vgl auch

3 Ob 172/04xOGH21.07.2004

Auch; Beisatz: Ist bei einem verspäteten außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen, auf den nicht § 247 AußStrG anzuwenden ist, bereits das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zu verneinen, so ist dieses Rechtsmittel - selbst unter grundsätzlicher Bedachtnahme auf § 11 Abs 2 AußStrG - wegen Verspätung zurückzuweisen. (T13)

3 Ob 208/04sOGH20.10.2004

Auch

3 Ob 195/05fOGH25.01.2006

Auch

10 Ob 49/06pOGH17.08.2006

Auch; Beisatz: Im vorliegenden Fall muss der verspätete Revisionsrekurs zurückgewiesen werden, ohne auf die - kumulativ zu erfüllende - weitere Bedingung, dass es sich um ein zulässiges Rechtsmittel handelt (widrigenfalls auf die verspätete Rekurserhebung auch dann nicht Bedacht zu nehmen wäre, wenn der angefochtene Beschluss ohne Nachteil Dritter abgeändert werden könnte), weiter einzugehen. (T14)

10 Ob 20/08aOGH10.03.2008

Abweichend; Beis wie T3; Beisatz: § 46 Abs 3 AußStrG 2005. (T15)

2 Ob 102/08aOGH26.06.2008

Abweichend; Beis wie T3; Beisatz: Kann auf ein verspätetes Rechtsmittel im Hinblick auf § 46 Abs 3 AußStrG 2005 nicht Bedacht genommen werden, dann ist es ohne Eingehen auf seine Zulässigkeit nach § 62 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen. (T16)

2 Ob 261/08hOGH27.11.2008

Abweichend; Beis wie T16

3 Ob 21/09yOGH25.02.2009

nur T8

7 Ob 88/09fOGH13.05.2009

Auch; Beisatz: Hier: Verspäteter Rekurs gegen Ordnungsstrafe. (T17)

5 Ob 135/09bOGH01.09.2009

Vgl; Beis wie T15; Beisatz: Voraussetzung der Behandlung eines verspäteten Rechtsmittels ist jedenfalls seine sachliche Berechtigung. (T18); Bem: Hier: Zurückweisung des Revisionsrekurses wegen Verspätung; keine sachliche Berechtigung wegen Fehlens einer Rechtsfrage von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG. (T19)

6 Ob 252/09sOGH18.12.2009

Vgl aber; Beisatz: Die bisherige Rechtsprechung, die im Rahmen der Ermessensübung nach §11 Abs 1 AußStrG 1854 die sachliche Berechtigung des Rechtsmittels prüfte und bei fehlender sachlicher Berechtigung den verspäteten Rekurs zurückwies ist damit überholt. Für ein - im Übrigen verfassungsrechtlich bedenkliches - (freies) Ermessen der Gerichte bei der Berücksichtigung verspäteter Rechtsmittel besteht nach der neuen Rechtslage kein Raum. (T20); Beisatz: Einziges Kriterium für die Berücksichtigung des nach Ablauf der Rekursfrist erhobenen Rechtsmittels ist, ob im Sinne des §46 Abs 3 AußStrG die Abänderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses mit einem Nachteil für eine andere Person verbunden wäre. (T21); Beisatz: Hier: In der Aufhebung oder Abänderung eines Zwangsstrafenbeschlusses liegt ein „Nachteil" im Sinn des § 46 Abs 3 AußStrG iVm § 15 Abs 1 FBG für die Republik Österreich, der der Berücksichtigung verspäteter Rekurse entgegensteht. (T22)

2 Ob 101/10gOGH24.08.2010

Abweichend; Auch Beis wie T16

4 Ob 210/10aOGH18.01.2011

Vgl aber; Beis ähnlich wie T20; Beis wie T21; Beisatz: Hier: Verspäteter Revisionsrekurs des Unterhaltsberechtigten; Nachteil des Unterhaltspflichtigen. (T23)

Dokumentnummer

JJR_19660419_OGH0002_0080OB00115_6600000_001

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