OGH 10Ob49/06p

OGH10Ob49/06p17.8.2006

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Heimaufenthaltssache des Bewohners Thomas D*****, geboren am 2. Dezember 1952, Geriatriezentrum B*****, vertreten durch die Bewohnervertreterin DSA Karin Wimmer, VSP Bewohnervertretung, *****, diese vertreten durch Dr. Friedrich Schwarzinger und Mag. Nikolaus Weiser, Rechtsanwälte in Wels, über den Revisionsrekurs der Stadt Wien, Wiener Krankenanstaltenverbund, Modecenterstraße 16, 1030 Wien, vertreten durch Dr. Elisabeth Stanek-Noverka, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 18. Mai 2006, GZ 48 R 116/06y-12, womit infolge Rekurses der Bewohnervertreterin und Antragstellerin der Beschluss des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 6. April 2006, GZ 41 HA 1/06i-9, abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Über Rekurs der Bewohnervertreterin und Antragstellerin erklärte das Rekursgericht - in teilweiser Abänderung der Entscheidung des Erstgerichtes - die im Geriatriezentrum B***** vorgenommene freiheitsbeschränkende Maßnahme des Anbringens eines Steckgitters am Bett des betroffenen Bewohners „gleichfalls" für unzulässig und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Diese Entscheidung wurde dem Leiter der genannten Einrichtung am Mittwoch, dem 24. 5. 2006 zugestellt. Letzter Tag der ihm gemäß § 16 Abs 2 HeimAufG zur Verfügung stehenden 7-tägigen (Revisions-)Rekursfrist (Barth/Engel, Heimrecht, § 16 HeimAufG Anm 7; Zierl, Heimrecht2, 165) war Mittwoch der 31. 5. 2006. Der erst am Dienstag, dem 20. 6. 2006 zur Post gegebene, am gleichen Tag verfasste Revisionsrekurs der Stadt Wien „vertreten durch Magistrat der Stadt Wien Wiener Krankenanstaltenverbund" [= Trägerin der genannten Einrichtung], die sich als „Antragstellergegner" (?) bezeichnet und eine Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses anstrebt, ist jedenfalls verspätet: Selbst die allgemeine 14-tägige Frist für einen Revisionsrekurs (§ 65 Abs 1 AußStrG) hätte im vorliegenden Fall nämlich schon am Mittwoch, dem 7. 6. 2006 geendet und war daher im Zeitpunkt der Rekurserhebung ebenfalls bereits abgelaufen.

Gemäß § 46 Abs 3 AußStrG können nach Ablauf der Rekursfrist Beschlüsse angefochten werden, wenn ihre Abänderung oder Aufhebung mit keinem Nachteil für eine andere Person verbunden ist. Diese Bestimmung gilt gemäß § 71 Abs 4 AußStrG auch im Verfahren über den Revisionsrekurs (Fucik/Kloiber AußSrG § 46 Rz 3 und § 67 Rz 1). Der Oberste Gerichtshof hat jedoch schon zu § 11 Abs 2 AußStrG aF, der Vorgängerbestimmung zu dieser Regelung, in stRsp die Auffassung vertreten, dass auf ein verspätetes Rechtsmittel des Abteilungsleiters gegen eine Entscheidung über die Unzulässigerklärung freiheitsbeschränkender Maßnahmen nicht Bedacht genommen werden kann, weil dadurch in die Rechtsstellung des hievon betroffenen Kranken eingegriffen würde (vgl RIS-Justiz RS0007307; zuletzt: 7 Ob 313/04m).

Mangels Vorliegens dieser aus dem Gesetz selbst ableitbaren unabdingbaren Voraussetzung für seine inhaltliche Behandlung (RIS-Justiz RS0007119; 8 Ob 7/03t mwN; zuletzt: 8 Ob 14/04y) muss der verspätete Revisionsrekurs zurückgewiesen werden, ohne auf die - kumulativ zu erfüllende - weitere Bedingung, dass es sich um ein zulässiges Rechtsmittel handelt (widrigenfalls auf die verspätete Rekurserhebung auch dann nicht Bedacht zu nehmen wäre, wenn der angefochtene Beschluss ohne Nachteil Dritter abgeändert werden könnte: RIS-Justiz RS0007086 [T12] = 8 Ob 14/04y), weiter einzugehen. Der Revisionsrekurs ist vielmehr - als verspätet - zurückzuweisen.

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