Spruch:
Der als außerordentlicher Revisionsrekurs der einstweiligen Sachwalterin aufzufassende "Einspruch" vom 26. Juli 1999 wird als verspätet zurückgewiesen.
Text
Begründung
Gegen die ihr am 15. 6. 1999 zugestellte Entscheidung des Rekursgerichtes, mit der die Enthebung der Dorothea N***** vom Amt der Sachwalterin und die Neubestellung der Dr. Barbara-Cecil Prasthofer-Wagner als Sachwalterin bestätigt wurde, erhob die bisherige Sachwalterin am 28. 7. 1999 einen unmittelbar an den Obersten Gerichtshof gerichteten "Einspruch", mit dem sie sich gegen die Rekursentscheidung der zweiten Instanz wendet. Wenn auch dieser "Einspruch" als Rekurs zu werten ist, ist dennoch die 14tägige Rekursfrist verstrichen. Das Rechtsmittel ist verspätet.
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung kann bei Sachwalterbestellungen sowie bei Umbestellung des bereits bestellten Sachwalters keine Bedachtnahme auf verspätete Rekurse im Sinn des § 11 Abs 2 AußStrG erfolgen (SZ 60/103; 10 Ob 2133/96s; 10 Ob 185/97x; 9 Ob 83/99t). Im übrigen könnte das in § 11 Abs 2 AußStrG eingeräumte Ermessen, ein verspätetes Rechtsmittel zuzulassen, nur dann ausgeübt werden, wenn es auch sachlich gerechtfertigt wäre (4 Ob 548/95; 1 Ob 1403/96f; 9 Ob 83/99t). Diese Voraussetzung trifft angesichts des Umstandes, daß die Rüge der Rechtsmittelwerberin ausschließlich den Tatsachenbereich betrifft, nicht zu.
Ihr Rechtsmittel war daher als verspätet zurückzuweisen.
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