OGH 8Ob529/89 (8Ob530/89)

OGH8Ob529/89 (8Ob530/89)2.3.1989

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch, Dr.Petrag, Dr.Schwarz und Dr.Graf als Richter in der Sachwalterschaftssache des am 13.3.1938 geborenen Adolf B***, Arbeitsinvalide, Gölsensiedlung 47, 3160 Traisen, vertreten durch den einstweiligen Sachwalter Dr.Franz Amler, Rechtsanwalt in St.Pölten, infolge Revisionsrekurses und Rekurses des Betroffenen gegen die Beschlüsse des Landesgerichtes St.Pölten als Rekursgericht vom 1.Dezember und 20.Dezember 1988, GZ R 391/88-36 und 37, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Lilienfeld vom 17.Mai 1988, GZ SW 2/87-20, bestätigt wurde und Sachverständigengebühren bestimmt wurden, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs und der Rekurs werden zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht bestellte nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung Rechtsanwalt Dr.Franz A*** zum Sachwalter für den Betroffenen zur Besorgung von Behörden- und Gerichtsangelegenheiten sowie zur Einkommens- und Vermögensverwaltung. Diese Maßnahme sei erforderlich, weil der Betroffene ein paranoider Querulant und auf Grund dieses als geistige Störung zu wertenden Zustandsbildes nicht in der Lage sei, beim Umgang mit Behörden und Gerichten das Unmögliche und Selbstschädigende seines Tuns und Lassens zu erkennen. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Betroffenen nicht Folge. Es verneinte die vom Betroffenen behaupteten Nichtigkeiten des erstgerichtlichen Verfahrens und nahm darüber hinaus in mündlicher Verhandlung eine Verfahrensergänzung vor (§ 250 Abs 1 und 2 AußStrG). Zusätzlich zu den Feststellungen des Erstgerichtes gelangte es - zusammengefaßt dargestellt - zum dem Schluß, daß der Betroffene auf Grund wahnhafter inhaltlicher Denkstörungen in der besonderen Ausprägung des Querulantenwahns nicht in der Lage sei, die gegebene Wirklichkeit als Realität zu sehen und entsprechend zu werten; es sei ihm deshalb nicht möglich, dafür die notwendige Kritik und Selbstkritik aufzubringen, so daß er sich immer wieder in Handlungen einläßt, die ihm schließlich zu persönlichem und materiellem Nachteil gereichen müssen. Die Bestellung eines Sachwalters im oben dargestellten Umfang sei daher dringend geboten. Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der an das Rekursgericht gerichtete, beim Erstgericht erst am 25.1.1989 verspätet eingelangte ao.Revisionsrekurs des Betroffenen, in welchem er behauptet, das Rekursverfahren sei nichtig, weil ihm kein "Notverteidiger" beigegeben worden sei. Außerdem bekämpft der Betroffene in demselben Schriftsatz auch den Sachverständigengebührenbestimmungsbeschluß des Rekursgerichtes.

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsmittel sind unzulässig.

Es entspricht der herrschenden Auffassung, daß vor der Entscheidung über die Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels seine Zulässigkeit zu prüfen ist (Fasching IV, 10, 25; 5 Ob 1/75; 5 Ob 529/78; 8 Ob 616/88 ua). Da es sich bei dem vom Betroffenen primär angefochtenen Beschluß des Rekursgerichtes um eine bestätigende Entscheidung handelt, kommen für die Anfechtung nur die Gründe des § 16 AußStrG in Betracht (vgl Kremzow, Österreichisches Sachwalterrecht Anm 3, 347). Solche Gründe vermag der Rechtsmittelwerber aber nicht aufzuzeigen.

Das Rekursgericht hat gemäß § 250 Abs 1 AußStrG das Verfahren ergänzt und die mündliche Verhandlung in Gegenwart des Betroffenen und des einstweiligen Sachwalters durchgeführt, so daß das rechtliche Gehör des Betroffenen vollkommen gewahrt wurde: er hatte selbst die Möglichkeit, seinen Standpunkt darzulegen, und wurde überdies durch den anwesenden einstweiligen Sachwalter als Rechtsbeistand in seiner Rechtsposition geschützt. Von einer Nichtigkeit, worunter nur eine qualifizierte Verfahrensmangelhaftigkeit zu verstehen ist (5 Ob 529/78; 8 Ob 616/88 ua), kann also keine Rede sein.

Der Revisionsrekurs ist daher unzulässig.

Gemäß § 14 Abs 2 AußStrG sind Rekurse über Gebühren der Sachverständigen unzulässig. Demnach ist auch jener Teil des Rechtsmittels des Betroffenen, der sich gegen den Beschluß richtet, mit welchem die Gebühren des Sachverständigen bestimmt wurden, unzulässig.

Beide Rechtsmittel des Betroffenen waren daher zurückzuweisen, ohne daß es notwendig gewesen wäre, auf ihre Verspätung einzugehen bzw allfällige Voraussetzungen für die Ausübung des Ermessens nach § 11 Abs 2 AußStrG zu prüfen (RZ 1966, 149; 3 Ob 636/76; 5 Ob 529/78 ua).

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