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§ 10 Vergütungsverordnung 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.12.2024

zum Bezugszeitraum vgl. § 11 Abs. 1

Abrechnung und Auszahlung

§ 10.

(1) Die Mitglieder der Übernahmekommission können ihre Ansprüche gemäß §§ 1 bis 4 vierteljährlich durch die Geschäftsstelle gegenüber dem die Wiener Börse leitenden und verwaltenden Börseunternehmen abrechnen; der jeweils abgeschlossene Fall ist dabei zu bezeichnen. Ansprüche gemäß § 9 können sofort nach ihrem Entstehen unter Vorlage von Belegen über die Barauslagen und Reisekosten abgerechnet werden. Ansprüche gemäß §§ 6 und 7 werden nach Beschluss der Vollversammlung durch die Geschäftsstelle zu Beginn des folgenden Kalenderjahres abgerechnet.

(2) Das die Wiener Börse leitende und verwaltende Börseunternehmen hat den Mitgliedern der Übernahmekommission die ihnen zustehenden Beträge innerhalb eines Monats ab Abrechnung auf das bekannt gegebene Bankkonto zu überweisen.

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2024

Gesetzesnummer

20012753

Dokumentnummer

NOR40266671

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