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§ 2 Vergütungsverordnung 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.12.2024

zum Bezugszeitraum vgl. § 11 Abs. 1

Fallpauschale für andere Verfahren

§ 2.

(1) Für die Mitwirkung in einem Senat der Übernahmekommission (§ 28 Abs. 3 ÜbG) zur Prüfung einer Mitteilung nach § 25 ÜbG gebührt

  1. a) dem Vorsitzenden des Senats ein Pauschalbetrag von 3 600 Euro und
  2. b) den übrigen Senatsmitgliedern ein Pauschalbetrag von 1 800 Euro.

(2) Entscheidet die Übernahmekommission über einen Antrag nach § 22b Abs. 3, § 26a Abs. 4 bescheidmäßig, gebührt

  1. a) dem Vorsitzenden des Senats ein Pauschalbetrag von 3 600 Euro und
  2. b) den übrigen Senatsmitgliedern ein Pauschalbetrag von 1 800 Euro.

(3) Für die Mitwirkung in einem Senat der Übernahmekommission (§ 28 Abs. 3 ÜbG) in einem Verfahren gemäß §§ 26b, 33 oder 34 ÜbG gebührt

  1. a) dem Vorsitzenden des Senats ein Pauschalbetrag von 4 800 Euro und
  2. b) den übrigen Senatsmitgliedern ein Pauschalbetrag von 2 400 Euro.

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2024

Gesetzesnummer

20012753

Dokumentnummer

NOR40266663

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