zum Bezugszeitraum vgl. § 11 Abs. 1
Fallpauschale für andere Verfahren
§ 2.
(1) Für die Mitwirkung in einem Senat der Übernahmekommission (§ 28 Abs. 3 ÜbG) zur Prüfung einer Mitteilung nach § 25 ÜbG gebührt
- a) dem Vorsitzenden des Senats ein Pauschalbetrag von 3 600 Euro und
- b) den übrigen Senatsmitgliedern ein Pauschalbetrag von 1 800 Euro.
(2) Entscheidet die Übernahmekommission über einen Antrag nach § 22b Abs. 3, § 26a Abs. 4 bescheidmäßig, gebührt
- a) dem Vorsitzenden des Senats ein Pauschalbetrag von 3 600 Euro und
- b) den übrigen Senatsmitgliedern ein Pauschalbetrag von 1 800 Euro.
(3) Für die Mitwirkung in einem Senat der Übernahmekommission (§ 28 Abs. 3 ÜbG) in einem Verfahren gemäß §§ 26b, 33 oder 34 ÜbG gebührt
- a) dem Vorsitzenden des Senats ein Pauschalbetrag von 4 800 Euro und
- b) den übrigen Senatsmitgliedern ein Pauschalbetrag von 2 400 Euro.
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2024
Gesetzesnummer
20012753
Dokumentnummer
NOR40266663
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