zum Bezugszeitraum vgl. § 11 Abs. 1
Barauslagen und Reisekosten
§ 9.
Weiters haben alle Mitglieder der Übernahmekommission Anspruch auf Ersatz ihrer Barauslagen und Reisekosten, soweit diese in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für die Übernahmekommission angefallen sind.
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2024
Gesetzesnummer
20012753
Dokumentnummer
NOR40266670
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