zum Bezugszeitraum vgl. § 11 Abs. 1
Fallpauschale für Übernahmeangebote
§ 1.
(1) Für die Mitwirkung in einem Senat der Übernahmekommission (§ 28 Abs. 3 ÜbG) zur Kontrolle und Überwachung der Durchführung eines öffentlichen Übernahmeangebots gebührt
- a) dem Vorsitzenden des Senats ein Pauschalbetrag von 11 800 Euro und
- b) den übrigen Senatsmitgliedern ein Pauschalbetrag von je 5 900 Euro.
(2) Diese Beträge reduzieren sich um 25%, wenn das Verfahren vor der Übernahmekommission vor Veröffentlichung der Angebotsunterlage oder vor Beginn der Durchführung des Verfahrens endet und der Übernahmekommission dadurch ein verringerter Verfahrensaufwand entstanden ist.
(3) Mit diesen Pauschalbeträgen sind alle mit einem bestimmten Übernahmefall in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten, wie Beratungen und Entscheidungen, abgegolten.
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2024
Gesetzesnummer
20012753
Dokumentnummer
NOR40266662
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