zum Bezugszeitraum vgl. § 11 Abs. 1
Jahrespauschale der Mitglieder der Übernahmekommission
§ 6.
(1) Den Mitgliedern der Übernahmekommission nach § 28 Abs. 2 Z 2 bis 4 ÜbG gebührt eine Jahrespauschale von 600 Euro je Mitglied.
(2) Für Tätigkeiten aller Mitglieder außerhalb von Senaten (insbesondere für die Tätigkeit in der Vollversammlung der Übernahmekommission und die Beratung von allgemeinen Stellungnahmen gemäß § 28 Abs. 7 ÜbG) sowie für die Beratung und Entscheidung in Strafverfahren gemäß § 35 ÜbG gebührt allen Mitgliedern insgesamt eine pauschale Vergütung von 29 600 Euro pro Kalenderjahr. Diese Pauschale ist auf die einzelnen Mitglieder nach Maßgabe der tatsächlich aufgewendeten Sitzungsstunden zu verteilen.
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2024
Gesetzesnummer
20012753
Dokumentnummer
NOR40266667
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