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§ 3 Vergütungsverordnung 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.12.2024

zum Bezugszeitraum vgl. § 11 Abs. 1

Weitere Senatsfälle

§ 3.

Für die Mitwirkung in einem Senat der Übernahmekommission in anderen als in den in den §§ 1 und 2 angeführten Verfahren gebührt für die Teilnahme an Sitzungen

  1. a) dem Vorsitzenden des Senats ein Betrag von 260 Euro für jede angefangene halbe Stunde und
  2. b) den übrigen Senatsmitgliedern ein Betrag von je 130 Euro für jede angefangene halbe Stunde.

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2024

Gesetzesnummer

20012753

Dokumentnummer

NOR40266664

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