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§ 4 Vergütungsverordnung 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.12.2024

zum Bezugszeitraum vgl. § 11 Abs. 1

Fallpauschale für den Berichterstatter

§ 4.

Ist in einem Verfahren der Senatsvorsitzende nicht zugleich Berichterstatter, so steht derjenige Anteil der Fallpauschale des Senatsvorsitzenden, der die Fallpauschale der sonstigen Senatsmitglieder übersteigt, dem Berichterstatter zu.

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2024

Gesetzesnummer

20012753

Dokumentnummer

NOR40266665

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