zum Bezugszeitraum vgl. § 11 Abs. 1
Fallpauschale für den Berichterstatter
§ 4.
Ist in einem Verfahren der Senatsvorsitzende nicht zugleich Berichterstatter, so steht derjenige Anteil der Fallpauschale des Senatsvorsitzenden, der die Fallpauschale der sonstigen Senatsmitglieder übersteigt, dem Berichterstatter zu.
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2024
Gesetzesnummer
20012753
Dokumentnummer
NOR40266665
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)