Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 5.
(1) Berufsangehörige sind ermächtigt, die im Rahmen der Berufsausübung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zweck
- 1. der Honorarabrechnung (§ 40 Abs. 6),
- 2. der Auskunftserteilung (§ 43 Abs. 1 und 2),
- 3. der Dokumentation (§ 44) und
- 4. der Anzeige oder Mitteilung (§§ 45 Abs. 4 bis 7)
- unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, und des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, zu verarbeiten.
(2) Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister ist ermächtigt, ausschließlich zur Durchführung der ihm durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben personenbezogene Daten der in die Berufsliste (Psychotherapie) eingetragenen Personen zu verarbeiten. Personenbezogene Daten sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Streichung aus der Berufsliste (Psychotherapie) aufzubewahren, sofern eine längere Aufbewahrung nicht aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit erforderlich ist.
(3) Soweit dies zur Besorgung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist, ist die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister ermächtigt, Organen von Gebietskörperschaften und dem Dachverband der Sozialversicherungsträger auf deren Verlangen und Kosten anonymisierte Datensätze bzw. Datenauswertungen zu übermitteln.
(4) Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister ist ermächtigt,
- 1. Einrichtungen gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 bis 3 und einschlägigen Forschungseinrichtungen,
- 2. der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria,
- 3. der Bundesanstalt „Statistik Österreich“,
- 4. der Gesundheit Österreich GmbH und
- 5. den psychotherapeutischen Berufsvertretungen
- auf deren Verlangen und Kosten, anonymisierte Datensätze bzw. Datenauswertungen zur Sicherung der Qualität sowie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen, satzungsmäßigen oder statutarischen Aufgaben zu übermitteln.
(5) Organe von Gebietskörperschaften und Gerichte sind ermächtigt, der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister, soweit dies zur Erfüllung der in diesem Bundesgesetz übertragenen Verpflichtungen erforderlich ist, personenbezogene Daten über Berufsangehörige zum Zweck
- 1. der Durchführung einer EU/EWRAnerkennung (§§ 27 bis 33) sowie der Einholung und Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit EU/EWRBerufsanerkennungen (§ 28 Abs. 8, § 34 Abs. 10),
- 2. der Registrierung von im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs vorübergehend tätigen Berufsangehörigen (§ 34),
- 3. der Information über Entziehung und Wiedererteilung von Berufsberechtigungen (§ 54 Abs. 10 und 11),
- 4. der Information über eine Erwachsenenvertretung für Berufsangehörige
- zu übermitteln.
(6) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 und 2 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 der DSGVO ausgeschlossen.
(7) Werden Daten gemäß Abs. 1 und 2 zu wissenschaftlichen Forschungszwecken sowie der Entwicklung und Erschließung der Künste oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Art. 15, 16, 18 und 21 DSGVO von der bzw. dem Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2024
Gesetzesnummer
20012578
Dokumentnummer
NOR40261776
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