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§ 30 PThG 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

EU/EWR‑Berufsanerkennung – Eignungsprüfung

§ 30.

(1) Eine Eignungsprüfung gemäß § 27 Abs. 4 und 6 ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen der Antragstellerin bzw. des Antragstellers betreffende Prüfung an einer Ausbildungseinrichtung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 in Verbindung mit § 13, mit der die Fähigkeit der Antragstellerin bzw. des Antragstellers, in Österreich die Psychotherapie auszuüben, von einer Ausbildungseinrichtung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 in Verbindung mit § 13 beurteilt wird.

(2) Die Eignungsprüfung ist anhand eines Verzeichnisses jener Sachgebiete,

  1. 1. die auf Grund eines Vergleichs zwischen der im Rahmen der österreichischen Ausbildung für die Berufsausübung der Psychotherapie vorgeschriebenen Unterrichtsfächer und Fachbereiche und der von der betreffenden Person absolvierten Ausbildung von dieser nicht abgedeckt werden und
  2. 2. deren Kenntnis Voraussetzung für die Berufsausübung der Psychotherapie ist,

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2024

Gesetzesnummer

20012578

Dokumentnummer

NOR40261801

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