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§ 43 PThG 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

Auskunftspflicht

§ 43.

(1) Berufsangehörige haben über Verlangen der Patientin bzw. des Patienten dieser bzw. diesem Auskunft über die von ihnen erbrachten psychotherapeutischen Leistungen zu erteilen.

(2) Berufsangehörige haben der gesetzlichen Vertreterin bzw. dem gesetzlichen Vertreter der Patientin bzw. des Patienten über deren bzw. dessen Verlangen insoweit Auskünfte über die von ihnen erbrachten psychotherapeutischen Leistungen zu erteilen, sofern das Vertrauensverhältnis zu der Patientin bzw. dem Patienten nicht gefährdet wird.

(3) Berufsangehörige haben im Hinblick auf jene Patientinnen bzw. Patienten, die Leistungen der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, einer Krankenfürsorgeanstalt oder durch sonstige Kostenträger in Anspruch nehmen wollen, in dem Umfang, als er für die Empfängerin bzw. den Empfänger zur Wahrnehmung der ihr bzw. ihm übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet, diesen Auskunft zu erteilen.

(4) Berufsangehörige haben insbesondere Informationen über die abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung bereitzustellen und auf Anfrage Auskunft darüber zu erteilen.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2024

Gesetzesnummer

20012578

Dokumentnummer

NOR40261814

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