3. Abschnitt
Berufspflichten Allgemeine Berufspflichten
§ 40.
(1) Berufsangehörige haben ihren Beruf ohne Unterschied der Person nach bestem Wissen und Gewissen und unter Beachtung der neuesten Entwicklung der Erkenntnisse der Wissenschaft und nach den geltenden Rechtsgrundlagen sowie dem Ethik- und Berufskodex auszuüben. Sie haben das Wohl der Kranken und den Schutz der Gesunden unter Einhaltung der hiefür geltenden Vorschriften und nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zu wahren.
(2) Die bzw. der Berufsangehörige hat ihren bzw. seinen Beruf persönlich und unmittelbar, erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Berufsangehörigen und Vertreterinnen bzw. Vertretern einer anderen Wissenschaft oder eines anderen Berufes auszuüben. Zur Unterstützung kann sie bzw. er sich Hilfspersonen bedienen, wenn diese nach ihren bzw. seinen genauen Anordnungen und unter ihrer bzw. seiner Aufsicht handeln.
(3) Berufsangehörige dürfen unbeschadet der §§ 252 ff. ABGB Personen nur nach deren Einwilligung diagnostizieren, behandeln, beraten, begleiten bzw. betreuen. Bei fehlender Entscheidungsfähigkeit ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin bzw. des gesetzlichen Vertreters der behandelten oder betreuten Person erforderlich. Jede eigenmächtige Heilbehandlung ist zu unterlassen.
(4) Berufsangehörige haben sich bei der Ausübung ihres Berufes auf jene psychotherapiewissenschaftlichen Ausrichtungen (Cluster), psychotherapeutischen Arbeitsgebiete und Methoden zu beschränken, auf denen sie nachweislich ausreichende Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen erworben haben.
(5) Berufsangehörige, die von der Ausübung ihres Berufes zurücktreten oder die psychotherapeutischen Leistungen beenden wollen, haben dies der Patientin bzw. dem Patienten oder ihrer bzw. seiner gesetzlichen Vertreterin oder ihrem bzw. seinem gesetzlichen Vertreter so rechtzeitig mitzuteilen, dass die weitere psychotherapeutische Versorgung, insbesondere im Hinblick auf die weitere psychotherapeutische Nachbetreuung, möglichst sichergestellt werden kann.
(6) Berufsangehörige haben über die von ihnen zu erbringenden psychotherapeutischen Leistungen, sofern die Leistungen nicht direkt mit einem inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge verrechnet werden, eine klare Preisinformation zur Verfügung zu stellen und nach erfolgter psychotherapeutischer Behandlung, Beratung, Begleitung oder Betreuung eine Rechnung auszustellen. Berufsangehörige haben sicherzustellen, dass in jedem Fall die der Patientin bzw. dem Patienten im Sinne der Richtlinie 2011/24/EU gelegte Rechnung nach objektiven, nichtdiskriminierenden Kriterien ausgestellt wird.
(7) Berufsangehörige haben an einer regelmäßigen österreichweiten Qualitätsberichterstattung teilzunehmen und die dafür gemäß § 6 des Bundesgesetzes zur Qualität von Gesundheitsleistungen, BGBl. I Nr. 179/2004, erforderlichen nicht personenbezogenen Daten der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zur Verfügung zu stellen, soweit diese nicht ohnehin aufgrund anderer Dokumentationsverpflichtungen zu melden sind. Weiters sind Berufsangehörige verpflichtet, an regelmäßigen sektorenübergreifenden Patientinnenbefragungen bzw. Patientenbefragungen teilzunehmen.
(8) Berufsangehörige, die Zeuginnen bzw. Zeugen offensichtlich psychischer Notsituationen von Dritten werden, dürfen erste psychotherapeutische Hilfe gegenüber diesen Dritten, insbesondere im Falle drohender Lebensgefahr, nicht verweigern, sofern dies in der konkreten Situation zumutbar ist.
Schlagworte
Ethikkodex
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2024
Gesetzesnummer
20012578
Dokumentnummer
NOR40261811
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)