EU/EWR‑Berufsanerkennung – Anpassungslehrgang
§ 29.
(1) Ein Anpassungslehrgang gemäß § 27 Abs. 4 und 6
- 1. ist die Ausübung des psychotherapeutischen Berufs in Österreich unter Anleitung und Fachaufsicht einer bzw. eines Berufsangehörigen an oder in Verbindung mit einer Ausbildungseinrichtung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 in Verbindung mit § 13,
- 2. hat, sofern dies fachlich erforderlich ist, mit einer Zusatzausbildung an einer Ausbildungseinrichtung gemäß § 13 einherzugehen,
- 3. ist von der jeweiligen Ausbildungseinrichtung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 in Verbindung mit § 13 zu bewerten und
- 4. kann im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses absolviert werden.
(2) Ein Anpassungslehrgang bedarf der schriftlichen Zustimmung der jeweiligen Ausbildungseinrichtung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 in Verbindung mit § 13.
(3) Die Zustimmung gemäß Abs. 2 ist zu erteilen, sofern
- 1. die in der Einrichtung oder durch die Berufsangehörige bzw. den Berufsangehörigen erbrachten Leistungen nach Inhalt und Umfang die zu erlernenden Kompetenzen vermitteln und
- 2. die fachliche und pädagogische Eignung der bzw. des Berufsangehörigen, unter deren bzw. dessen Anleitung und Aufsicht der Anpassungslehrgang absolviert wird, vorliegt.
(4) Personen, die einen Anpassungslehrgang absolvieren, dürfen nur Tätigkeiten der Psychotherapie ausüben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den zu erlernenden Kompetenzen stehen. Sie haben Aufzeichnungen über die durchgeführten Tätigkeiten zu führen, die
- 1. von der bzw. dem Berufsangehörigen, unter deren bzw. dessen Anleitung und Aufsicht der Anpassungslehrgang absolviert wird, unter Hinzufügung einer Kurzbeurteilung schriftlich abzuzeichnen und
- 2. nach Abschluss des Anpassungslehrgangs der jeweiligen Ausbildungseinrichtung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 in Verbindung mit § 13 zur Durchführung der Bewertung vorzulegen
- sind.
(5) Personen, die einen Anpassungslehrgang absolvieren, sind nur zur unselbständigen Berufsausübung unter Anleitung und Aufsicht einer bzw. eines Berufsangehörigen in Österreich befugt und haben auf diesen Umstand bei der Ausübung dieser Tätigkeit eindeutig hinzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2024
Gesetzesnummer
20012578
Dokumentnummer
NOR40261800
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