Qualifikationsnachweise – EU/EWR (EU/EWR‑Berufsanerkennung)
§ 27.
(1) Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat Qualifikationsnachweise für den reglementierten psychotherapeutischen Beruf, die einer bzw. einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR‑Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR‑Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, und die einer Berufsqualifikation gemäß Art. 11, ausgenommen lit. a, der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen, erforderlichenfalls unter Einholung eines Sachverständigengutachtens, auf Antrag anzuerkennen.
(2) Personen, die nicht Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR‑Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind (Drittstaatsangehörige), sind Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR‑Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Anwendungsbereich der §§ 27 bis 33 gleichgestellt.
(3) Einem Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 gleichgestellt ist ein außerhalb der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR‑Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellter Ausbildungsnachweis für den psychotherapeutischen Beruf (Drittlanddiplom), sofern seine Inhaberin bzw. sein Inhaber Staatsangehörige bzw. Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR‑Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder eine gleichgestellte Person gemäß Abs. 2 ist und
- 1. in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWRAbkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausübung des reglementierten psychotherapeutischen Berufs berechtigt ist, und
- 2. eine Bescheinigung des Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWRAbkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft darüber vorlegt, dass sie bzw. er drei Jahre den reglementierten psychotherapeutischen Beruf im Hoheitsgebiet dieses Staates rechtmäßig ausgeübt hat.
(4) Die Anerkennung gemäß Abs. 1 ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung zu knüpfen,
- 1. wenn sich die bisherige Ausbildung der Antragstellerin bzw. des Antragstellers hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf theoretische und praktische Ausbildungsinhalte bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den Ausbildungsnachweis in Österreich abgedeckt werden, oder
- 2. wenn der psychotherapeutische Beruf in Österreich eine oder mehrere reglementierte berufliche Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat der Antragstellerin bzw. des Antragstellers nicht Bestandteil des reglementierten psychotherapeutischen Berufs sind, und wenn sich die in Österreich geforderte Ausbildung auf theoretische und praktische Ausbildungsinhalte bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis der Antragstellerin bzw. des Antragstellers abgedeckt werden.
- Die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung steht der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller zu, sofern das Niveau der Ausbildung im Herkunftsstaat der Antragstellerin bzw. des Antragstellers dem Art. 11 Buchstabe c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG entspricht.
(5) Wesentliche Unterschiede (Abs. 4 Z 1 und 2) liegen vor, wenn Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind, bei denen die bisherige Ausbildung der Antragstellerin bzw. des Antragstellers wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts gegenüber der in Österreich geforderten Ausbildung aufweist.
(6) Bei der Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung (Abs. 4) ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Insbesondere ist zu prüfen, ob die von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller im Rahmen ihrer bzw. seiner Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR‑Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen, die hiefür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, den wesentlichen Unterschied ganz oder teilweise ausgleichen können.
(7) Ist der psychotherapeutische Beruf in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR‑Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft nicht reglementiert, sind die von den zuständigen Behörden ausgestellten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise für die Ausübung dieses Berufs den Qualifikationsnachweisen gemäß Abs. 1 gleichgestellt, sofern der psychotherapeutische Beruf vollzeitlich ein Jahr lang oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in den vorhergehenden zehn Jahren in dem Mitgliedstaat ausgeübt worden ist. Das Erfordernis der einjährigen Berufsausübung entfällt, sofern die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise eine reglementierte Ausbildung bestätigen.
Schlagworte
Befähigungsnachweis
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2024
Gesetzesnummer
20012578
Dokumentnummer
NOR40261798
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