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§ 34 QS-VO 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

4. Abschnitt

Mängelfeststellung, Mängelbehebung und Kontrolle Mängelfeststellung und Mängelbehebungsauftrag nach Selbstevaluierung

§ 34.

(1) Wenn im Rahmen der Plausibilitätsprüfung der Selbstevaluierung eine Abweichung von einem Evaluierungskriterium im Sinne einer Mindererfüllung gemäß den §§ 4 bis 14 und 16 bis 25 feststellbar ist, hat die ÖQMED der Ärztin/dem Arzt oder der Gruppenpraxis einen schriftlichen Mängelbehebungsauftrag zu erteilen. Die Vorgangsweise hinsichtlich Mängel gemäß § 7 Abs. 1 muss dem Risiko und dem Potential der Gefährdung von Patientinnen/Patienten angemessen sein.

(2) Im Mängelbehebungsauftrag ist

  1. 1. jeder Mangel,
  2. 2. die jeweils geforderte Art des Mängelbehebungsnachweises und
  3. 3. die jeweilige Frist zur Mängelbehebung
  1. zu bezeichnen. Die Frist ist mit höchstens vier Wochen festzulegen, sofern nicht eine andere, der Art der Mängelbebung angemessene, Fristsetzung geboten ist.

(3) Die Ärztin/der Arzt oder die Gruppenpraxis hat die Mängelbebung entsprechend dem Mängelbehebungsauftrag durchzuführen und diese der ÖQMED ohne weitere Aufforderung nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024

Gesetzesnummer

20012576

Dokumentnummer

NOR40261740

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