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§ 24 QS-VO 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Evaluierungskriterium „Beschwerdemanagement“

§ 24.

(1) Es hat schriftliche Anweisungen für die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter zu geben, wie mit Beschwerden von Patientinnen/Patienten und externen Behandlungseinrichtungen umzugehen ist.

(2) Bei Beschwerden ist jedenfalls eine Ursachenfindung anzustreben; erforderlichenfalls sind Verbesserungsmaßnahmen zu definieren und zu implementieren.

(3) Patientinnen/Patienten sind im Beschwerdefall insbesondere über die Möglichkeit zu informieren, sich an die zuständige Patientenvertretung und sofern eingerichtet, auch an die Patientenschieds- oder Patientenschlichtungsstelle der zuständigen Landesärztekammer zu wenden. Innerhalb einer angemessenen Frist ist eine schriftliche Stellungnahme auf Aufforderung jener Stelle abzugeben, an die sich die Patientin/der Patient gewandt hat.

Schlagworte

Patientenschiedsstelle

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024

Gesetzesnummer

20012576

Dokumentnummer

NOR40261730

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