vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 7 QS-VO 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Evaluierungskriterium „Hygiene“

§ 7.

(1) Die einschlägigen Vorschriften zur Hygiene, insbesondere die Hygieneverordnung der Österreichischen Ärztekammer, sind einzuhalten.

(2) Allfällige in der Ordination oder Gruppenpraxis befindliche Tiere müssen sich in einem eigens dafür vorgesehenen Raum befinden und dürfen keinen Zugang zu Behandlungsräumen haben.

(3) Assistenzhunden im Sinne des § 39a Bundesbehindertengesetz, BGBl. I Nr. 283/1990, ist der Zugang zu Gesprächstherapieräumen sowie Behandlungsräumen Typ 1 gemäß Anlage 2 Hygieneverordnung der Österreichischen Ärztekammer über die hygienischen Anforderungen von Ordinationsstätten und Gruppenpraxen (Hygiene-V 2014), Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer, Nr. 07/2013 zu gewähren.

(4) In Behandlungsräumen darf es keine Pflanzen geben.

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024

Gesetzesnummer

20012576

Dokumentnummer

NOR40261713

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)