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§ 4 QS-VO 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Evaluierungskriterium „Patientenversorgung – Erreichbarkeit“

§ 4.

(1) Insofern es für den Arbeitsablauf notwendig ist, haben während der deklarierten Öffnungszeiten ausreichend Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter in der Ordination oder Gruppenpraxis anwesend und für die Patientin/den Patienten persönlich oder telefonisch erreichbar zu sein.

(2) Bei Abwesenheit der Ärztin/des Arztes wird den Patientinnen/den Patienten entsprechend den Kassenverträgen und Verträgen mit Krankenfürsorgeanstalten die Erreichbarkeit einer ärztlichen Vertreterin/eines ärztlichen Vertreters oder des verlässlichen Kontakts, wo man die Vertretungsärztin/den Vertretungsarzt erfahren kann, in geeigneter Form bekanntgegeben. Ärztinnen/Ärzte ohne Kassenvertrag oder Vertrag mit einer Krankenfürsorgeanstalt haben längere Abwesenheiten bekannt zu geben.

(3) Patientinnen/Patienten mit akuten Beschwerden haben je nach ihren dargestellten Symptomen oder der dargestellten Sachlage kurzfristig einen Termin zu erhalten oder sind – wenn medizinisch erforderlich – an eine Ambulanz oder einen Ärztenotdienst zu verweisen. Für Fälle der Ersten Hilfe gilt § 8.

(4) Der Ansprechperson oder der Telefonvermittlung hat bekannt zu sein, nach welchen organisatorischen Kriterien Hausbesuche durchgeführt werden.

(5) Patientinnen/Patienten müssen sich schon vor dem Besuch der Ordination oder Gruppenpraxis über die baulichen Gegebenheiten wie z. B. den Zugang, die räumliche Ausstattung (einschließlich der Sanitärräume), die technische Ausstattung und die Behandlungsmöglichkeiten (auch für Menschen mit Behinderungen) informieren können.

(6) Patientinnen/Patienten sind in die Lage zu versetzen, sich schon vor dem Besuch der Ordination oder Gruppenpraxis über das Vorhandensein von etwaigen Fremdsprachenkenntnissen einschließlich der Gebärdensprache im Betreuungsteam informieren zu können.

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024

Gesetzesnummer

20012576

Dokumentnummer

NOR40261710

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