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§ 10 QS-VO 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Evaluierungskriterium „Arzneimittelverfügbarkeit und -qualität, Reagenzien“

§ 10.

(1) Durch ein System der regelmäßigen Überprüfung der Ordination oder Gruppenpraxis ist sicherzustellen, dass nur Arzneimittel oder Reagenzien Verwendung finden, deren Haltbarkeitsdatum nicht überschritten ist.

(2) Die Lagerung hat vorschriftsmäßig zu erfolgen und ist regelmäßig zu überprüfen.

(3) Die benötigten Arzneimittel oder Reagenzien sind verfügbar zu halten; dafür ist ein System der regelmäßigen Überprüfung zu etablieren.

(4) Arzneimittelnebenwirkungen sind vorschriftsmäßig an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zu melden.

Schlagworte

Arzneiqualität

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024

Gesetzesnummer

20012576

Dokumentnummer

NOR40261716

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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