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§ 23 QS-VO 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Evaluierungskriterium „Unerwünschte Ereignisse/Patientensicherheit“

§ 23.

(1) Unerwünschte Ereignisse sind zu dokumentieren und mit den (potentiell) beteiligten Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern zu besprechen.

(2) Beim Auftreten unerwünschter Ereignisse ist jedenfalls eine Ursachenfindung anzustreben.

(3) Erforderlichenfalls sind Verbesserungsmaßnahmen zu definieren, zu dokumentieren und zu implementieren, um das Wiederauftreten des unerwünschten Ereignisses zu verhindern.

(4) Die/der von einem unerwünschten Ereignis betroffene Patientin/Patient ist nach Information der Haftpflichtversicherung der Ordination oder der Gruppenpraxis unverzüglich und nachweislich über den Sachverhalt in Kenntnis zu setzen und über die Möglichkeit einer Inanspruchnahme einer Beratungsleistung durch die Patientenvertretung zu informieren.

(5) Die Benutzung von Fehlerberichts- und Lernsystemen hat Teil des Risikomanagements der Ordination oder Gruppenpraxis zu sein (z. B. Cirsmedical der Österreichischen Ärztekammer).

Schlagworte

Fehlerberichtssystem

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024

Gesetzesnummer

20012576

Dokumentnummer

NOR40261729

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