Evaluierungskriterium „Interdisziplinäre Zusammenarbeit“
§ 20.
Bei der Betreuung von Patientinnen/Patienten ist mit anderen Ärztinnen/Ärzten relevanter Fachrichtungen sowie erforderlichenfalls mit Angehörigen anderer Gesundheitsberufe oder anderer Be- rufe zusammen zu arbeiten.
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2024
Gesetzesnummer
20012576
Dokumentnummer
NOR40261726
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