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§ 8 QS-VO 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Evaluierungskriterium „Notfallvorsorge“

§ 8.

(1) Die Ordination oder Gruppenpraxis hat über einen schriftlichen Plan für medizinische Not- fälle zu verfügen, in dem die getroffenen Vorkehrungen festgehalten und erläutert sind.

(2) Im Notfall ist folgender Ablauf einzuhalten, wobei die nach den Umständen des Einzelfalles optimale Erstversorgung bis zum Eintreffen der Notärztin/des Notarztes sicherzustellen ist. Ob das Notarztsystem verständigt werden muss, ist in jedem Fall individuell, aufgrund fachlicher Notwendigkeiten durch die Ärztin/den Arzt zu entscheiden:

  1. 1. Der Notfall wird erkannt und die Patientin/der Patient situationsgerecht gelagert.
  2. 2. Erforderlichenfalls wird das Notarztsystem (die Notärztin/der Notarzt) durch die Ärztin/den Arzt oder eine Mitarbeiterin/einen Mitarbeiter verständigt.
  3. 3. Bei einem Herz-Kreislaufstillstand hat die Ärztin/der Arzt oder eine geschulte Mitarbeiterin/ein geschulter Mitarbeiter sofort mit der Reanimation zu beginnen.
  4. 4. Die dringend notwendige Erste Hilfe ist zu gewährleisten. Falls ein Notarztsystem (Notärztin/Notarzt) verständigt wurde, ist die notwendige Erste Hilfe bis zum Eintreffen der Notärztin/des Notarztes zu gewährleisten.

(3) Die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter sind nachweislich über die Inhalte dieses Notfallplans zu unterweisen.

(4) Ärztinnen/Ärzte haben mindestens alle zwei Jahre ein wiederkehrendes Notfalltraining gemein- sam mit den Mitarbeiterinnen/ Mitarbeitern durchzuführen, das auch einen praktischen Teil zu enthalten hat und dessen Dokumentation in der Ordination oder Gruppenpraxis aufzubewahren ist.

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024

Gesetzesnummer

20012576

Dokumentnummer

NOR40261714

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