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§ 3 ZLLV 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.9.2020

Zulässige Verwendung

§ 3.

(1) Ein Luftfahrzeug darf, unbeschadet Abs. 2 und 4, nur nach Maßgabe der als zulässig bescheinigten Einsatz- und Navigationsarten (§ 2 Abs. 2 und 6) sowie der festgelegten Betriebserfordernisse und Betriebsbeschränkungen (§ 2 Abs. 9) betrieben werden. Luftfahrtgerät (§ 5) darf nur verwendet oder in ein Luftfahrzeug eingebaut werden, wenn seine Betriebstüchtigkeit gemäß § 30 Abs. 6 bis 9 festgestellt und bescheinigt worden ist.

(2) Ein Luftfahrzeug darf für die in der Verwendungsbescheinigung eingetragenen Einsatz- und Navigationsarten nicht verwendet werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Betriebssicherheit für diese Verwendungen nicht oder nicht mehr gegeben ist.

(3) Ein Luftfahrtgerät (§ 5) darf nicht verwendet oder eingebaut werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dessen Betriebstüchtigkeit nicht gegeben ist oder die entsprechenden Instandhaltungsanweisungen und Lagerungsvorschriften nicht beachtet worden sind.

(4) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt wird, darf ein Luftfahrzeug oder ein Luftfahrtgerät unbeschadet der Bestimmung des § 44 und des § 58 Abs. 3 außerdem nicht verwendet werden, wenn

  1. 1. die Lufttüchtigkeit bzw. Betriebstüchtigkeit nicht beurkundet worden ist oder
  2. 2. der Weiterbestand der Lufttüchtigkeit nach Durchführung einer Nachprüfung gemäß § 40 nicht beurkundet worden ist oder
  3. 3. kein ordnungsgemäß genehmigtes Instandhaltungsprogramm vorliegt oder die erforderlichen Instandhaltungsarbeiten nicht bescheinigt oder nicht entsprechend den jeweils anwendbaren Bestimmungen durchgeführt worden sind oder
  4. 4. die gemäß § 78 getroffenen Maßnahmen noch in Geltung sind oder
  5. 5. die erforderlichen Versicherungen nicht aufrecht sind oder
  6. 6. die Durchführung der Prüfungen gemäß den §§ 31 bis 43 nicht veranlasst worden ist oder die auf Grund einer Prüfung gemäß den §§ 31 bis 43 vorgeschriebenen Anordnungen nicht durchgeführt worden sind oder
  7. 7. die Anweisungen und Hinweise gemäß § 48 Abs. 4 und 5 nicht beachtet worden sind oder
  8. 8. die zugehörigen Betriebs- oder/und Instandhaltungsanweisungen gemäß § 33 Abs. 1 Z 8 und 9 nicht beachtet werden oder worden sind oder
  9. 9. das Kennzeichen, die Farben der Republik und die Beschriftung bzw. Bemalung nicht den §§ 12 bis 29 entsprechend geführt werden.

(5) Der Luftfahrzeughalter (§ 13 LFG) ist für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit verantwortlich und hat dafür zu sorgen, dass

  1. 1. sich das Luftfahrzeug in einem lufttüchtigen Zustand befindet,
  2. 2. die für den beabsichtigten Betrieb erforderliche Betriebs- und Notausrüstung korrekt eingebaut und betriebsbereit ist,
  3. 3. die nicht erforderliche und nicht betriebsbereite Ausrüstung entsprechend deutlich gekennzeichnet ist,
  4. 4. das Lufttüchtigkeitszeugnis bzw. das eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnis oder das Sonder-Lufttüchtigkeitszeugnis seine Gültigkeit behält und
  5. 5. die Instandhaltung des Luftfahrzeuges in Übereinstimmung mit dem gemäß § 48 Abs. 2 genehmigten Instandhaltungsprogramm durchgeführt wird.

(6) Der Luftfahrzeughalter kann die ihm gemäß Abs. 5 obliegenden Verpflichtungen mit Vertrag einem gemäß § 57 genehmigten Betrieb übertragen. In diesem Fall hat der Luftfahrzeughalter die Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß § 55 dem von ihm beauftragten Betrieb zu übergeben.

(7) Im Fall von Luftfahrzeugen, die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. b betrieben werden dürfen, oder im Fall von Flugzeugen über 5 700 kg bzw. Hubschraubern über 3 175 kg höchstzulässige Abflugmasse hat der Luftfahrzeughalter, sofern er nicht selbst Inhaber einer entsprechenden Genehmigung gemäß § 57 ist, die gemäß Abs. 5 obliegenden Verpflichtungen mit Vertrag einem gemäß § 57 genehmigten Betrieb zu übertragen sowie die Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß § 55 dem von ihm beauftragten Betrieb zu übergeben.

Schlagworte

Einsatzart, Betriebsanweisung

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2020

Gesetzesnummer

20006791

Dokumentnummer

NOR40226212

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