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§ 13 ZLLV 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.9.2020

Bestandteile des Kennzeichens

§ 13.

(1) Das Kennzeichen hat aus dem Staatszugehörigkeitszeichen „OE“ und dem Eintragungszeichen zu bestehen.

(2) Das Eintragungszeichen besteht

  1. 1. bei Segelflugzeugen, Motorseglern und Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß § 4 Z 6 lit. a, c, d und e aus einer vierstelligen Zifferngruppe,
  2. 2. bei anderen eintragungspflichtigen Luftfahrzeugen aus einer dreistelligen Buchstabengruppe.

(3) Das Eintragungszeichen muss vom Staatszugehörigkeitszeichen durch einen Bindestrich getrennt sein.

(4) Die Schriftzeichen des Kennzeichens sind, ausgenommen bei Freiballonen, nebeneinander anzubringen.

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2020

Gesetzesnummer

20006791

Dokumentnummer

NOR40226215

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