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§ 58 ZLLV 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.9.2020

6. Teil

Gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen Allgemeines

§ 58.

(1) Soweit Bestimmungen über die Lufttüchtigkeit von Zivilluftfahrzeugen bzw. die Betriebstüchtigkeit von zivilem Luftfahrtgerät und die Genehmigung oder den Widerruf von Entwicklungs-, Herstellungs- und Instandhaltungsbetrieben in der Verordnung (EU) 2018/1139 , in der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 und in der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 festgelegt sind, sind diese in der jeweils geltenden Fassung verbindlich.

(2) Zuständige nationale Behörde im Sinne der im Abs. 1 genannten gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen ist die Austro Control GmbH.

(3) Im Anwendungsbereich der im Abs. 1 genannten gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen darf ein Luftfahrzeug, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 59 Abs. 2 und 61, erstmalig und in weiterer Folge im Fluge nur verwendet werden, wenn

  1. 1. der Eintragungsschein (Muster 1 der Anlage A),
  2. 2. das Lufttüchtigkeitszeugnis (EASA Formular 25) bzw. ein eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis (EASA Formular 24),
  3. 3. die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (EASA Formular 15a oder 15b),
  4. 4. die Verwendungsbescheinigung (Muster 5 der Anlage A),
  5. 5. das Lärmzeugnis (EASA Formular 45) und
  6. 6. die erforderlichen Versicherungen

(4) Ist für ein Luftfahrzeug eine Fluggenehmigung (Permit to Fly – EASA Formular 20a und 20b) erteilt worden, dann darf dieses nur im Rahmen der in der Fluggenehmigung festgelegten Bedingungen, Befristungen und Auflagen verwendet werden.

(5) Vor Ausstellung der im Abs. 3 Z 2 genannten Bescheinigungen und der im Abs. 4 genannten Fluggenehmigung ist von der im Abs. 2 genannten zuständigen Behörde zu prüfen, ob die erforderlichen Versicherungen gültig vorliegen.

(6) Die im Abs. 3 angeführten Beurkundungen sowie die im Abs. 4 genannte Fluggenehmigung sind bei jeder Verwendung des Luftfahrzeuges im Fluge vom verantwortlichen Piloten an Bord mitzuführen.

(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 383/2020

Schlagworte

Entwicklungsbetrieb, Herstellungsbetrieb, Lufttüchtigkeitserzeugnis, Einsatzart, Instandhaltungsbetrieb

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2020

Gesetzesnummer

20006791

Dokumentnummer

NOR40226232

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