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§ 42 ZLLV 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2010

Erprobungs- und Prüfflüge

§ 42

(1) Die Durchführung von Erprobungsflügen ist nur mit Bewilligung (Erprobungsbewilligung/Permit to Fly) der zuständigen Behörde zulässig. Die Bewilligung darf nur ausgestellt werden, wenn bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 32 Abs. 11 eine sichere Durchführung des Fluges gewährleistet ist sowie die erforderlichen Versicherungen vorliegen und hat zu enthalten

  1. 1. die genaue Bezeichnung des zu erprobenden Luftfahrzeuges und die genaue Bezeichnung des mit diesem zu erprobenden Luftfahrtgerätes,
  2. 2. Angaben über Namen und Wohnsitz (Sitz) der Luftfahrzeughalter,
  3. 3. die Bezeichnung der zu benützenden Erprobungsbereiche,
  4. 4. das vorgeschriebene Erprobungsprogramm sowie
  5. 5. Bedingungen, Befristungen und Auflagen unter Bedachtnahme auf die Gewährleistung der Verkehrssicherheit, den Umweltschutz und den Zweck der Erprobung.

    Die Erprobungsbewilligung ist zu widerrufen, wenn eine der erforderlichen Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.

(2) Prüfflüge zur Feststellung, ob ein Luftfahrzeug als lufttüchtig anzusehen ist, können insbesondere im Rahmen von Muster-, Stück- und Nachprüfungen mit Sachverständigen oder durch Sachverständige vorgeschrieben werden. Solche Prüfflüge gelten nicht als Verwendung im Sinne des § 3.

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