Führung der Farben der Republik Österreich an Luftfahrzeugen leichter als Luft und Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß § 4 Z 6 lit. g
Führung der Farben der Republik Österreich an Luftfahrzeugen leichter als Luft und Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß § 4 Z 6 lit. g
§ 25.
(1) An Luftschiffen und Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß § 4 Z 6 lit. g (Luftschiffen) sinngemäß müssen die Farben der Republik Österreich geführt werden
- 1. an beiden Seiten der unteren oder der oberen äußersten Seitenfläche der lotrechten Stabilisierungsflossen, wenn sie das Kennzeichen (§ 16) auf der Hülle tragen,
- 2. an beiden Seiten auf der Hülle, möglichst an der Stelle des größten Querschnittes des Schiffskörpers, wenn sie das Kennzeichen auf den Stabilisierungsflossen tragen.
(2) An Freiballonen und Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß § 4 Z 6 lit. g (Ballonen) müssen die Farben der Republik Österreich geführt und so angebracht werden, dass die Erkennbarkeit des Kennzeichens nicht beeinträchtigt wird.
(3) Für sonstige Luftfahrzeuge leichter als Luft gelten die Abs. 1 und 2 sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2020
Gesetzesnummer
20006791
Dokumentnummer
NOR40226222
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