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§ 55 ZLLV 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2010

Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeuges

§ 55

(1) Nach Beendigung von Instandhaltungsarbeiten müssen die zugehörigen Instandhaltungsbescheinigungen gemäß § 50 bzw. § 54 Abs. 3 in die Unterlagen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeuges gemäß Abs. 2 eingefügt werden.

(2) Die Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeuges müssen aus den folgenden Elementen bestehen:

  1. 1. einem Luftfahrzeug-Bordbuch,
  2. 2. einem oder mehreren Motorlogbüchern oder den Laufkarten der Motorbaugruppen,
  3. 3. dem technischen Bordbuch,
  4. 4. einem oder mehreren Logbüchern oder Laufkarten für Propeller und
  5. 5. den Laufkarten für Komponenten mit Lebensdauerbegrenzung.

(3) In die Luftfahrzeug-Bordbücher müssen das Luftfahrzeugmuster und das Kennzeichen, das Datum zusammen mit der Gesamtflugzeit und/oder den Flugzyklen und/oder den Landungen eingetragen werden.

(4) Die Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeuges müssen folgende Angaben enthalten:

  1. 1. den gültigen Stand der Lufttüchtigkeitsanweisungen bzw. Lufttüchtigkeitshinweisen (§48 Abs.4 und 5),
  2. 2. den gültigen Stand der Änderungen und Reparaturen,
  3. 3. den gültigen Stand des Instandhaltungsprogramms zum Zeitpunkt der Arbeitsdurchführung,
  4. 4. den gültigen Stand der Komponenten mit Lebensdauerbegrenzung,
  5. 5. den aktuellen Wägebericht und
  6. 6. die Liste aufgeschobener Instandhaltungsarbeiten.

    Die Eintragungen haben sobald dies möglich ist, jedoch spätestens 30 Tage nach Abschluss der Instandhaltungsarbeiten zu erfolgen.

(5) Zusätzlich zur Freigabebescheinigung oder einer gleichwertigen Bescheinigung (§ 30 Abs. 6), müssen die folgenden, für alle eingebauten Komponenten relevanten Angaben in das jeweilige Motor- oder Propeller-Logbuch, die Laufkarte für die Motorbaugruppe oder für Komponenten mit Lebensdauerbegrenzung aufgenommen werden:

  1. 1. Kennzeichnung der Komponente,
  2. 2. das Muster, die Baureihennummer und das Kennzeichen des Luftfahrzeuges, in das die betreffende Komponente eingebaut wurde, zusammen mit dem Bezug auf den Einbau und den Ausbau der Komponente,
  3. 3. die auf die betreffende Komponente zutreffende Gesamtbetriebszeit und/oder Flüge und/oder Landungen und/oder Zyklen und/oder die Kalenderzeit, sofern zutreffend, und
  4. 4. die für die Komponente geltenden Angaben nach Absatz 4.

(6) Der Luftfahrzeughalter muss die Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeuges kontrollieren und der zuständigen Behörde auf deren Verlangen vorlegen.

(7) Alle Einträge in die Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeuges müssen klar und genau sein. Wenn es erforderlich ist, einen Eintrag zu korrigieren, so muss die Korrektur in einer Weise erfolgen, die den Originaleintrag deutlich erkennen lässt.

(8) Der Luftfahrzeughalter muss sicherstellen, dass ein System eingerichtet wird, um die im Folgenden angegebenen Aufzeichnungen für die vorgeschriebenen Zeiträume aufzubewahren:

  1. 1. sämtliche ausführlichen Instandhaltungsaufzeichnungen für das Luftfahrzeug und für darin eingebaute Komponenten mit begrenzter Lebensdauer für mindestens 24 Monate, nachdem das Luftfahrzeug oder die Komponente auf Dauer außer Betrieb gesetzt wurde,
  2. 2. je nach Zweckmäßigkeit die Gesamtzeit und/oder die Gesamtanzahl der Flüge des Luftfahrzeuges und aller lebensdauerbegrenzten Komponenten für wenigstens zwölf Monate, nachdem das Luftfahrzeug oder die Komponente auf Dauer außer Betrieb gesetzt wurde,
  3. 3. je nach Zweckmäßigkeit, die Zeit und/oder die Zahl der Flüge seit der letzten planmäßigen Instandhaltung der Komponente, für die eine zulässige Betriebsdauer bis zur nächsten Instandhaltung angegeben ist, jedoch wenigstens bis auf die Instandhaltung der Komponente eine weitere planmäßige Instandhaltung von gleichwertigem Umfang und gleichwertiger Tiefe folgte,
  4. 4. den gültigen Stand der Einhaltung des Instandhaltungsprogramms, so dass die Übereinstimmung mit dem genehmigten Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm festgestellt werden kann, jedoch wenigstens bis auf die Kontrolle des Luftfahrzeuges oder der Komponente eine weitere planmäßige Instandhaltung von gleichwertigem Umfang und gleichwertiger Tiefe folgte,
  5. 5. den gültigen Stand der auf das Luftfahrzeug und die Komponente anzuwendenden Lufttüchtigkeitsanweisungen mindestens zwölf Monate, nachdem das Luftfahrzeug oder die Komponente auf Dauer außer Betrieb gesetzt wurde, und
  6. 6. Einzelheiten aktueller Änderungen und Reparaturen an dem Luftfahrzeug, dem (den) Motor(en), Propeller(n) und allen anderen für die Lufttüchtigkeit wesentlichen Komponenten mindestens zwölf Monate, nachdem sie auf Dauer außer Betrieb gesetzt wurden.

(9) Fremdsprachigen Schriftstücken in den Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, mit Ausnahme von englischen, sind beglaubigte Übersetzungen in deutscher Sprache anzuschließen.

(10) Wenn das Technische Bordbuch eines Luftfahrtunternehmens sämtliche Aufzeichnungen gemäß Abs. 2 bis 5 enthält, kann auf die gesonderte Führung dieser Aufzeichnungen verzichtet werden.

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