Stückprüfungen
§ 37
(1) Für ein Luftfahrzeug und für ein Luftfahrtgerät gemäß § 5 Z 1 bis 4 und 6 ist zur Feststellung der Lufttüchtigkeit bzw. Betriebstüchtigkeit bei der zuständigen Behörde die Durchführung einer Stückprüfung zu beantragen, wenn das Luftfahrzeug bzw. Luftfahrtgerät als Stückausführung eines mustergeprüften oder zum Nachbau geeigneten Ursprungsmusters hergestellt wurde. Nach Abschluss der Stückprüfung eines Luftfahrzeuges ist von der zuständigen Behörde ein Lufttüchtigkeitszeugnis bzw. Sonder-Lufttüchtigkeitszeugnis sowie eine Nachprüfungsbescheinigung und, soweit dies gemäß § 2 Abs. 8 erforderlich ist, eine Verwendungsbescheinigung auszustellen. Nach Abschluss der Stückprüfung eines Luftfahrtgerätes gemäß § 5 Z 1 bis 4 und 6 ist eine Bescheinigung gemäß § 30 Abs. 6 auszustellen. Die Bestimmungen des § 30 Abs. 7 und 8 bleiben unberührt.
(2) Für die Stückprüfung von Stückausführungen, welche einem mustergeprüften Ursprungsmuster nachgebaut sind, gelten die Bestimmungen der §§ 32 und 33 sinngemäß.
(3) Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie hat auf Antrag die Durchführung der Stückprüfung gemäß Abs. 1 einem gemäß § 53 Abs. 1 genehmigten Herstellungsbetrieb zu übertragen, wenn
- 1. die Herstellungsverfahren die Musterübereinstimmung gewährleisten und die dabei angewandten Qualitätssicherungsverfahren im entsprechenden technischen Betriebshandbuch geregelt sind,
- 2. eine entsprechende Qualitätssicherung vorhanden ist,
- 3. eine bewilligungsgemäße, mindestens zweijährige ununterbrochene Tätigkeit als Herstellungsbetrieb nachgewiesen werden kann und die für diese Übertragung erforderliche zusätzliche Ausbildung des Personals gewährleistet ist,
- 4. das für diese Tätigkeit qualifizierte und verlässliche (§ 32 LFG sinngemäß) Personal sowie die notwendigen technischen Einrichtungen vorhanden sind und
- 5. eine Versicherung mit den entsprechenden Deckungssummen für Regressansprüche des Bundes auf Grund des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949 idF BGBl. I Nr. 194/1999, nachgewiesen wird.
(4) In der Bewilligung gemäß Abs. 3 ist festzulegen, für welche Arten und Baumuster von Luftfahrzeugen oder Luftfahrtgerät gemäß § 5 Z 1 bis 4 und 6 diese erteilt wird und welche Personen die Stückprüfung durchführen dürfen. Sie ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt, zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung der Arbeiten und im Hinblick auf die technische Entwicklung erforderlich ist. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn eine der erforderlichen Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen oder gegen eine Verpflichtung gemäß dieser Verordnung verstoßen worden ist.
(5) Stückprüfberichte, die auf Grund einer Ermächtigung gemäß Abs. 3 erfolgen, müssen das Ausstellungsdatum, die Bezeichnung des ermächtigten Betriebes sowie den leserlichen Namen und die Unterschrift der Prüfperson enthalten. Nach Abschluss der Stückprüfung hat der ermächtigten Betrieb eine Konformitätsbestätigung (Statement of Conformity) gemäß dem Muster 12 derAnlage A auszustellen.
(6) Im Falle der Herstellung eines Luftfahrzeuges bzw. eines Luftfahrtgerätes gemäß § 5 Z 1 bis 4 und 6 durch einen gemäß § 53 Abs. 2 genehmigten Herstellungsbetrieb entfällt gemäß den Bestimmungen der JAR‑21 bzw. des Teiles 21 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 das Erfordernis der Durchführung der Stückprüfung gemäß Abs. 1.
(7) Vor der Herstellung eines Luftfahrzeuges im Amateurbau ist vom Amateurbauer unter Vorlage von geeigneten Unterlagen bei der zuständigen Behörde die Erteilung einer Baubewilligung zu beantragen. Diese Bewilligung ist insoweit bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Diese Bewilligung ist zu widerrufen, wenn eine der Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegt oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.
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