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§ 32 ZLLV 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2010

Musterprüfungen

§ 32

(1) Für ein Luftfahrzeug ist bei der zuständigen Behörde von einem gemäß § 53 Abs. 1 oder Abs. 2 bewilligten Entwicklungsbetrieb zur Feststellung der Lufttüchtigkeit die Durchführung einer Musterprüfung zu beantragen, wenn das Luftfahrzeug nicht nachweislich einem bereits mustergeprüften Ursprungsmuster nachgebaut worden ist. Die Musterprüfung hat erforderlichenfalls eine Erprobung sowie auch eine Prüfung aller Bestandteile zu umfassen.

(2) Für Luftfahrtgerät gemäß § 5 Z 1 bis 3 ist von einem gemäß § 53 Abs. 1 oder Abs. 2 bewilligten Entwicklungsbetrieb zur Feststellung der Betriebstüchtigkeit bei der zuständigen Behörde die Durchführung einer Musterprüfung zu beantragen, wenn es nicht nachweislich einem bereits mustergeprüften Ursprungsmuster nachgebaut worden ist. Bei dieser Musterprüfung ist festzustellen, ob es allgemein oder nur im Zusammenhang mit bestimmten Arten oder Typen von Luftfahrzeugen betriebstüchtig ist.

(3) Für Luftfahrtgerät gemäß § 5 Z 4 ist von einem gemäß § 53 Abs. 1 oder Abs. 2 bewilligten Herstellungsbetrieb zur Feststellung der Betriebstüchtigkeit bei der zuständigen Behörde die Durchführung einer Prüfung zu beantragen, ob das Luftfahrtgerät dem technischen Standard der JTSO bzw. ETSO oder einem gleichwertigen international angewandten Standard entspricht.

(4) Anträge gemäß Abs. 6 und 7 für Flugzeuge gemäß CS 25/JAR 25/FAR 25 und für Hubschrauber gemäß CS 29/JAR 29/FAR 29 gelten für eine Dauer von fünf Jahren, sonstige Anträge gemäß den Abs. 2, 3, 6 und 7 gelten für eine Dauer von drei Jahren. Die zuständige Behörde kann einer längeren Zeitspanne zustimmen, wenn nachgewiesen wird, dass dies für die Konstruktion, Entwicklung und Erprobung notwendig ist. Nach Ablauf der jeweiligen Frist ist ein neuer Antrag auf Durchführung einer Musterprüfung zu stellen.

(5) Zur Feststellung der Lufttüchtigkeit eines nicht nach international anerkannten Bauvorschriften hergestellten Luftfahrzeuges (insbesondere Amateurbau-Luftfahrzeug, unbemanntes Luftfahrzeug, Ultraleichtluftfahrzeug) ist bei der zuständigen Behörde die Durchführung einer eingeschränkten Musterprüfung zu beantragen. Der Antrag ist, außer im Fall von Amateurbau-Luftfahrzeugen und Ultraleichtluftfahrzeugen, von einem gemäß § 53 Abs. 1 oder Abs. 2 bewilligten Entwicklungsbetrieb einzubringen. Bei Amateurbau-Luftfahrzeugen können die Auflagen und die Aufstellung, welche Bauurkunden und Nachweise für die Durchführung der eingeschränkten Musterprüfung erforderlich sind, im Rahmen der Baubewilligung (§ 37 Abs. 7) vorgeschrieben werden.

(6) Der gemäß § 53 Abs. 1 oder Abs. 2 bewilligte Entwicklungsbetrieb des Ursprungsmusters bzw. der Inhaber der Musterzulassung hat einen Antrag auf ergänzende Musterprüfung zu stellen, wenn durch Bauabweichungen ein mustergeprüftes Muster in Type (Bau- und Konstruktionsmerkmale), Art, Verwendungszweck, Festigkeit, Leistung, Betriebseigenschaften oder Lärm wesentlich geändert wird.

(7) Der über die Bauurkunden Verfügungsberechtigte hat bei der zuständigen Behörde eine Zusatzmusterprüfung zu beantragen, wenn eine große Änderung an einem mustergeprüften Muster nicht vom Inhaber einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung selbst vorgenommen werden soll. Eine große Änderung ist insbesondere eine Änderung, die einen wesentlichen Einfluss auf die Masse, Schwerpunktlage, Strukturfestigkeit, Zuverlässigkeit, Betriebseigenschaften, Lärm oder Einfluss auf die Lufttüchtigkeit oder Betriebstüchtigkeit haben kann bzw. zu genehmigende Betriebsunterlagen betrifft.

(8) Der gemäß § 53 Abs. 1 oder Abs. 2 bewilligte Entwicklungsbetrieb bzw. der Inhaber der Musterzulassung hat einen neuerlichen Antrag auf Musterprüfung zu stellen, wenn

  1. 1. die Abweichung zum Ursprungsmuster in der Entwicklung, Konfiguration, Leistung, Leistungseinschränkung und Drehzahlbeschränkung für den Motor oder die Masse so groß ist, dass eine neuerliche umfangreiche Nachweisführung mit den anzuwendenden Vorschriften erforderlich wird, oder
  2. 2. bei Luftfahrzeugen eine Änderung in der Anzahl der Motoren oder Rotoren oder Anwendung eines anderen Antriebsprinzips oder Betriebsprinzips erfolgt oder
  3. 3. beim Motor eine Änderung des Betriebsprinzips erfolgt oder
  4. 4. bei Propellern eine Änderung der Anzahl der Blätter oder des Betriebsprinzips für die Blattverstellung erfolgt.

(9) Für kleine Änderungen an einem mustergeprüften Muster ist, wenn diese nicht von einem gemäß § 53 Abs. 2 bewilligten Entwicklungsbetrieb oder im Falle von Luftfahrtgerät gemäß § 5 Z 4 nicht vom Inhaber der ETSO- bzw. JTSO-Berechtigung durchgeführt wurden, bei der zuständigen Behörde eine Genehmigung zu beantragen.

(10) Bei der Musterprüfung ist der zuständigen Behörde nachzuweisen, dass das zu prüfende Luftfahrzeug oder Luftfahrtgerät den am Tage der Antragstellung anwendbaren Bauvorschriften und technischen Anforderungen sowie den Lärmzulässigkeitsanforderungen gemäß der ZLZV 2005 genügt. Soweit die JAA entsprechende Vorschriften festgelegt haben, sind diese anzuwenden. Teilweise Ausnahmen bzw. Sonderbestimmungen von den anwendbaren Vorschriften können in begründeten Fällen gewährt werden, wenn dadurch die Sicherheit der Luftfahrt nicht gefährdet wird. Für die Festlegung der anzuwendenden Vorschriften bei ergänzenden Musterprüfungen und Zusatzmusterprüfungen ist das Datum der Antragstellung für die Musterprüfung des Grundmusters ausschlaggebend. Die zuständige Behörde kann in diesen Fällen aus Gründen der Sicherheit der Luftfahrt zusätzliche Bedingungen auf Grund der zum Zeitpunkt der Antragstellung anzuwendenden Vorschriften festlegen.

(11) Nach Vorlage der Bauurkunden (§ 33) hat die zuständige Behörde festzustellen, ob diese zur Herstellung des Musters geeignet sind und ob mit der Herstellung des Musters begonnen werden kann. Hiebei ist festzulegen, welche Prüfungen während der Herstellung durchzuführen sind. Bei der Musterprüfung können Luftfahrzeuge mit Einverständnis des Luftfahrzeughalters zerlegt oder beschädigt werden, sofern dies zur Feststellung der Lufttüchtigkeit erforderlich ist. Vor der Durchführung von Boden- und Flugtests hat die zuständige Behörde oder ein von dieser beauftragter entsprechend qualifizierter Betrieb festzustellen, dass das zu prüfende Baumuster den festgelegten Bauurkunden entspricht (Übereinstimmungserklärung/Statement of Conformity).

(12) Ist das Muster mit veränderlichen oder austauschbaren Bestandteilen ausgestattet, durch welche die Art, der Verwendungszweck, die Festigkeit, die Leistung oder die Betriebseigenschaften wahlweise verändert werden können, ist die Musterprüfung auf alle Wandlungsformen und Rüstzustände auszudehnen.

(13) Bei Bauabweichungen im Sinne des Abs. 7 hat der Antragsteller sicherzustellen, dass die erforderlichen Nachweise entweder aus eigener Entwicklung stammen oder infolge einer Vereinbarung mit dem Inhaber der Musterzulassung zur Verfügung stehen.

(14) Bei der Musterprüfung von Erzeugnissen ausländischer Herkunft kann vom Inhaber der Musterzulassung oder der eingeschränkten Musterzulassung ein Bevollmächtigter namhaft gemacht werden. Bevollmächtigte sind physische oder juristische Personen, die sich fachtechnisch oder mit dem Vertrieb von im Ausland hergestellten Luftfahrzeugen oder Luftfahrtgerät befassen und sich verpflichten, die Betreuung im Sinne der Aufrechterhaltung der Sicherheit der Luftfahrt durchzuführen.

(15) Soweit die JAA entsprechende Verfahren für die gemeinsame Durchführung der Musterzulassung festgelegt haben, kann vom gemäß § 53 Abs. 2 bewilligten Entwicklungsbetrieb beantragt werden, dass diese anzuwenden sind (JAA-Musterzulassung).

(16) Bei einer vom über die Bauurkunden Verfügungsberechtigten beantragten Änderung am Einzelstück ist der zuständigen Behörde nachzuweisen, dass das Luftfahrzeug oder Luftfahrtgerät nach Durchführung der beantragten Änderung den am Tage der Antragstellung gültigen, international angewandten Bauvorschriften und technischen Anforderungen sowie den Lärmzulässigkeitsanforderungen gemäß der ZLZV 2005 genügt. Teilweise Ausnahmen von der Anwendung der international angewandten Vorschriften können in begründeten Fällen gewährt werden, wenn dadurch die Sicherheit der Luftfahrt nicht gefährdet ist. Weiters kann von der zuständigen Behörde festgelegt werden, dass die Genehmigung der Änderungen am Einzelstück im Rahmen der Nachprüfung gemäß § 40 Abs. 1 Z 2 erteilt wird.

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