§ 0
Übereinkommen über den Schutz von Kindern – internationale Adoption
Kurztitel
Übereinkommen über den Schutz von Kindern – internationale Adoption
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 145/1999
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
07.12.2024
Unterzeichnungsdatum
29.05.1993
Index
29/01 Zivilrecht
Langtitel
(Übersetzung)
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN SCHUTZ VON KINDERN UND DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DER INTERNATIONALEN ADOPTION
StF: BGBl. III Nr. 145/1999 (NR: GP XX RV 1571 AB 1676 S. 162 . BR: AB 5917 S. 653 .)
Änderung
BGBl. III Nr. 9/2000 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 163/2001 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 165/2001 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 49/2002 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 76/2002 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 215/2002 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 246/2002 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 262/2002 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 134/2003 (K – Geltungsbereich) idF BGBl. III Nr. 94/2004 (K – Geltungsbereich und VFB)
BGBl. III Nr. 6/2006 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 55/2006 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 115/2006 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 166/2006 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 7/2007 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 17/2007 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 31/2007 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 42/2007 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 66/2007 (K – Geltungsbereich) idF BGBl. III Nr. 74/2007 (VFB)
BGBl. III Nr. 98/2007 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 103/2007 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 22/2008 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 61/2008 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 87/2008 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 47/2009 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 92/2009 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 125/2009 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 9/2013 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 272/2013 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 13/2018 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 122/2018 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 144/2019 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 135/2020 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 82/2021 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 114/2021 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 32/2022 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 191/2024 (K – Geltungsbereich)
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
*Albanien III 163/2001 *Andorra III 145/1999, III 103/2007, III 135/2020, III 191/2024 *Angola III 191/2024 *Armenien III 98/2007, III 61/2008 *Aserbaidschan III 6/2006, III 22/2008 *Australien III 145/1999, III 32/2022, III 191/2024 *Belarus III 94/2004 *Belgien III 6/2006 *Belize III 55/2006, III 66/2007 *Benin III 122/2018 *Bolivien III 215/2002, III 94/2004, III 6/2006 *Botsuana III 191/2024 *Brasilien III 145/1999, III 163/2001 *Bulgarien III 215/2002 *Burkina Faso III 145/1999 *Burundi III 145/1999 *Cabo Verde III 125/2009 *Chile III 9/2000, III 32/2022 *China III 6/2006 *Costa Rica III 145/1999 *Côte d’Ivoire III 13/2018 *Dänemark III 145/1999, III 17/2007, III 42/2007, III 9/2013 *Deutschland III 49/2002, III 215/2002, III 115/2006, III 47/2009 *Dominikanische R III 7/2007, III 42/2007 *Ecuador III 145/1999 *El Salvador III 145/1999 *Estland III 262/2002 *Eswatini III 272/2013 *Fidschi III 9/2013 *Finnland III 145/1999 *Frankreich III 145/1999, III 166/2006, III 92/2009 *Georgien III 145/1999, III 103/2007 *Ghana III 13/2018 *Griechenland III 125/2009 *Guatemala III 134/2003, III 94/2004, III 103/2007 *Guinea III 94/2004 *Guyana III 144/2019, III 191/2024 *Haiti III 13/2018 *Honduras III 144/2019 *Indien III 94/2004 *Irland III 9/2013 *Island III 163/2001 *Israel III 145/1999 *Italien III 163/2001 *Kambodscha III 66/2007 idF III 74/2007 (VFB), III 22/2008 *Kanada III 145/1999, III 9/2000, III 163/2001, III 165/2001, III 94/2004, III 6/2006, III 55/2006, III 87/2008 *Kasachstan III 9/2013 *Kenia III 31/2007 *Kirgisistan III 13/2018 *Kolumbien III 145/1999, III 163/2001, III 94/2004 *Kongo III 135/2020 *Kroatien III 13/2018, III 114/2021 *Kuba III 98/2007, III 144/2019 *Lesotho III 9/2013 *Lettland III 246/2002, III 94/2004 *Liechtenstein III 47/2009 *Litauen III 145/1999, III 166/2006 *Luxemburg III 215/2002, III 6/2006 *Madagaskar III 94/2004 *Mali III 115/2006, III 42/2007 *Malta III 6/2006 *Mauritius III 145/1999, III 66/2007 *Mexiko III 145/1999, III 94/2004 *Moldau III 145/1999, III 9/2013 *Monaco III 9/2000, III 6/2006, III 9/2013 *Mongolei III 163/2001, III 94/2004 *Montenegro III 9/2013 *Namibia III 13/2018 *Neuseeland III 145/1999 *Niederlande III 145/1999 *Niger III 32/2022 *Nordmazedonien III 47/2009 *Norwegen III 145/1999, III 6/2006 *Panama III 9/2000 *Paraguay III 145/1999 *Peru III 145/1999 *Philippinen III 145/1999, III 115/2006, III 32/2022 *Polen III 145/1999 *Portugal III 94/2004, III 103/2007, III 9/2013 *Ruanda III 9/2013 *Rumänien III 145/1999 *Sambia III 13/2018 *San Marino III 6/2006 *Schweden III 145/1999 *Schweiz III 262/2002, III 55/2006, III 61/2008 *Senegal III 9/2013 *Serbien III 13/2018 *Seychellen III 87/2008 *Slowakei III 165/2001 *Slowenien III 76/2002 *Spanien III 145/1999 *Sri Lanka III 145/1999 *St. Kitts/Nevis III 82/2021 *Südafrika III 94/2004 *Thailand III 94/2004 *Togo III 125/2009 *Tschechische R III 163/2001 *Türkei III 94/2004, III 6/2006 *Ungarn III 6/2006, III 17/2007 *Uruguay III 94/2004 *USA III 22/2008, III 61/2008 *Venezuela III 145/1999 *Vereinigtes Königreich III 134/2003 *Vietnam III 9/2013 *Zypern III 145/1999
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Erklärung der Republik Österreich wird genehmigt.
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 191/2024)
Erklärung
(1) In Übereinstimmung mit Artikel 13 des Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption wird mitgeteilt, daß die Republik Österreich folgende Zentrale Behörden im Sinn des Artikels 6 des Übereinkommens bestimmt hat:
- a) Mit der räumlichen Zuständigkeit für das jeweilige Bundesland die
- Burgenländische Landesregierung
- Landhaus
- A-7000 Eisenstadt
- Kärntner Landesregierung
- Arnulfplatz 1
- A-9021 Klagenfurt
- Niederösterreichische Landesregierung
- Landhausplatz 1
- A-3109 St. Pölten
- Oberösterreichische Landesregierung
- Klosterstraße 7
- A-4020 Linz
- Salzburger Landesregierung
- Chiemseehof
- A-5010 Salzburg
- Steiermärkische Landesregierung
- Hofgasse 12
- A-8010 Graz
- Tiroler Landesregierung
- Landhaus
- Maria Theresien-Straße 43
- A-6020 Innsbruck
- Vorarlberger Landesregierung
- Landhaus
- A-6901 Bregenz
- Wiener Landesregierung
- Magistratsabteilung 11
- Rüdengasse 11
- A-1030 Wien
- b) Zur Entgegennahme von Anträgen aus dem Ausland zwecks Übermittlung an die örtliche zuständige Landesregierung sowie zur Erfüllung der allgemeinen Aufgaben nach Artikel 7 Absatz 2 des Übereinkommens das
- Bundesministerium für Justiz
- Postfach 63
- A-1016 Wien
(2) In Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 4 des Übereinkommens wird erklärt, daß die Adoption von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Republik Österreich haben, nur durchgeführt werden kann, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörden in Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 1 wahrgenommen werden.
(3) In Übereinstimmung mit Artikel 23 Absatz 2 des Übereinkommens wird erklärt, daß zur Ausstellung der im Artikel 23 Absatz 1 des Übereinkommens genannten Bescheinigung das Bezirksgericht zuständig ist, das die Adoption bewilligt hat.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 19. Mai 1999 beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 46 Abs. 2 für Österreich mit 1. September 1999 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert, angenommen bzw. sind ihm beigetreten:
Andorra, Australien, Brasilien, Burkina Faso, Burundi, Costa Rica, Dänemark, Ecuador, El Salvador, Finnland, Frankreich, Georgien, Israel, Kanada, Kolumbien, Litauen, Mauritius, Mexiko, Moldova, Neuseeland, Niederlande (für das Königreich Europa), Norwegen, Paraguay, Peru, Philippinen, Polen, Rumänien, Schweden, Spanien, Sri Lanka, Venezuela und Zypern.
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:
Andorra:
1. Gemäß Artikel 6 des Übereinkommens bestimmt die Regierung des Fürstentums Andorra folgende Behörde als Zentrale Behörde zur Wahrnehmung der einer derartigen Behörde durch das Übereinkommen übertragenen Aufgaben:
Zentrale Behörde:
- Service Spécialisé en matière d’Adoption Département de l’Enfance et de l’Adolescence
- Avenue Príncep Benlloch, 30, 4ème
- AD – 500 Andorre la Vielle
- Principauté d’Andorre
2. Einer weiteren Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande zufolge hat Andorra am 26. November 2019 gemäß Art. 23 Abs. 2 des Übereinkommens die zur Ausstellung der Bescheinigung zuständige Behörde wie folgt bekanntgegeben:
- Service Spécialisé en matière d’Adoption Département de l’Enfance et de l’Adolescence
- Avenue Príncep Benlloch, 30, 4ème
- AD – 500 Andorre la Vielle
- Principauté d’Andorre
3. In Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 4 erklärt das Fürstentum Andorra, daß Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Fürstentum haben, nur von Personen adoptiert werden können, die ihren Aufenthalt in Staaten haben, in denen die Aufgaben der Zentralen Behörde von staatlichen Stellen oder zugelassenen Organisationen gemäß den Bestimmungen des Artikels 22 Absatz 1 des Übereinkommens wahrgenommen werden.
4. In Übereinstimmung mit Artikel 34 des Übereinkommens erklärt das Fürstentum Andorra, daß allen dem Fürstentum Andorra im Sinne des Übereinkommens übermittelten Schriftstücken, die nicht in katalanischer, spanischer, französischer oder englischer Sprache abgefaßt sind, eine beglaubigte Übersetzung in eine der genannten Sprachen beizulegen ist.
Angola:
Angola hat bei Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde folgende Behörden bestimmt:
Zentrale Behörde:
Ministry of Justice and Human Rights (Ministerium für Justiz und Menschenrechte)
Zuständige Behörde (Art. 23):
Ministry of Justice and Human Rights (Ministerium für Justiz und Menschenrechte)
Armenien:
Gemäß Art. 22 Abs. 4 des Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption erklärt die Republik Armenien, dass Adoptionen von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet haben, nur dann erfolgen können, wenn die Aufgaben der zentralen Behörde in Übereinstimmung mit Art. 22 Abs. 1 des Übereinkommens erfüllt werden.
Gemäß Art. 25 des Übereinkommens erklärt die Republik Armenien, dass sie nicht aufgrund dieses Übereinkommens gebunden ist, Adoptionen anzuerkennen, die gemäß eines Abkommens erfolgen, das unter Anwendung von Art. 39 Abs. 2 geschlossen wurde.
Mitteilung der Republik Armenien über zentrale und andere Behörden, wie sie durch das Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption vorgeschrieben sind.
Gemäß dem Gesetz der Republik Armenien über Personenstandsamtshandlungen sind die Personenstandsverzeichnisse führenden Behörden berechtigt, die durch das Übereinkommen vorgeschriebenen Bescheinigungen auszustellen.
Die genannten Behörden haben folgende Aufgaben:
- – Vornahme der staatlichen Registrierung von Geburten, Todesfällen, Eheschließungen, Scheidungen; von Vaterschaft, Adoptionen und Namensänderungen; weiters
- – Vornahme von Änderungen, Ergänzungen und Berichtigungen der genannten Registrierungen;
- – Vornahme der Ungültigerklärung solcher Registrierungen;
- – Wiederinkraftsetzung verlorener Registrierungen;
- – Verwaltung und Verwahrung von Personenstandsverzeichnissen;
- – Zurverfügungstellung von Kopien von Bescheinigungen und Urkunden, die die staatliche Registrierung von Personenstandsamtshandlungen bestätigen.
Liste der Personenstandsverzeichnisse führenden Behörden der Republik Armenien
A. Central authorities of CSAR
- Section of CSAR works and methodology of the CSAR Agency
- Republican archive of the CSAR Agency
B. Regional authorities of CSAR
- Regional agency „Chamber for marriages“ of the CSAR Agency
- Regional agency „Special service in Yerevan“ of the CSAR Agency
- Regional agency of Arabkir CSAR
- Regional agency of Qanaker-Zejtun CSAR
- Regional agency of Nork-Marash CSAR
- Regional agency of Ajapnjak and Davitashen CSAR
- Regional agency of Erebuni and Nubarashen CSAR
- Regional agency of Shengavit CSAR
- Regional agency of Malatia-Sebastia CSAR
- Regional agency of Nor-Nork CSAR
- Regional agency of Avan CSAR
- Regional agency of Ashtarak CSAR
- Regional agency of Aparan CSAR
- Regional agency of Talin CSAR
- Regional agency of Aragats CSAR
- Regional agency of Artashat CSAR
- Regional agency of Ararat CSAR
- Regional agency of Masis CSAR
- Regional agency of Vedy CSAR
- Regional agency of Armavir CSAR
- Regional agency of Vagharshapat CSAR
- Regional agency of Gavar CSAR
- Regional agency of Arabkir CSAR
- Regional agency of Chambarak CSAR
- Regional agency of Martuny CSAR
- Regional agency of Vardenis CSAR
- Regional agency of Vanadzor CSAR
- Regional agency of Tumanyan CSAR
- Regional agency of Stepanavan CSAR
- Regional agency of Spitak CSAR
- Regional agency of Tashir CSAR
- Regional agency of Hrazdan CSAR
- Regional agency of Abovyan CSAR
- Regional agency of Yegvard CSAR
- Regional agency of Charentsavan CSAR
- Regional agency of Gyumry CSAR
- Regional agency of Aghuryan CSAR
- Regional agency of Amasya CSAR
- Regional agency of Ashotsk CSAR
- Regional agency of Artik CSAR
- Regional agency of Maralik CSAR
- Regional agency of Kapan CSAR
- Regional agency of Goris CSAR
- Regional agency of Megry CSAR
- Regional agency of Sisyan CSAR
- Regional agency of Qajaran CSAR
- Regional agency of Yeghegnadzor CSAR
- Regional agency of Jermuk CSAR
- Regional agency of Vaik CSAR
- Regional agency of Ijevan CSAR
- Regional agency of Dilijan CSAR
- Regional agency of Noyemberyan CSAR
- Regional agency of Berd CSAR
Die Zentralbehörde für die Republik Armenien im Sinne des Art. 6 des Übereinkommens ist das Justizministerium der Republik Armenien.
Aserbaidschan:
- 1. Gemäß Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens wird das Justizministerium der Republik Aserbaidschan als Zentrale Behörde bestimmt.
- 2. Zu den Art. 17, 21 und 28 des Übereinkommens erklärt die Republik Aserbaidschan, dass nur auf Grund einer durchsetzbaren gerichtlichen Entscheidung adoptierte Kinder das Gebiet der Republik Aserbaidschan verlassen dürfen.
- 3. Die Republik Aserbaidschan erklärt gemäß Art. 22 Abs. 4 des Übereinkommens, dass die Adoption von Kindern mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Republik Aserbaidschan nur durchgeführt werden darf, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörde in Übereinstimmung mit Art. 22 Abs. 1 wahrgenommen werden.
- 4. Die Republik Aserbaidschan erklärt gemäß Art. 23 Abs. 2 des Übereinkommens, dass das Justizministerium der Republik Aserbaidschan die für die Ausstellung der Adoptionsbescheinigung zuständige Stelle ist.
- 5. Die Republik Aserbaidschan erklärt gemäß Art. 25 des Übereinkommens, dass sie nicht verpflichtet ist, Adoptionen anzuerkennen, die in Übereinstimmung mit den nach Artikel 39 Absatz 2 geschlossenen Vereinbarungen, denen die Republik Aserbaidschan nicht angehört, zustande gekommen sind.
Zentrale Behörde:
Ministry of Justice of the Republic of Azerbaijan
- Department of the Notary Civil Status Acts
- Inschaatchilar Avenue 1
- BAKU
Zuständige Behörde gem. Art. 23:
Ministry of Justice of the Republic of Azerbaijan
Australien:
1. Gemäß Artikel 6 des Übereinkommens bestimmt Australien
The Secretary
- Commonwealth Attorney-General`s Department
- Robert Garran Offices
- BARTON ACT 2600
- AUSTRALIA
als Zentrale Behörde im Sinne dieses Übereinkommens sowie als Zentrale Behörde, an die Mitteilungen zur Übermittlung an andere Zentrale Behörden in Australien gerichtet werden können. Der „Secretary of the Attorney General`s Department“ kann die auf Grund des Übereinkommens den Zentralen Behörden übertragenen Aufgaben wahrnehmen, nicht jedoch:
- a) die Bearbeitung laufend anfallender Tätigkeiten in einem bestimmten Adoptionsfall;
- b) Genehmigung eines Antrags auf Adoption eines Kindes;
- c) Zustimmung zur Adoption eines Kindes;
- d) Zulassung einer Organisation im Sinne des Kapitels III des Übereinkommens;
- e) Aufhebung der Zulassung einer Organisation im Sinne des Kapitels III des Übereinkommens.
2. Gemäß den Artikeln 6 und 23 Absatz 2 des Übereinkommens bestimmt Australien folgende Behörden zur Wahrnehmung von Aufgaben als Zentrale Behörden in dem entsprechenden Bundesstaat oder Territorium und als zuständige Behörden im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 und zu bescheinigen, daß Adoptionen in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen vorgenommen wurden:
Für den Bundesstaat New South Wales:
Manager, Adoption Services
- New South Wales Department of Community Services
- PO Box 3485
- PARRAMATTA NSW 2124
- AUSTRALIA
Für den Bundesstaat Victoria:
Manager, Adoption and Permanent Care
- Victorian Department of Human Services
- GPO Box 4057
- MELBOURNE VIC 3001
- AUSTRALIA
Für den Bundesstaat Queensland:
- Adoption and Permanent Care Services
- Department of Child Safety, Seniors and Disability Services PO Box 1789
- BRISBANE QLD 4001
- Australia
Für den Bundesstaat South Australia:
Manager, Adoption and Family Information Service
- South Australian Department of Human Services
- PO Box 39 Rundle Mall
- ADELAIDE SA 5000
- AUSTRALIA
Für den Bundesstaat Tasmanien:
- Adoption and Permanency Services
- Department for Education, Children and Young People GPO Box 538
- HOBART TAS 7001
- Australia
Für das Australian Capital Territory:
Co-ordinator, Intercountry Adoption Service
- Australian Capital Territory Family Services Bureau
- Locked Bag 3000
- WODEN ACT 2606
- AUSTRALIA
Für das Territory of Norfolk Island:
Program Manager, Community Services
- The Administration of Norfolk Island
- Kingston
- NORFOLK ISLAND 2899
- AUSTRALIA
3. Gemäß Artikel 22 Absatz 4 des Übereinkommens erklärt Australien, daß Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in allen Gebietseinheiten Australiens haben, nur von Personen adoptiert werden können, die ihren Wohnsitz in Staaten haben, in denen die Aufgaben der Zentralen Behörde von staatlichen Stellen oder nach Kapitel III des Übereinkommens zugelassenen Organisationen wahrgenommen werden.
4. Gemäß Artikel 25 des Übereinkommens erklärt Australien, daß es nicht verpflichtet ist, Adoptionen anzuerkennen, die gemäß einer in Übereinstimmung mit Artikel 39 Absatz 2 geschlossenen Vereinbarung durchgeführt wurden.
5. Gemäß Artikel 45 erklärt Australien, daß das Übereinkommen sich auf alle Gebietseinheiten Australiens erstreckt.
6. Australien erklärt weiters, daß es zwar die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen auf Grund seiner Anwendung auf Flüchtlingskinder und Kinder anerkennt, die durch Unruhen in ihrem Heimatstaat aus diesem vertrieben wurden, nicht jedoch, daß es auf Grund der im Oktober 1994 von der Spezialkommission zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption abgegebenen Empfehlung in bezug auf Flüchtlingskinder gebunden ist.
Belarus:
1. Als zentrale Behörde der Republik Belarus zur Wahrnehmung der durch dieses Übereinkommen übertragenen Aufgaben wird das National Center of Adoption at the Ministry of Education of the Republic of Belarus (Nationales Zentrum für Adoption im Ministerium für Erziehung der Republik Belarus) bestimmt. Seine Adresse lautet: Platonova-Straße 22, Minsk, 220071, Republik Belarus.
2. Die in dem Übereinkommen vorgesehenen Befugnisse der zentralen Behörde werden auch durch die die Beziehungen auf dem Gebiet der internationalen Adoption regelnden Rechtsakte von Belarus bestimmt:
- – das Ehe- und Familiengesetzbuch von Belarus (Kapitel 13 und Art. 233);
- – die Bestimmung über die Verfügung der Adoption von Kindern, Sachwalter- und Vormundschaft über diese durch Ausländer, Staatenlose und Staatsbürger von Belarus mit ständigem Aufenthalt im Ausland (angenommen durch den Regierungsbeschluss vom 28. Oktober 1999, Nr. 1679) und
- – die Satzung des Nationalen Zentrums für Adoption im Ministerium für Erziehung der Republik Belarus.
- Gemäß der genannten Bestimmung zum Schutz der Rechte und Freiheiten des adoptierten Kindes erhält die zentrale Behörde in der vorgesehenen Form die Zustimmung des Ministeriums für Erziehung von Belarus für die Adoption von Kindern durch im Ausland lebende Adoptivwerber nur, nachdem die zuständigen Stellen des jeweiligen Staates:
- a) mit dem Ministerium für Erziehung der Republik Belarus über das Verfahren für die internationale Adoption gemäß der genannten Bestimmung eine Übereinkunft erzielt haben;
- b) ein Garantieschreiben betreffend die obligatorische Information des Nationalen Zentrums für Adoption über die Lebensbedingungen und die Erziehung in der Adoptivfamilie jedes adoptierten Kindes zur Verfügung gestellt haben. Diese Information ist zweimal jährlich während einer Dreijahresperiode nach der Adoption zur Verfügung zu stellen. Das Garantieschreiben ist von den zuständigen Stellen des betroffenen ausländischen Staates mindestens einmal jährlich zu bestätigen.
3. Das Nationale Zentrum für Adoption im Ministerium für Erziehung der Republik Belarus ist die zuständige Stelle für die Ausstellung von Bestätigungen.
Die Republik Belarus erklärt, dass die Adoption von Kindern mit ständigem Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet nur in den Fällen durchgeführt werden kann, in denen die Aufgaben der zentralen Behörde in Übereinstimmung mit Art. 22 Abs. 1 des Übereinkommens wahrgenommen werden.
Belgien:
Gemäß Art. 22 Abs. 4 des Übereinkommens erklärt Belgien, dass Adoptionen von Kindern, die gewöhnlich in seinem Hoheitsgebiet wohnhaft sind, nur dann durchgeführt werden können, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörde in Übereinstimmung mit Art. 22 Abs. 1 des Übereinkommens wahrgenommen werden.
Gemäß Art. 23 Abs. 2 erklärt Belgien, dass, wenn die Adoption in Belgien durchgeführt wird, der Internationale Adoptionsdienst des öffentlichen Bundesdienstes Justiz die einzige berechtigte Behörde ist, die in Art. 23 Abs. 1 erwähnte Bescheinigung auszustellen.
Behörden:
Bundesstaat:
Die Zentrale Bundesbehörde ist der internationale Adoptionsdienst, errichtet innerhalb des Öffentlichen Bundesdienstes Justiz. Dies ist die Behörde, an die alle Mitteilungen zur Weiterleitung an die zuständige Zentralbehörde im Staat Belgien gerichtet werden können.
Internationaler Adoptionsdienst, öffentlicher Bundesdienst Justiz,
- Generaldirektion für Gesetzgebung sowie Grundrechte und -freiheiten
- Boulevard de Waterloo, 115
- B-1000 Brüssel
Gemeinschaften:
- 1. Französische Gemeinschaft:
Zentrale gemeinschaftliche Behörde, Ministerium der französischen Gemeinschaft
- Generaldirektion Jugendhilfe
- Espace 27 septembre
- Boulevard Leopold II, 44
- B-1080 Brüssel
Diese Behörde ist in der französischsprachigen Region zuständig sowie für Institutionen, die in den zweisprachigen Gebieten der Hauptstadt Brüssel errichtet wurden, die im Hinblick auf ihre Organisation als ausschließlich der Französischen Gemeinschaft zugehörig betrachtet werden müssen.
- 2. Flämische Gemeinschaft:
Kind en Gezin
- Hallepoortlaan, 27
- B-1060 Brüssel
Diese Behörde ist in der niederländisch-sprechenden Region zuständig sowie für Institutionen, die in den zweisprachigen Gebieten der Hauptstadt Brüssel errichtet wurden, die im Hinblick auf ihre Organisation als ausschließlich der Flämischen Gemeinschaft zugehörig betrachtet werden müssen.
- 3. Deutschsprachige Gemeinschaft:
Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft
- Zentrale Behörde der Deutschsprachigen Gemeinschaft für Adoptionen
- Gospertstrasse 1
- B-4700 Eupen
Diese Behörde ist in der deutschsprachigen Region zuständig.
Belize:
Nach weiterer Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten hat Belize ihre zentrale Behörde bekannt gegeben:
The Department of Human Services of the Ministry of Human Development.
Benin:
Gemäß den Art. 6 und 23 Abs. 2 des Übereinkommens bestimmt Benin als zentrale Behörde und als zuständige Behörde im Sinne des Art. 23 Abs. 1 den Ministre des Affaires Sociales et de la Micro Finance (Minister für Soziale Angelegenheiten und Mikrofinanzierung).
Bolivien:
Die Informationen, die der von der Zentralen Behörde des Aufnahmestaats verfasste Bericht über die Eigenschaften der Kinder enthalten muss, für die die Antragsteller geeignet wären zu sorgen, betreffen auch die Anzahl der Kinder, für die sie geeignet sind zu sorgen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Überbringung des Kindes in Begleitung der Adoptiveltern und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen desCódigo Niño, Niña y Adolescente (Code on Children and Adolescents), und den Bestimmungen des Art. 17 des Übereinkommens stattfinden sollte.
Bestimmte Zentrale Behörde: Vizeministerium für Jugend, Kinder und das Dritte Alter, Edificio „Condor“, 1st floor, Calle Batallón Colorados No. 25, LA PAZ, Bolivia
Bolivien erklärt, dass Staaten, deren Bürger in Bolivien wohnhafte Kinder nach diesem Übereinkommen adoptieren wollen, auf diplomatischem Weg erklären müssen, dass sie Vertragspartei dieses Übereinkommens sind und Informationen über ihre Zentrale Behörde zur Verfügung stellen müssen. Diese Informationen werden an das Vizeministerium für Kinder und Jugendliche weitergeleitet, welches Teil des Ministeriums für Landwirtschaft, Angelegenheiten der Ureinwohner, Geschlechter und Familien, der Zentralen Behörde Boliviens, ist. Die Adoptionsagenturen kontaktieren danach das Vizeministerium zum Abschluss von Rahmenvereinbarungen.
Botsuana:
Botsuana hat bei Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde folgende Behörden bestimmt:
Zentrale Behörde:
The Department of Social Protection in the Ministry of Local Government (Abteilung für sozialen Schutz im Ministerium für Kommunalverwaltung).
Zuständige Behörde (Art. 23):
Städte, Ortschaften und Bezirksräte, die auch dem Ministerium für Kommunalverwaltung unterstehen, werden in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich als zuständige Behörden benannt.
Brasilien:
Brasilien hat am 16. Mai 2000 gemäß Art. 22 Abs. 4 des Übereinkommens und auf Ersuchen der zuständigen brasilianischen Justizbehörden mitgeteilt, dass Adoptionen von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt auf brasilianischem Hoheitsgebiet haben, nur in der in Absatz 1 des genannten Artikels angeführten Form durchgeführt werden.
Bulgarien:
1. Erklärung gemäß Artikel 2:
Bulgarien erklärt gemäß Art. 2 des Übereinkommens, dass die Adoption eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Republik Bulgarien nur in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht des Staates durchgeführt wird, dessen Staatsangehöriger das Kind ist.
2. Erklärung gemäß Artikel 6, Absatz 1:
Bulgarien bestimmt gemäß Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens als Zentrale Behörde das Ministerium für Justiz mit folgender Adresse: Republik Bulgarien, Sofia 1040, No. 1 Slavianska str..
3. Erklärung gemäß Artikel 17, 21 und 28:
Bulgarien erklärt gemäß Art. 17, 21, 28 des Übereinkommens, dass nur Kinder, die mit einer rechtskräftigen Entscheidung eines bulgarischen Gerichts adoptiert wurden, das Gebiet der Republik Bulgarien verlassen dürfen.
4. Erklärung gemäß Artikel 22 Absatz 4:
Bulgarien erklärt gemäß Art. 22 Abs. 4 des Übereinkommens, dass die Adoption von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien haben, nur durchgeführt werden kann, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörde des Aufnahmelandes in Übereinstimmung mit Art. 22 Abs. 1 des Übereinkommens wahrgenommen werden.
5. Erklärung gemäß Artikel 23 Absatz 2:
Bulgarien erklärt gemäß Art. 23 Abs. 2 des Übereinkommens, dass zur Ausstellung der im Art. 23 Abs. 1 genannten Adoptionsbescheinigung die Zentrale Behörde zuständig ist.
6. Erklärung gemäß Artikel 25:
In Übereinstimmung mit dem Übereinkommen erklärt Bulgarien, dass es nicht verpflichtet ist, Adoptionen anzuerkennen, die auf Grund von nach Art. 39 Abs. 2 geschlossenen Vereinbarungen zustande gekommen sind, denen die Republik Bulgarien als Partei nicht angehört.
7. Erklärung gemäß Artikel 34:
Gemäß Art. 34 erklärt Bulgarien, dass alle Schriftstücke, die für die Anwendung des Übereinkommens bestimmt sind, mit einer amtlichen Übersetzung in die bulgarische Sprache zu versehen sind.
Burkina Faso:
Zu Artikel 13
Die Regierung von Burkina Faso arbeitet nur mit den von der Haager Konferenz anerkannten Vermittlerorganisationen zusammen.
Die mit der Überwachung der Umsetzung dieses Übereinkommens beauftragte Zentrale Behörde ist das
Ministere de l`Action Sociale et de la Famille
- 01 B.P. 515 Ouagadougou 01
- Burkina Faso
Kontaktpersonen:
Madame Bana Ouandaogo
Ministre de l`Action Sociale et de la Famille
Madame Fatoumata Ouattara
Directrice de l`Enfance
Madame Haoua Tapsoba
Die Verkehrssprache ist Französisch.
Chile:
Chile hat gemäß den Art. 6 und Art. 23 Abs. 2 des Übereinkommens als Zentrale Behörde und als zuständige Behörde das Specialized Protection Service for Children and Adolescents „Mejor Niñez“ (Servicio des Protección Especializada a la Niñez y Adolescenci a „Mejor Niñez“) mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 2021 bestimmt.
China:
- 1. Das Ministerium für zivile Angelegenheiten der Volkrepublik China ist die Zentrale Behörde der Volksrepublik China um alle Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen zu erfüllen.
- 2. Die Aufgaben der Zentralen Behörde gemäß Art. 15 bis 21 werden von dem bei der Regierung der Volksrepublik China akkreditierten Adoptionsgremium wahrgenommen – dem Zentrum China für Adoptionsangelegenheiten (CCAA). Adoptionen von Kindern, die gewöhnlich im Hoheitsgebiet der Volksrepublik China wohnhaft sind, können nur dann durchgeführt werden, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörde von öffentlichen Behörden der Empfangsstaaten oder zuständigen bei ihnen akkreditierten Organisationen wahrgenommen werden.
- 3. Die Organe für zivile Angelegenheiten der Provinzen, autonomen Regionen oder der Stadtbezirke direkt unter der Zentralregierung, wo der anhaltende Wohnort des adoptierten Kindes liegt, sind die zuständigen Behörden der Volksrepublik China zur Ausstellung einer Adoptionsurkunde, die den Namen einer Adoptionsmeldebescheinigung haben darf.
- 4. Die Volksrepublik China ist nicht durch dieses Übereinkommen gebunden, Adoptionen, die aufgrund einer Vereinbarung unter Anwendung von Art. 39 Abs. 2 durchgeführt wurden, anzuerkennen.
- 5. In Übereinstimmung mit dem Grundgesetz der Sonderverwaltungsregion Hong Kong der Volksrepublik China, beschließt die Regierung der Volksrepublik China, dass das Übereinkommen auf die Sonderverwaltungsregion Hong Kong der Volksrepublik China angewendet wird. Gemäß Artikel 6 des Übereinkommens bestimmt die Regierung der Volksrepublik China folgende Behörde als Zentrale Behörde in der Sonderverwaltungsregion Hong Kong zur Erfüllung aller Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen:
Direktor für soziale Wohlfahrt
- c/o Abteilungsleiter für Sozialarbeit (Familie und Wohlfahrt) 2
- Sektion für Soziale Wohlfahrt
- Room 720, 7/F Wu Chung House
- 213 Queen's Road East
- Wanchai, Hong Kong
- Volksrepublik China
- 6. In Übereinstimmung mit dem Grundgesetz der Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China, beschließt die Regierung der Volksrepublik China, dass das Übereinkommen auf die Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China angewendet wird. Gemäß Artikel 6 und Artikel 23 Absatz 2 des Übereinkommens bestimmt die Regierung der Volksrepublik China folgende Behörde als Zentrale Behörde in der Sonderverwaltungsregion Macao zur Erfüllung aller Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen sowie zur Ausstellung einer Adoptionsbescheinigung:
Instituto de Accao Social
- (Social Welfare Bureau of the Department of Social Affairs and Culture)
- Estrada do Cemiterio, Nr. 6, Macao
- Volksrepublik China
Gemäß Art. 22 Abs. 4 des Übereinkommens kann die Adoption von Kindern, die gewöhnlich in der Sonderverwaltungsregion Hong Kong der Volksrepublik China wohnhaft sind, nur dann durchgeführt werden, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörde von öffentlichen Behörden oder Organisationen, die gemäß Kapitel III des Übereinkommens akkreditiert sind, wahrgenommen werden.
Gemäß Art. 22 Abs. 4 des Übereinkommens kann die Adoption von Kindern, die gewöhnlich in der Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China wohnhaft sind, nur dann durchgeführt werden, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörde von öffentlichen Behörden oder Organisationen, die gemäß Kapitel III des Übereinkommens akkreditiert sind, wahrgenommen werden.
In Übereinstimmung mit Artikel 25 ist die Sonderverwaltungsregion Hong Kong der Volksrepublik China nicht durch dieses Übereinkommen gebunden, Adoptionen, die aufgrund einer Vereinbarung unter Anwendung von Art. 39 Abs. 2 durchgeführt wurden, anzuerkennen.
Costa Rica:
In Übereinstimmung mit Artikel 6 des Übereinkommens hat Costa Rica folgende Behörde bestimmt:
„Consejo Nacional de Adopciones“, ein Organ des „Patronato Nacional de la Infancia“.
Côte d'Ivoire:
Zentrale Behörde:
Ministerium für Nationale Verbundenheit, Familie, Frauen und Kinder (Ministry of National Solidarity, Family, Women and Children).
Die folgenden Behörden sind gemeinsam für die Ausstellung von in Art. 23 Abs. 1 des Übereinkommens genannten Bescheinigungen verantwortlich, wenn eine Adoption in Côte d’Ivoire durchgeführt wird oder wenn eine ausländische Adoptionsentscheidung gemäß Art. 27 Abs. 2 des Übereinkommens in Côte d’Ivoire umgewandelt wird:
– das Ministerium für Justiz, Menschenrechte und Bürgerrechte (Ministry of Justice, Human Rights and Civil Liberties); und
– das Ministerium für Nationale Verbundenheit, Familie, Frauen und Kinder (Ministry of National Solidarity, Family, Women and Children).
Dänemark:
Hinsichtlich der Bestimmungen in Artikel 39 Absatz 2 und Artikel 22 Absatz 4, in bezug auf die Bestimmungen in Artikel 22 Absatz 1 und vorbehaltlich eines endgültigen Beschlusses findet das Übereinkommen auf die Färöer-Inseln und Grönland keine Anwendung.
Die in Artikel 23 Absatz 1 genannte Bescheinigung, wonach eine Adoption in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen zustande gekommen ist, wird vom Gouverneur des Bezirks ausgestellt, in dem die Antragsteller ihren Wohnsitz haben, im Zusammenhang mit der von diesem Büro erteilten Adoptionsbewilligung.
Die zuständigen Behörden gemäß Art. 23 ändern sich von Gouverneursbüros auf Regionalverwaltungsbehörden. In Dänemark gibt es fünf Regionalverwaltungsbehörden:
The Regional State Administration for Greater Copenhagen
- Borups Allé 177
- 2400 Copenhagen NV
- Denmark
- The Regional State Administration for Zealand
- Dronnigensgade 30
- 4800 Nykøbing F
- Denmark
- The Regional State Administration for North Jutland
- Aalborghus Slot
- Slotspladsen 1
- 9000 Aalborg
- Denmark
- The Regional State Administration for Southern Denmark
- H.P. Hansens Gade 42
- 6200 Aabenraa
- Denmark
- The Regional State Administration for Central Jutland
- St. Blichers Vej 5
- 6950 Ringkøbing
- Denmark
Einer weiteren Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande zufolge hat das Königreich Dänemark am 15. Dezember 2006 mitgeteilt, dass das Übereinkommen auch auf die Färöer Inseln Anwendung findet.
Ferner hat das Königreich Dänemark am 28. Jänner 2010 mitgeteilt, dass das Übereinkommen auch auf Grönland Anwendung findet und gleichzeitig seine anlässlich der Ratifikation abgegebene Erklärung betreffend den Ausschluss der territorialen Anwendung auf Grönland zurückgezogen.
Deutschland:
Anlässlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde hat Deutschland erklärt, dass Adoptionen von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland haben, nur durchgeführt werden können, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörden in Übereinstimmung mit Art. 22 Abs. 1 des Übereinkommens wahrgenommen werden.
Einer weiteren Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande zufolge hat Deutschland mit Wirksamkeit vom 19. Juni 2002 gemäß Art. 6 des Übereinkommens als Zentrale Behörden bestimmt:
Bundesbehörde:
Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
– Bundeszentralstelle für Auslandsadoption –
- 53094 BONN
Landesbehörden:
Baden-Württemberg
Landeswohlfahrtsverband Baden
- Ernst-Frey-Strasse 9
- 76135 KARLSRUHE
- Postfach 4109
- 76026 KARLSRUHE
Landeswohlfahrtsverband Württemberg-Hohenzollern
- Landesjugendamt
- Lindenspürstrasse 39
- 70176 STUTTGART
- Postfach 106022
- 70049 STUTTGART
Bayern
Bayerisches Landesjugendamt
- Postfach 190254
- 80602 MÜNCHEN
Berlin und Brandenburg
Zentrale Adoptionsstelle der Länder Berlin und Brandenburg im Landesjugendamt des Landes Brandenburg
- Fritz-Heckert-Strasse 1
- 16321 BERNAU
Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle der Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein
– bei der Behörde für Schule, Jugend und Berufsbildung der Freien und Hansestadt Hamburg –
GZA
- Feuerbergstrasse 43 B
- 22337 HAMBURG
Hessen
Hessisches Sozialministerium
- Abt. II – Landesjugendamt
- Dostojewskistrasse 4
- 65187 WIESBADEN
Nordrhein-Westfalen
Landschaftsverband Westfalen-Lippe
- Landesjugendamt
- Zentrale Adoptionsstelle
- Warendorfer Strasse 25
- 48133 MÜNSTER
Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland
- Dezernat 4
- Jugend
- Amt für Kinder und Familie
- 50663 KÖLN
Mecklenburg-Vorpommern
Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern
- Abteilung Jugend und Familie/Landesjugendamt
- Außenstelle Neubrandenburg
- Neustrelitzer Str. 120, Block D
- 17033 Neubrandenburg
Rheinland-Pfalz
Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung
- Landesjugendamt/Zentrale Adoptionsstelle
- Rheinallee 97-101
- 55116 MAINZ
Saarland
Landesamt für Jugend, Soziales und Versorgung
- Landesjugendamt
- Zentrale Adoptionsstelle
- Malstatter Markt 11
- 66115 SAARBRÜCKEN
Sachsen
Sächsisches Landesamt für Familie und Soziales
- Abteilung 4 – Landesjugendamt
- Zentrale Adoptionsstelle
- Reichsstrasse 3
- 09112 CHEMNITZ
- Postfach 1362
- 09072 CHEMNITZ
Sachsen-Anhalt
Landesamt für Versorgung und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt
- Landesjugendamt
- Zentrale Adoptionsstelle
- Neustädter Passage 15
- 06122 HALLE
Thüringen
Thüringer Landesamt für Soziales und Familie
- Abteilung 5
- Landesjugendamt
- Zentrale Adoptionsstelle
- Steinweg 23
- 96617 MEININGEN
- Postfach 100141
- 98490 SUHL
Einer weiteren Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande zufolge, hat Deutschland seine zuständige Behörde gemäß Art. 23 wie folgt geändert:
Bescheinigungen nach Art. 23 Abs. 1 des Übereinkommens werden erteilt
- a) durch die zentrale Adoptionsstelle, die die Zustimmung gemäß Art. 17 lit. c des Übereinkommens erteilt hat, oder
- b) durch die zentrale Adoptionsstelle, zu deren Bereich das Jugendamt gehört oder in deren Bereich die anerkannte Auslandsvermittlungsstelle ihren Sitz hat, wenn diese die Zustimmung erteilt haben.
Dominikanische Republik:
Gemäß Art. 23 Abs. 2 hat die Dominikanische Republik folgende zuständige Behörde zur Ausstellung der Bescheinigung bekannt gegeben:
National Counsel for Childhood and Adolescence
Ecuador:
Ecuador hat in Übereinstimmung mit Artikel 23 Absatz 2 als zuständige Behörde bestimmt:
Corte Nacional de Menores
- Veintimilla y Reina Victoria
- Quito, Ecuador
El Salvador:
1. In Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 1 bestimmt die salvadorianische Regierung als Zentrale Behörden: Das „Instituto de Proteccion al Menor (ISPM), Colonia Costa Rica, Ave. Irazu fnal. Calle Santa Marta, Complejo,La Gloria`, San Salvador“; die „Procuraduria General de la Republica (PGR), 13a Calle Peniente, Centro de Gobierno, San Salvador“;
2. In Übereinstimmung mit den Artikeln 17, 21 und 28 erklärt die salvadorianische Regierung, daß ein Minderjähriger, in bezug auf den ein Adoptionsverfahren eingeleitet wurde, das Hoheitsgebiet erst verlassen kann, wenn ein Adoptionsbeschluß durch das zuständige Gericht ergangen ist.
3. In Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 4 erklärt die salvadorianische Regierung, daß Adoptionen von Minderjährigen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in El Salvador haben, nur durchgeführt werden können, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörden in Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 1 des Übereinkommens wahrgenommen werden.
4. In Übereinstimmung mit Artikel 23 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt die salvadorianische Regierung, daß die zuständige Behörde zur Ausstellung von Adoptionsbescheinigungen gemäß dem Übereinkommen die „Procuraduria General de la Republica (PGR)“ ist.
5. In Übereinstimmung mit Artikel 34 erklärt die salvadorianische Regierung, daß allen gemäß dem Übereinkommen El Salvador übermittelten Schriftstücken, eine beglaubigte Übersetzung in die spanische Sprache angeschlossen sein muß.
6. In Übereinstimmung mit Artikel 2 des Übereinkommens erklärt die salvadorianische Regierung, daß Adoptionen von Minderjährigen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in El Salvador haben, nur in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Gesetzen des Heimatstaates durchgeführt werden können.
Estland:
1. Gemäß Artikel 6 des Übereinkommens bestimmt Estland das Ministry of Social Affairs als Zentrale Behörde.
2. Gemäß Artikel 23 Absatz 2 des Übereinkommens teilt Estland mit, dass das Ministry of Social Affairs für die Ausstellung der Adoptionsbescheinigung zuständig ist.
Fidschi:
Zentrale Behörde:
Ministry of Social Welfare, Women and Poverty Alleviation.
Zuständige Behörde gem. Art. 23:
Ministry of Social Welfare, Women and Poverty Alleviation.
Finnland:
Die Regierung der Republik Finnland beehrt sich, mitzuteilen, daß die Zuständigkeit zur Ausstellung der in Artikel 23 Absatz 1 genannten Bescheinigung jenem Gericht, das die Adoption bestätigt hat, obliegt.
Frankreich:
In Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 1 bestimmt Frankreich als Zentrale Behörde:
- Service de l’Adoption Internationale (SAI), Autorité Centrale
- Ministère des Affaires Etrangères et Européennes
- 244 boulevard Saint-Germain
- 75303 PARIS 07 SP
- France
Kontaktperson:
Botschafter mit besonderer Zuständigkeit für grenzüberschreitende Adoption und Leiter des Service de l´ Adoption Internationale.
In Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 4 erklärt Frankreich, daß Adoptionen von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich haben, nur durchgeführt werden können, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörden von staatlichen Stellen oder nach Kapitel III des Übereinkommens zugelassenen Organisationen wahrgenommen werden.
In Übereinstimmung mit Artikel 23 erklärt Frankreich, daß das
- Service de l’Adoption Internationale (SAI), Autorité Centrale
- Ministère des Affaires Etrangères et Européennes
- 244 boulevard Saint-Germain
- 75303 PARIS 07 SP
- France
die zuständige Behörde für die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß Artikel 23 Absatz 1 des Übereinkommens in jenen Fällen ist, in denen die Adoption in Frankreich durchgeführt wird bzw. wenn eine in einem anderen Staat genehmigte Adoption gemäß Artikel 27 Absatz 2 in Frankreich umgewandelt wird.
In Übereinstimmung mit Artikel 25 erklärt Frankreich, daß es auf Grund des Übereinkommens nicht verpflichtet ist, Adoptionen anzuerkennen, die in Übereinstimmung mit einer gemäß Artikel 39 Absatz 2 geschlossenen Vereinbarung durchgeführt wurden.
In Übereinstimmung mit Artikel 45 erklärt Frankreich, daß das Übereinkommen auf das gesamte Hoheitsgebiet der Französischen Republik mit Ausnahme seiner Überseegebiete, Anwendung findet.
Zugelassene Organisation gem. Art. 13:
- – Agence Française de l´Adoption (AFA)
- Die Agence Française de l´Adoption, eine juristische Person des öffentlichen Rechts (Organisation im öffentlichen Interesse) die staatlicher Kontrolle untersteht, wurde durch Gesetz Nr. 2005-744 vom 4. Juli 2005 errichtet und nahm ihre Tätigkeit am 18. Mai 2006 auf. Sie erhielt den allgemeinen Auftrag, Kandidaten für grenzüberschreitende Adoptionen aus allen Ländern zu informieren, zu beraten und orientieren zu helfen. Das genannte Gesetz ermächtigt die AFA auch, bei der Adoption von ausländischen Kindern unter 15 Jahren aus allen Ländern, die Vertragsparteien des Haager Übereinkommens vom 29 Mai 1993 sind, zu vermitteln und mit der Vermittlung der Adoption von Kindern aus allen anderen Herkunftsländern nach Ermächtigung durch das Außenministerium und Zulassung durch die Behörden dieser Länder zu beginnen, wodurch die Stellung von zugelassenen privaten Organisationen, die ermächtigt sind, diese Rolle zu spielen, nicht berührt wird.
- Die Kontaktdaten lauten:
- 19 boulevard Henri IV, 75994 Paris – France
- – Zugelassene Adoptionsagenturen (OAA):
- Die 41 zugelassenen Adoptionsagenturen (OAAs) sind nach bürgerlichem Recht errichtete juristische Personen, die bei der Adoption oder bei der Vermittlung zum Zweck von Adoptionen von Minderjährigen unter 15 vermitteln. OAAs müssen durch die Räte der Verwaltungsbezirke (Départements) des Verwaltungsbezirks, in dem sie tätig sein möchten, ermächtigt werden. Weiters müssen sie durch die zentrale Behörde des Staates ermächtigt werden, in dem sie den Adoptionsfall für die adoptierenden Eltern abwickeln möchten, und müssen durch die Behörden des Herkunftslandes des Kindes zugelassen sein. Sie nehmen die folgenden Tätigkeiten wahr: Hilfe bei der Vorbereitung des Adoptionsplans und Beratung bei der Zusammenstellung der Unterlagen; Zurverfügungstellung von Informationen über die technischen und rechtlichen Aspekte des Adoptionsverfahrens; Festlegung der Methode der Auswahl von Adoptionsfamilien in Konsultation mit den zuständigen Behörden des Empfangsstaates; Bearbeitung des Falls des Adoptionswerbers zum Zweck der Sicherstellung der Erlangung eines Adoptionsbeschlusses, ausgestellt von einer Person oder Institution, die hiezu befugt ist; Durchführung des Verfahrens gemäß dem neu in Kraft getretenen Gesetz; Beratung der Adoptionsfamilie nach Ankunft des Kindes.
- Kontaktdetails der OAAs siehe Anhang (Anm.: siehe Anlage zu BGBl. III Nr. 92/2009).
Georgien:
In Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 1 des Übereinkommens hat Georgien folgende Zentrale Behörde bestimmt:
Zentrale Behörde:
- Ministry of Education and Science
- Head of the Child Care Division
- 52, Uznadze str.
- Tbilisi
- Georgia
Ghana:
Zentrale Behörde:
Department of Social Development
Post Office Box MB. 230
Accra, Ghana
Zuständige Behörde gemäß Art. 23:
Ministry of Gender, Children and Social Protection
P.O. Box M 186 Ministry
Accra, Ghana
Griechenland:
- 2. Griechenland erklärt, dass die gemäß Art. 15 bis 21 des Übereinkommens vorgesehenen Aufgaben der Zentralbehörde durch folgende Agenturen und Organisationen, die durch Art. 1 Abs. 2 des Präsidentendekrets 226/1999 (Amtsblatt Nr. 190 A) als spezialisiert anerkannt sind, wahrgenommen werden:
- (a) Direktorate für Soziale Sicherheit der vier Sektoren der Präfektur Athen für den Distrikt Attika, ausgenommen für die Präfektur Piräus und für die Distrikte der Regionen von Sterea Ellada und Thelassy.
- (b) Direktorat für Soziale Sicherheit der Präfektur Piräus für die Präfektur Piräus und für die Distrikte der Regionen des Nordens und Südens der Ägäis.
- (c) Direktorat für Soziale Sicherheit der Präfektur Thessaloniki für die Distrikte der Regionen Zentral-, West-, und Ostmakedonien und Thrakien.
- (d) Direktorat für Soziale Sicherheit der Präfektur Achaia für die Distrikte der Regionen von Westgriechenland, des Peloponnes und die Ionischen Inseln.
- (e) Direktorat für Soziale Sicherheit der Präfektur Heraklion für die Distrikte der Region Kreta.
- (f) Direktorat für Soziale Sicherheit der Präfektur Ioannina für die Distrikte der Region Epirus.
- (g) Griechische Niederlassung der Internationalen Sozialagentur mit Sitz in Athen.
- (h) Städtisches „Saint Stylianos“ Krankenhaus für Findelkinder Thessaloniki und die Stellen für Sozialfürsorge, die kraft Art. 14 des Gesetzes 3329/2205 (Amtsblatt der Regierung Nr. 81 A) in Einheiten mit Rechtspersönlichkeit öffentlichen Rechts umgewandelt wurden, zu denen auch die Stellen der „Penteli Krankenhäuser“, „MITERA“ Kinderzentren und „Heiliger Andreas Kalamaki“ Kindererholungseinrichtungen gehören. In Fällen, in denen es keinen mit Personal ausgestatteten Sozialdienst in den vorerwähnten Stellen für Sozialfürsorge gibt, wird die Sozialforschung durch die zuständige Sozialagentur der Direktorate oder Abteilungen für Soziale Sicherheit der zuständigen Präfekturverwaltungen durchgeführt.
- 3. Die Hellenische Republik erklärt gemäß Art. 22 Abs. 4 des Übereinkommens, dass die Adoption von Kindern mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Hellenischen Republik nur dort stattfinden kann, wo die Aufgaben der Zentralbehörde durch Behörden oder akkreditierte Körperschaften gemäß Kapitel III des Übereinkommens ausgeübt werden.
- 5. Die Hellenische Republik erklärt gemäß Art. 25 des Übereinkommens, dass sie nicht im Sinne des Übereinkommens verpflichtet ist, Adoptionen anzuerkennen, die auf der Grundlage eines gemäß Art. 39 Abs. 2 des Übereinkommens geschlossenen Abkommens durchgeführt werden.
- 6. Die Anerkennung einer Adoption durch Griechenland, die in einem ausländischen Vertragsstaat durchgeführt wurde, unterliegt folgenden Bedingungen:
- a) die Ausstellung einer Bestätigung der zuständigen Behörde des Vertragsstaates, dass die Adoption gemäß dem Übereinkommen stattgefunden hat und
- b) dass die Adoption unter Berücksichtigung der Interessen des Kindes nicht offensichtlich dem ordre public widerspricht.
Guatemala:
Gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Übereinkommens bestimmt die Regierung von Guatemala folgende Behörde als Zentrale Behörde zur Wahrnehmung der einer derartigen Behörde durch das Übereinkommen übertragenen Aufgaben:
Zentrale Behörde:
- Presidential Secretariat for Social Welfare of the Republic of Guatemala
Die Kundmachung in BGBl. III Nr. 134/2003 wird dahingehend berichtigt, dass Guatemala das Übereinkommen nicht ratifiziert hat, sondern ihm beigetreten ist (Wirksamkeit für Österreich: 1. August 2004).
Guinea:
Guinea hat folgende Behörde bekanntgegeben:
- His Excellency Mister Kazaliou Baldé
- Ambassador of the Republic of Guinee
- to the Benelux and the European Union
Guyana:
Zentrale und zuständige Behörde:
- Ministry of Human Services and Social Security
- 357 Lamaha and East Streets
- North Cummingsburg
- Georgetown
- Guyana
Haiti:
Zentrale Behörde:
Ministry of Social Affairs
Zuständige Behörde gemäß Art. 23:
Institute of Social Well Being and Research
Honduras:
Zentrale Behörde:
Directorate for Children, Youth and Family (DINAF).
Zuständige Behörde (Art. 23):
Directorate for Children, Youth and Family (DINAF).
Indien:
Indien hat folgende Behörde bekanntgegeben:
- Central Adoption Resource Agency – CARA (Zentrale Adoptionsagentur)
- West Block-VIII, Wing-II, Floor-II, R.K.Puram
- New Dehli-110 066
Italien:
1. Erklärung gemäß Artikel 22:
In Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt Italien, dass die Aufgaben der Zentralen Behörde gemäß den Artikeln 15 bis 21 in dem nach ihrem Recht zulässigen Umfang und unter Aufsicht der italienischen Zentralen Behörde auch von Institutionen und Organisationen wahrgenommen werden können, welche die Bedingungen des Artikels 22 Absatz 2 lit. a und b des Übereinkommens entsprechend Artikel 39ter des Gesetzes Nr. 184 vom 4. Mai 1983 über die Adoption in der Fassung des Gesetzes Nr. 476 vom 31. Dezember 1998 erfüllen.
2. Erklärung gemäß Artikel 23:
In Übereinstimmung mit Artikel 23 Absatz 2 des Übereinkommens notifiziert Italien, dass die „Commission pour les adoptions internationales“ (die von der „Présidence du Conseil des Ministres“ gemäß Artikel 38 und 39 des Gesetzes Nr. 184 vom 4. Mai 1983 in der Fassung des Gesetzes Nr. 476 vom 31. Dezember 1998 eingerichtet wurde) in ihrer Funktion als italienische Zentrale Behörde die einzige Behörde ist, die zur Ausstellung der Bescheinigung berechtigt ist, dass eine Adoption gemäß dem Übereinkommen durchgeführt wurde.
Entsprechend Artikel 39 des Gesetzes Nr. 184 aus dem Jahr 1983 (in der geänderten Fassung) hat die Nationale Kommission zusätzlich zur Ausstellung der Bescheinigung, dass eine Adoption gemäß dem Übereinkommen durchgeführt wurde, die folgenden Aufgaben:
- a) Zusammenarbeit mit den Zentralen Behörden anderer Staaten im Hinblick auf internationale Adoptionen sowie Einholung von Auskünften, die zur Erfüllung internationaler Vereinbarungen betreffend die Adoption erforderlich sind;
- b) Erstattung von Vorschlägen für bilaterale Vereinbarungen über internationale Adoptionen;
- c) Genehmigung der Tätigkeit von gemäß Artikel 15 bis 21 des Übereinkommens tätigen Institutionen und Führung eines Verzeichnisses dieser Institutionen; Überprüfung ihrer Arbeit mit mindestens einmaliger Evaluierung innerhalb von drei Jahren sowie Entzug der Genehmigung im Fall schwerwiegender Irrtümer, Mängel oder Verstöße gegen das Gesetz Nr. 184 (1983). Diese Aufgaben werden von der Nationalen Kommission auch im Hinblick auf die in Artikel 39bis des Gesetzes Nr. 184 (1983) festgelegten Tätigkeiten der internationalen Adoptionsdienste wahrgenommen;
- d) Gewährleistung einer gleichmäßigen Verteilung der befugten Institutionen über das gesamte Hoheitsgebiet sowie der in Frage kommenden Vertretungen im Ausland;
- e) Aufbewahrung aller Dokumente und Informationen betreffend internationale Adoptionsverfahren;
- f) Förderung der Zusammenarbeit zwischen Organisationen, die sich mit internationaler Adoption und Kinderschutz befassen;
- g) Förderung von Initiativen zur Ausbildung von Personen, die auf dem Gebiet der Adoption tätig sind oder sein wollen;
- h) Genehmigung der Einreise und des dauernden Aufenthalts von ausländischen Minderjährigen, die bereits adoptiert wurden oder die auf eine Adoption warten;
- i) Zusammenarbeit mit anderen als den unter lit. a angeführten Organisationen zum Zweck des Informations- und Ausbildungswesens.
3. Erklärung gemäß Artikel 25:
In Übereinstimmung mit Artikel 25 des Übereinkommens erklärt Italien, dass es auf Grund des Übereinkommens verpflichtet ist, Adoptionen anzuerkennen, die auf Grund einer zwischen einem Vertragsstaat und einem oder mehreren anderen Vertragsstaaten in Anwendung des Artikels 39 Absatz 2 des Übereinkommens geschlossenen Vereinbarungen durchgeführt wurden, unter der Voraussetzung, dass es sich dabei um eine wechselseitige Verpflichtung handelt.
Italien erklärt gemäß Artikel 6 des Übereinkommens, dass die Nationale Kommission für internationale Adoptionen, die vom Ministerrat nach Artikel 38 des Gesetzes Nr. 184 vom 4. Mai 1983 in der Fassung des Gesetzes vom 31. Dezember 1998 eingerichtet wurde, die Zentrale Behörde ist.
Italien hat am 28. Juni 2000 folgende Behörde bekannt gegeben und hiezu nachstehende Mitteilung abgegeben:
COMMISSIONE PER LE ADOZIONI INTERNAZIONALI
- Via Veneto, 56
- 00187 Roma (Italie)
Die oben genannte Behörde hat ihre Tätigkeit am 3. Mai 2000 aufgenommen, wird jedoch erst im Oktober voll funktionsfähig sein, wenn die Liste der befugten Adoptionsinstitutionen veröffentlicht ist.
Die Kommission wird zum frühestmöglichen Zeitpunkt mit den Partnerorganisationen in den anderen Vertragsstaaten zwecks Aufbaus spezifischer Kontakte, insbesondere mit den Zentralen Behörden in den Staaten, aus denen der überwiegende Teil der adoptierten Minderjährigen kommt, in Verbindung treten.
Irland:
Zentrale Behörde:
Údarás Uchtála na hÉireann (Adoptionsbehörde von Ireland)
- Shelbourne House
- Shelbourne Road
- DUBLIN 4
- Ireland
Zuständige Behörde gem. Art. 23:
Gemäß Art. 23 Abs. 2 des Übereinkommens notifiziert Irland hiermit die folgende zuständige Behörde für die Ausstellung der Bescheinigung, dass die Adoptionen gemäß dem Übereinkommen zustande gekommen sind:
Údarás Uchtála na hÉireann (Adoptionsbehörde von Ireland)
- Shelbourne House
- Shelbourne Road
- DUBLIN 4
- Ireland
Die Aufgaben der Behörde sind in Abschnitt 96 des Adoptionsgesetzes 2010 wie folgt festgelegt:
- – Ausübung der Aufgaben im Zusammenhang mit Adoptionen, die vor diesem Tag von „An Bord Uchtála“ durchgeführt wurden, am oder nach dem Tag der Einrichtung;
- – Ausübung der staatlichen Funktion einer Zentralen Behörde nach dem Haager Abkommen, wie in Abschnitt 66 des Gesetzes festgelegt;
- – Erteilung allgemeiner Ratschläge über Adoptionsangelegenheiten an den Minister für Gesundheit und Kinder auf dessen Ersuchen;
- – Durchführung oder Unterstützung bei Forschungsprojekten und Tätigkeiten im Zusammenhang mit Beratungsdiensten für Adoptionen;
- – Zusammenstellung statistischer Informationen und sonstiger Unterlagen für die ordnungsgemäße Planung, Entwicklung und Bereitstellung dieser Beratungsdienste für Adoptionen;
- – Führung eines Verzeichnisses der zugelassenen Organisationen und
- – Führung des Verzeichnisses der internationalen Adoptionen.
Die Behörde hat alle Befugnisse, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig oder zweckmäßig sind und darf Anfragen machen, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben als notwendig erachtet.
Kambodscha:
Zentrale Behörde:
Ministry of Social Affairs
- Veterans and Youth Rehabilitation
- N° 788, Monivong Blvd
- Phnom Penh
- Cambodia
Kanada:
Die Regierung von Kanada hat gemäß Art. 45 erklärt, dass das Übereinkommen zusätzlich zu Alberta, British Columbia, Manitoba, New Brunswick, Newfoundland und Labrador, Nova Scotia, Ontario, Prince Edward Island, Saskatchewan, dem Yukon, Northwest Territories und Nunavut nun auch auf Québec ausgedehnt wird, und dass sie diese Erklärung jederzeit durch eine andere Erklärung abändern kann.
Die Regierung Kanadas erklärt auch in Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 2, daß die Aufgaben der Zentralen Behörde in New Brunswick, Prince Edward Island und Saskatchewan von Organisationen und Personen, welche die in diesem Artikel angeführten Bedingungen erfüllen, wahrgenommen werden können.
Die Regierung Kanadas erklärt auch in Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 2, daß die Aufgaben der Zentralen Behörde im Yukon Territory von Organisationen und Personen wahrgenommen werden können, welche die in diesem Artikel genannten Bedingungen erfüllen.
Kanada hat ferner gemäß Art. 22 Abs. 2 erklärt, dass die Aufgaben der Zentralen Behörde in den Northwest Territories von Organisationen und Personen, welche die in diesem Artikel angeführten Bedingungen erfüllen, wahrgenommen werden können. Die Ausdehnung des Geltungsbereichs auf die Northwest Territories ist mit 1. April 2000 wirksam geworden.
Kanada hat ferner gemäß Art. 22 Abs. 2 erklärt, dass die Aufgaben der Zentralen Behörde in Nunavut von Organisationen und Personen, welche die in diesem Artikel angeführten Bedingungen erfüllen, wahrgenommen werden können. Die Ausdehnung des Geltungsbereichs wird für Nunavut mit 1. September 2001 wirksam.
Die Regierung Kanadas erklärt in Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 4, daß Adoptionen von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in British Columbia haben, nur durchgeführt werden können, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörden von staatlichen Stellen oder nach Kapitel III zugelassenen Organisationen wahrgenommen werden.
Die Regierung Kanadas notifiziert gemäß Artikel 23 Absatz 2, daß die „Alberta Authority“ die für die Ausstellung der in Artikel 23 Absatz 1 vorgesehenen Bescheinigung zuständige Behörde ist.
Die Regierung Kanadas erklärt weiters, daß sie davon ausgeht, daß die für die Ureinwohner Kanadas üblichen Formen der Betreuung nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 2 des Übereinkommens fallen.
Für Zwecke des Art. 6 des Übereinkommens und gemäß Art. 4 des Northwest Territories’ Intercountry Adoption Act, 1999, ist die Zentrale Behörde für die Northwest Territories:
- Director of Adoptions
- Child and Family Services
- Department of Health and Social Services
- Center Square Tower, 6th floor
- Yellowknife, Northwest Territories
- Canada
- X1A 2L9
Für Zwecke des Art. 6 des Übereinkommens und gemäß des Intercountry Adoption Act von Nunavut ist die Zentrale Behörde für Nunavut:
- Director of Adoptions
- Social Services Unit
- Department of Health and Social Services
- Box 1000 Station 1000
- Iqualuit, Nunavut
- XOA OHO
Die Regierung von Kanada erklärt weiters, dass gemäß Art. 22 Abs. 2 die Aufgaben der Zentralen Behörde in Québec durch Organisationen und Personen, die den Voraussetzungen dieses Artikels entsprechen, erfüllt werden können.
Zentrale Behörde für Québec:
- Ministerium für Gesundheit und Sozialdienste
- Sekretariat für internationale Adoption
- Büro 1.02
- 201, boulevard Crémazie Est
- Montréal (Québec) H2M 1L2
Die Regierung von Kanada erklärt weiters, dass in Übereinstimmung mit Art. 22 Abs. 4 Adoptionen von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Québec haben, nur dann stattfinden können, wenn die Funktionen der Zentralen Behörde durch öffentliche Behörden oder durch gemäß Kapitel III anerkannte Organisationen ausgeübt werden.
Die Regierung von Kanada erklärt weiters in Übereinstimmung mit Art. 25, dass Adoptionen, die gemäß einer Vereinbarung unter Anwendung von Art. 39 Abs. 2 durchgeführt wurden, nicht in Québec aufgrund dieses Abkommens anerkannt werden.
Einer weiteren Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande zufolge, hat die Regierung von Kanada am 14. April 2008 erklärt, dass sie die Erklärung (kundgemacht in BGBl. III Nr. 55/2006) vom 28. Oktober 2005 zu Art. 22.2 betreffend Quebec zurückzieht.
Die Regierung von Kanada erklärt weiters, gemäß Art. 22 Abs. 2, dass die Aufgaben der Zentralen Behörde in Neufundland und Labrador durch Organisationen und Personen ausgeübt werden können, die den Voraussetzungen dieses Artikels entsprechen.
Zentrale Behörde für Neufundland und Labrador:
- Direktor für Kind, Jugend und Familiendienst
- Abteilung für Justiz
- P.O. Box 8700
- St. John's, Newfoundland
- Kanada A1B4J6
Die Regierung von Kanada erklärt weiters, dass in Übereinstimmung mit Art. 22 Abs. 4 Adoptionen von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Québec haben, nur dann stattfinden können, wenn die Funktionen der Zentralen Behörde durch öffentliche Behörden oder durch gemäß Kapitel III anerkannte Organisationen ausgeübt werden.
Die Regierung von Kanada erklärt weiters in Übereinstimmung mit Art. 25, dass Adoptionen, die gemäß einer Vereinbarung unter Anwendung von Art. 39 Abs. 2 durchgeführt wurden, nicht in Québec aufgrund dieses Abkommens anerkannt werden.
Einer weiteren Mitteilung zufolge hat Kanada den Geltungsbereich des Übereinkommens auf Nova Scotia mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 1999 und auf Ontario mit Wirksamkeit vom 1. Dezember 1999 ausgedehnt und gemäß Art. 22 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt, dass die Aufgaben der Zentralen Behörde in Nova Scotia und Ontario von Organisationen und Personen wahrgenommen werden können, welche die in diesem Artikel genannten Bedingungen erfüllen.
Kanada hat den Geltungsbereich des Übereinkommens mit Wirksamkeit vom 15. August 2003 auf Neufundland und Labrador ausgedehnt.
Kap Verde:
Zentrale Behörde und zuständige Behörde gem. Art. 23:
- Procuradoria Geral da República
- CP 268
- Praia, Republic of Cape Verde
Kasachstan:
Zentrale Behörde:
- Children Rights Protection Committee
- Ministry of Education and Science
- 010000, Republic of Kazakhstan
- ASTANA CITY
Zuständige Behörde gem. Art. 23:
- Children Rights Protection Committee
- Ministry of Education and Science
- 010000, Republic of Kazakhstan
- ASTANA CITY
Kenia:
Zentrale Behörde:
- ADOPTION COMMITTEE
- Office of the Vice President and
- Ministry of Home Affairs
- Department of Children’s Services
- P.O. Box 46205 – 00100
- NAIROBI
Kirgisistan:
1. Gemäß Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt die Regierung von Kirgisistan, dass die Zentrale Behörde zur Wahrnehmung der durch das Übereinkommen übertragenen Aufgaben das Ministerium für Arbeit und Soziale Entwicklung (Ministry of Labour and Social Development) ist.
2. Gemäß Art. 23 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Regierung von Kirgisistan, dass die kraft der Bestimmungen des Art. 23 Abs. 1 zuständige Behörde für die Bescheinigung, dass Adoptionen gemäß dem Übereinkommen zustande gekommen sind, die staatliche Registrierservicestelle unter der Regierung der Kirgisischen Republik (State Registry Service) ist.
Kolumbien:
1. In Übereinstimmung mit den Artikeln 6 und 13 des Übereinkommens bestimmt die Regierung Kolumbiens als Zentrale Behörde:
Instituto Colombiano Bienestar Familiar
- Subdirección de Intervenciones Directas
- y/o
- Dirección General
- Avenida 68 No. 64-01
- Bogotá, D.C., Colombia
2. In Übereinstimmung mit den Artikeln 17, 21 und 28 des Übereinkommens erklärt die Regierung Kolumbiens, daß nur Kinder, die zuvor auf Grund eines rechtskräftigen Urteils adoptiert wurden, das kolumbianische Hoheitsgebiet verlassen dürfen.
3. In Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt die Regierung Kolumbiens, daß die der Zentralen Behörde gemäß den Artikeln 15 bis 19 übertragenen Aufgaben in dem nach ihrem Recht zulässigen Umfang und unter der Aufsicht der zuständigen Behörden Kolumbiens, auch von folgenden Einrichtungen in Kolumbien wahrgenommen werden können:
ASOCIACION AMIGOS DEL NINO „AYUDAME“
- Leiterin und Rechtsvertretung: CLEMENCIA GUTIERREZ WILLS
- Calle 128 numero 8-53
- Santa Fe de Bogota, D.C., Cundinamarca
CASA DE LA MADRE Y EL NINO
- Leiterin und Rechtsvertretung: BARBARA ESCOBAR DE VARGAS
- Calle 48 numero 28-30
- Santa Fe de Bogota, D.C.
CENTRO DE REHABILITACION PARA LA ADOPCION DE LA NINEZ ABANDONADA „CRAN“
- Leiterin und Rechtsvertretung: XIMENA LLERAS PUGA
- Transversal 66 numero 164-30
- Santa Fe de Bogota, D.C. Cundinamarca
FUNDACION LOS PISINGOS
- Leiter: CARLOS MARULANDA
- Rechtsvertretung: ROSA DE ESCOBAR
- Avenida 7 numero 157-91
- Santa Fe de Bogota, D.C. Cundinamarca
FUNDACION PARA LA ADOPCION DE LA NINEZ ABANDONADA „FANA“
- Leiterin und Rechtsvertretung: FLOR ANGELA ROJAS FERRO Carrera 96 numero 156B – 10
- Municipio de Suba, Cundinamarca
CHIQUITINES
- Leiterin: CECILIA GONZALEZ GONZALEZ
- Avenida Lucio Velasco numero 15 – 325 (Sector Aguacatal frente al Colegio de La Presentacion)
- Cali, Valle
CENTRO DE ADOPCIONES CORPORACION CASA DE MARIA Y EL NINO
- Leiterin: FANNY VARGAS SANCHEZ
- Calle 9 Sur numero 24-422
- Medellin, Antioquia
CASITA DE NICOLAS
- Carrera 50 numero 65-23
- Medellin Antioquia
Nur die obengenannten gemäß Artikel 22 Absatz 2 des Übereinkommens zugelassenen Organisationen können neben der Zentralen Behörde die in den Artikeln 15 bis 19 des Übereinkommens genannten Aufgaben wahrnehmen. Auf die Artikel 20 und 21 wird deshalb nicht Bezug genommen, weil nach kolumbianischem Adoptionsrecht ein adoptierter Minderjähriger das Land erst verlassen kann, wenn der Adoptionsbeschluß rechtskräftig ist, weshalb das Adoptionsverfahren nur in Kolumbien stattfinden kann.
4. In Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 4 des Übereinkommens erklärt Kolumbien, daß Adoptionen von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Kolumbien haben, nur vorgenommen werden können, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörden in Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 1 des Übereinkommens wahrgenommen werden.
5. In Übereinstimmung mit Artikel 23 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt die Regierung Kolumbiens, daß die zur Ausstellung von Adoptionsbescheinigungen gemäß dem Übereinkommen zuständige Behörde das „Instituto Colombiano de Bienestar Familiar – ICBF –, Division de Adopciones“ ist.
Die Regierung der Republik Kolumbien behält sich das Recht vor, die abgegebenen Erklärungen zurückzunehmen und dem Verwahrer des Übereinkommens andere Erklärungen in Übereinstimmung mit den Artikeln 22, 23, 25 und 45 des Übereinkommens vorzulegen.
Kongo:
Gemäß den Art. 6 und 23 des Übereinkommens hat Kongo als zentrale Behörde und als zuständige Behörde das „Ministry of Social Affairs, Directorate-General of Social Affairs“ (Ministerium für soziale Angelegenheiten, Generaldirektion für soziale Angelegenheiten) bestimmt.
Kroatien:
Gemäß Art. 22 Abs. 4 des Übereinkommens erklärt die Republik Kroatien, dass Adoptionen von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Republik Kroatien haben, nur durchgeführt werden dürfen, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörde des Aufnahmestaates in Übereinstimmung mit Art. 22 Abs. 1 des Übereinkommens durchgeführt werden.
[…] Gemäß Art. 25 des Übereinkommens erklärt die Republik Kroatien, dass sie nicht verpflichtet ist, Adoptionen aufgrund des Übereinkommens anzuerkennen, die aufgrund einer Vereinbarung unter Anwendung von Art. 39 Abs. 2 des Übereinkommens zustande kamen, der die Republik Kroatien als Vertragspartei nicht angehört.
[…] Gemäß den Art. 17, 21 und 28 des Übereinkommens erklärt die Republik Kroatien, dass nur das Kind, das gemäß einer endgültigen und vollstreckbaren Entscheidung der zuständigen Behörde der Republik Kroatien adoptiert wurde, das Hoheitsgebiet der Republik Kroatien verlassen kann.
[…] Gemäß Art. 34 des Übereinkommens erklärt die Republik Kroatien, dass allen mit dem Antrag übermittelten Dokumenten eine beglaubigte Übersetzung in die kroatische Sprache, die mit dem Original übereinstimmt, beigefügt sein muss.
Zentrale Behörde gemäß Art. 6 und zuständige Behörde gemäß Art. 23:
- Ministry of Labour, Pension System, Family and Social Policy
- Ulica grada Vukovara 78
- 10 000 Zagreb
Kuba:
Kuba hat am 6. September 2019 den „Director of International Relations, Ministry of Justice“ als die zuständige nationale Behörde gemäß Art. 23 des Übereinkommens notifiziert.
Lesotho:
Zentrale Behörde:
- Principal Secretary
- Ministry of Social Development
- Private Bag A222
- Maseru 100
- Lesotho
Lettland:
Gemäß Art. 23 Abs. 2 gilt das vom Gericht erlassene Urteil über die Genehmigung der Adoption als Adoptionsbescheinigung im Sinne des Art. 23 Abs. 1 des Übereinkommens.
Gemäß Art. 6 bestimmt Lettland als Zentrale Behörde:
Secretariat of the Minister for Special Assignments
- for Children and Family Affairs
- Basteja blvd. 14,
- Riga, LV 1050
Liechtenstein:
Erklärung zu Art. 22 Abs. 4:
Das Fürstentum Liechtenstein erklärt, dass Adoptionen von Kindern, die ihren Wohnsitz in seinem Hoheitsgebiet haben, nur dann stattfinden können, wenn die Aufgaben der zentralen Behörde in Übereinstimmung mit Art. 22 Abs. 1 des Übereinkommens erfüllt werden.
Erklärung zu Art. 25:
Das Fürstentum Liechtenstein erklärt, dass es sich nicht daran gebunden erachtet, Adoptionen anzuerkennen, die aufgrund eines Abkommens gemacht wurden, das unter Anwendung von Art. 39 Abs. 2 des Übereinkommens geschlossen wurde.
Behörden:
- – Zentrale Behörde gemäß Art. 6 des Übereinkommens:
- Büro für soziale Angelegenheiten
- Postgebäude
- Postfach 14
- 9494 Schaan
- Fürstentum Liechtenstein
- – Zuständige Behörde gemäß Art. 23 des Übereinkommens:
- Gerichtshof
- Spaniagasse 1
- 9490 Vaduz
- Fürstentum Liechtenstein
Litauen:
Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hat Litauen ihre zentrale Behörde zum Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (BGBl. III Nr. 145/1999, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 115/2006) wie folgt geändert:
- State Child Rights Protection Adoption Service
- Ministry of Social Security and Labour of the Republic of Lithuania
- Sodu Street 15
- LT-03211 VILNIUS
- Lithuania
Luxemburg:
Gemäß Art. 22 Abs. 4 erklärt Luxemburg, dass Adoptionen von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt auf seinem Hoheitsgebiet haben, nur durchgeführt werden können, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörde durch staatliche Stellen oder nach Kapitel III des Übereinkommens zugelassenen Organisationen wahrgenommen werden.
Gemäß Art. 23 Abs. 2 erklärt Luxemburg, dass das Gericht, das die Adoptionsentscheidung getroffen hat – diese Entscheidung hat den Statusres judicata (entschiedene Sache) – zuständig ist, die in Art. 23 Abs. 1 vorgesehene Bescheinigung auszustellen, wenn die Adoption in Luxemburg stattgefunden hat.
Gemäß Art. 25 erklärt Luxemburg, dass es nicht verpflichtet ist, Adoptionen anzuerkennen, die auf Grund einer nach Art. 39 Abs. 2 geschlossenen Vereinbarung zustande gekommen sind.
Die Zentrale Behörde im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ist das Ministerium für Familie. Die zuständigen Behörden im Sinne des Art. 4 und 5 sind die Gerichtsbehörden.
Zentrale Behörde (Art. 6):
- Ministère de la Famille
- 12–14 avenue Emile Reuter
- L-2420 LUXEMBOURG
- Postadresse:
- Ministère de la Famille
- L-2919 LUXEMBOURG
Zuständige Behörden (Art. 4 und 5):
- Tribunal d’arrondissement de Luxembourg
- BP 15
- L-2010 LUXEMBOURG
- Tribunal d’arrondissement de Diekirch
- BP 164
- L-9202 DIEKIRCH
Zugelassene Organisationen (Art. 13):
- Amicale Internationale d'Aide à l'Enfance a.s.b.l.
- Service d'adoption
- 71, rue de Luxembourg
- L-8140 BRIDEL
- Croix-Rouge Luxembourgeoise
- Service d'adoption
- 97. route d'Arlon
- L-8009 STRASSEN
- Luxembourg-Pérou a.s.b.l.
- Service d'adoption
- 75, allée Léopold Goebel
- L-1635 LUXEMBOURG
- Nalédi a.s.b.l.
- Service d’adoption
- 12 um aale Waasser
- L-9370 GILSDORF
- SOS Enfants en Détresse a.s.b.l.
- Service d’adoption
- 17 rue des Noyers
- L-7594 BERINGEN
Mali:
Zentrale Behörde:
- Direction Nationale de la Promotion de l’Enfant et de la Famille
- Rue 394, Porte 107, Bamako, Torokorabougou
- BP 2688, Bamako, Mali
Malta:
Zentrale Behörde:
- Ministry for the Family and Social Solidarity
- Department of Family Welfare
- 469, St. Joseph High Road
- SANTA VENERA, HMR18
- Malta
Mauritius:
Nach weiterer Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten hat Mauritius ihre zentrale Behörde bekannt gegeben:
The National Adoption Council.
Die ehemalige Republik Mazedonien (Nordmazedonien):
Gemäß Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens ist die benannte Behörde zur Erfüllung aller Aufgaben der zentralen Behörde gemäß dem Übereinkommen das:
- Ministerium für Arbeit und soziale Angelegenheiten
- Kommission für die Schaffung der Adoption
- 1000, str. „Dame Gruev“ no. 14
- Skopje
Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien
Gemäß Art. 23 Abs. 2 des Übereinkommens ist die zuständige Behörde zur Ausstellung von Urkunden gemäß Art. 23 Abs. 1, mit der Feststellung, dass eine Adoption in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen erfolgt ist, das:
- Ministerium für Arbeit und soziale Angelegenheiten
- Kommission für die Schaffung der Adoption
- 1000, str. „Dame Gruev“ no. 14
- Skopje
Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien
Mexiko:
I. Im Zusammenhang mit Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 22 Absatz 2 sind ausschließlich die Systeme für die Gesamtentwicklung der Familie in jeder der nachstehenden Bundesstaaten als Zentrale Behörden im Sinne dieses Übereinkommens tätig und haben in dem Gebiet, dem sie angehören, ausschließliche Zuständigkeit:
- 1. Aguascalientes
- 2. Baja California
- 3. Baja California Sur
- 4. Campeche
- 5. Coahuila
- 6. Colima
- 7. Chiapas
- 8. Chihuahua
- 9. Durango
- 10. Estado de Mexico
- 11. Guanajuato
- 12. Guerrero
- 13. Hidalgo
- 14. Jalisco
- 15. Michoacan
- 16. Morelos
- 17. Nayarit
- 18. Nuevo Leon
- 19. Oaxaca
- 20. Puebla
- 21. Queretaro
- 22. Quintana Roo
- 23. San Luis Potosi
- 24. Sinaloa
- 25. Sonora
- 26. Tabasco
- 27. Tamaulipas
- 28. Tlaxcala
- 29. Veracruz
- 30. Yucatan
- 31. Zacatecas
Das nationale System für die Gesamtentwicklung der Familie hat innerhalb des Bundesdistrikts ausschließliche Zuständigkeit und in den obengenannten 31 Bundesstaaten der Republik subsidiäre Zuständigkeit.
Die Rechtsabteilung des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten ist als Zentrale Behörde für die Entgegennahme von Schriftstücken aus dem Ausland tätig.
II. Im Zusammenhang mit den Artikeln 17, 21 und 28 erklärt die Regierung Mexikos, daß nur Kinder, die zuvor über mexikanische Familiengerichte adoptiert wurden, außer Landes gebracht werden können.
III. Im Zusammenhang mit Artikel 23 Absatz 2 erklärt die Regierung Mexikos, daß die Rechtsabteilung des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten die zuständige Behörde zur Ausstellung von Bescheinigungen für Adoptionen ist, die in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen zustande gekommen sind.
IV. Im Zusammenhang mit Artikel 34 erklärt die Regierung Mexikos, daß allen Schriftstücken, die gemäß dem Übereinkommen nach Mexiko gesandt werden, eine beglaubigte Übersetzung in die spanische Sprache beiliegen muß.
Nachstehend hat Mexiko folgende Behörde bekanntgegeben:
Instituto de Desarrollo Humano
- Libramiento Norte Oriente, Salomón González Blanco S/N
- Esquina con Paso Lima, Colonia Patria Nueva
- Tuxtla Gutiérrez
- Chiapas, México
Moldau:
Zentrale Behörde:
Ministry of Labour, Social Protection and Family of the Republic of Moldova
- str. Vasile Alecsandri, 1
- CHISINAU MD-2009
- Republic of Moldova
Zuständige Behörde gem. Art. 23:
Ministry of Labor, Social Protection and Family of the Republic of Moldova
- MD-2009, Chisinãu
- str. Vasile Alecsandri, 1
- Republic of Moldova
Monaco:
Zentrale Behörde:
la Direction des Services Judiciaires
- Palais de Justice
- 5 rue Colonel Bellando de Castro
- MC 98000 MONACO
Zuständige Behörde gem. Art. 23:
la Direction des Services Judiciaires
- Palais de Justice
- 5 rue Colonel Bellando de Castro
- MC 98000 MONACO
Mongolei:
Die Mongolei hat folgende Behörde bekanntgegeben:
Ministry of Social Welfare and Labour
- Population and Social Welfare Department
- Ulaan Baatar, 210646, Mongolia
- Ministry of Justice
- Office of Immigration and Naturalization and Foreign Citizen
Montenegro:
Montenegro erklärt, dass:
- a) gemäß Art. 22 Abs. 4 des Übereinkommens Adoptionen von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet haben, nur durchgeführt werden können, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörden in Übereinstimmung mit Art. 22 Abs. 1 wahrgenommen werden;
- b) gemäß Art. 23 Abs. 2 des Übereinkommens das Ministerium für Arbeit und Soziales die zuständige Behörde für die Ausstellung der Bescheinigung gemäß Art. 23 Abs. 1 ist;
- Dasselbe Ministerium ist die Zentrale Behörde gemäß Art. 6 des Übereinkommens.
- c) gemäß Art. 25 des Übereinkommens sich Montenegro nach diesem Übereinkommen nicht für gebunden erachtet, Adoptionen anzuerkennen, die in Übereinstimmung mit einer nach Art. 39 Abs. 2 geschlossenen Vereinbarung zustande gekommen sind;
- d) gemäß Art. 34 des Übereinkommens eine beglaubigte Übersetzung aller Dokumente in die montenegrinische Sprache beizubringen ist.
Niger:
Gemäß den Art. 6 und Art. 23 des Übereinkommens hat Niger als Zentrale Behörde und als zuständige Behörde im Sinne des Art. 23 Abs. 1 das Permanent Secretariat/ AC ANIN bestimmt.
Norwegen:
In Übereinstimmung mit Artikel 23 des Übereinkommens erklärt die Regierung Norwegens:
Das „Government Adoption Office, P.O. Box 8036 Dep., 0030 Oslo“, ist die für die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß Artikel 23 Absatz 1 zuständige Behörde, wenn die Adoption in Norwegen durchgeführt wurde oder wenn ein in einem anderen Staat ergangener Adoptionsbeschluß gemäß Artikel 27 in Norwegen umgewandelt wurde.
In Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 4 des Übereinkommens erklärt die Regierung Norwegens:
Die Adoption von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Norwegen haben, kann nur durchgeführt werden, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörden von staatlichen Stellen oder nach Kapitel III des Übereinkommens zugelassenen Organisationen wahrgenommen werden.
Zentrale Behörde:
Norwegische Direktion für Kinder-, Jugend- und Familienangelegenheiten
- (Barne-, ungdoms- og familiedirektoratet)
- P.O. Box 8113 Dep.
- 0032 Oslo
- Norwegen
Gemäß Art. 22 sind der Direktion fünf regionale Büros untergeordnet, an die einige verfahrensrechtliche Aufgaben delegiert wurden. In den meisten Fällen werden nun Gesuche für Adoptionen an das zuständige regionale Büro gestellt, das auch berechtigt ist, eine erste Genehmigung für eine Adoption eines Kindes, das in einem anderen Staat wohnhaft ist, zu erteilen. Die Direktion ist die Berufungsinstanz. Wird eine Adoption ausnahmsweise nicht durch eine akkreditierte Adoptionsbehörde durchgeführt, so ist die Direktion selbst (die Zentrale Behörde) zur Erteilung der ersten Genehmigung zuständig. Berufungsinstanz ist dann das Ministerium für Kinder- und Familienangelegenheiten.
Die regionalen Büros und ihre Adressen sind:
- – Regionales Büro für Kinder-, Jugend- und Familienangelegenheiten, Südnorwegen
(Barne-, ungdoms- og familieetaten, region sør)
P.O. Box 2403, 3104 Tønsberg, Norwegen
- – Regionales Büro für Kinder-, Jugend- und Familienangelegenheiten, Westnorwegen
(Barne-, ungdoms- og familieetaten, region vest)
Strandgaten 59, 5004 Bergen, Norwegen
- – Regionales Büro für Kinder-, Jugend- und Familienangelegenheiten, Ostnorwegen
(Barne-, ungdoms- og familieetaten, region øst)
P.O. Box 7024 St. Olavs plass, 0164 Oslo, Norwegen
- – Regionales Büro für Kinder-, Jugend- und Familienangelegenheiten, Zentralnorwegen
(Barne-, ungdoms- og familieetaten, region Midt-Norge)
P.O. Box 73 Tiller, 7475 Trondheim, Norwegen
- – Regionales Büro für Kinder-, Jugend- und Familienangelegenheiten, Nordnorwegen
(Barne-, ungdoms- og familieetaten, region nord)
Postboks 2162 Elvebakken, 9508 Alta, Norwegen
Die Norwegische Direktion für Kinder-, Jugend- und Familienangelegenheiten stellt Urkunden gemäß Art. 23 Abs. 1 aus, wenn die Adoption in Norwegen durchgeführt wurde oder wenn eine ausländische Adoption in eine Adoption in Norwegen gemäß Art. 27 umgewandelt wurde.
Panama:
- 1. Gemäß Art. 6 bestimmt die Republik Panama das „Ministerio de la Juventud, la Mujer, la Niñez y la Familia“ als Zentrale Behörde für die Durchführung des Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption.
- 2. In Übereinstimmung mit Art. 22 Abs. 4 des Übereinkommens erklärt die Republik Panama, dass Adoptionen von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Republik Panama haben, nur durchgeführt werden können, wenn die der Zentralen Behörde übertragenen Aufgaben in Übereinstimmung mit Art. 22 Abs. 1 des Übereinkommens wahrgenommen werden.
- 3. In Übereinstimmung mit Art. 23 Abs. 2 erklärt die Republik Panama, dass die zur Ausstellung der im Abs. 1 dieses Artikels genannten Bescheinigung zuständige Behörde, je nach Fall, das „Tribunal Superior de Familia“ oder das „Tribunal Superior de Menores“, als die zuständigen und gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften geschaffenen Gerichtsbehörden, ist.
- 4. Gemäß Art. 25 erklärt die Republik Panama, dass sie Adoptionen nicht anerkennt, die in Übereinstimmung mit einer nach Art. 39 Abs. 2 dieses Übereinkommens mit einem Vertragsstaat oder mehreren Vertragsstaaten geschlossenen Vereinbarung zustande gekommen sind.
Peru:
Peru hat folgende Behörde gemäß Artikel 23 Absatz 2 bestimmt:
Secretaria Tecnica de Adopciones
- Av. Pablo Carriquiri No. 415
- San Isidro
- Lima
Philippinen:
Die Philippinen haben am 15. Februar 2022 folgende Änderung in der Bezeichnung ihrer Behörden bekanntgegeben:
Zentrale Behörde (Art. 6) und zuständige Beh örde (Art. 23) ist die National Authority for Child Care (NACC).
Polen:
In Übereinstimmung mit Artikel 6 des Übereinkommens hat Polen folgende Behörde bestimmt:
Ministry of National Education
- 25, Al. Szucha
- 00-918 Warsaw 7
In Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 4 des Übereinkommens erklärt die Republik Polen, daß Adoptionen von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Republik Polen haben, nur durchgeführt werden können, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörden der Aufnahmestaaten in Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 1 des Übereinkommens wahrgenommen werden.
In Übereinstimmung mit Artikel 23 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Polen, daß das Gericht, das über die Adoption entschieden hat, für die Ausstellung der in Artikel 23 Absatz 1 erwähnten Adoptionsbescheinigung zuständig ist.
Portugal:
Die Republik Portugal bestimmt gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Übereinkommens als zentrale Behörde, welche die ihr durch das Übereinkommen übertragenen Aufgaben wahrnimmt:
Zentrale Behörde:
- Instituto da Segurança Social, I.P. – Ministério do Trabalho e da Solidariedade Social
- (Institute for Social Security, P.I. – Ministry of Labour and Social Solidarity)
- Rua Rosa Araújo, 43
- 1250 – 194 Lisboa
Die Republik Portugal erklärt gemäß Artikel 22 Absatz 4 des Übereinkommens, dass die Adoption von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt auf ihrem Hoheitsgebiet haben, nur durchgeführt werden kann, wenn die Aufgaben der zentralen Behörden in Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 1 des Übereinkommens wahrgenommen werden.
Die Republik Portugal notifiziert weiters, dass zur Ausstellung der im Artikel 23 Absatz 2 genannten Adoptionsbescheinigung zuständig ist:
Zuständige Behörde gem. Art. 23:
Instituto de Segurança Social, I.P. – Ministério do Trabalho e da Solidariedade Social
- (Institute for Social Security, P.I. – Ministry of Labour and Social Solidarity)
- Rua Rosa Araújo, 43
- 1250 – 194 Lisboa
Ruanda:
Zentrale Behörde:
The National Commission for Children.
Zuständige Behörde gem. Art. 23:
The National Commission for Children.
Rumänien:
Rumänien hat folgende Behörde gemäß Artikel 23 Absatz 2 bestimmt:
Comitetul Roman pentru Adoptie.
Sambia:
Zentrale Behörde:
Permanent Secretary of the Ministry of Community Development, Mother and Child Health
Zuständige Behörde gemäß Art. 23:
Registrar General
Address: Kundalila House, Dedan Kimathi Road, P.O. Box 32311, Lusaka 10101.
San Marino:
Zentrale Behörde gemäß Art. 6:
The Secretariat of State for Foreign Affairs
- Palazzo Begni
- Contrada Omerelli, 31
- 47890 SAN MARINO
- Repubblica di San Marino
Zuständige Behörde gemäß Art. 23:
The Ministry of State for Health and Social Security
- Via Scialoja, 40
- 47893 CAILUNGO
- Repubblica di San Marino
Schweden:
Die Regierung Schwedens erklärt in Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 4, daß Adoptionen von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Schweden haben, nur durchgeführt werden können, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörden von staatlichen Stellen oder nach Kapitel III zugelassenen Organisationen wahrgenommen werden.
In Übereinstimmung mit Artikel 13 des Übereinkommens:
Das „Swedish National Board of Intercountry Adoptions (NIA)“ ist die in Artikel 6 Absatz 1 genannte Zentrale Behörde und nimmt die durch das Übereinkommen diesen Behörden übertragenen Aufgaben wahr, sofern in einem Gesetz oder einer anderen Rechtsvorschrift nichts anderes vorgesehen ist.
Das schwedische Recht sieht vor, daß Anträge gemäß Artikel 14 des Übereinkommens an das „Social welfare committee“ (Ausschuß für soziale Wohlfahrt) in der Gemeinde, in der der Antragsteller seinen Aufenthalt hat, zu stellen sind.
Der Ausschuß für soziale Wohlfahrt
- a) verfaßt die im Artikel 15 Absatz 1 des Übereinkommens vorgesehenen Berichte,
- b) untersucht Fragen hinsichtlich der gemäß Artikel 17 lit. c des Übereinkommens vorgesehenen Zustimmungen,
- c) ergreift Maßnahmen gemäß Artikel 21 des Übereinkommens.
Führt eine zugelassene Organisation die Adoption durch, so übermittelt die zugelassene Organisation
- a) in Übereinstimmung mit Artikel 15 Absatz 2 des Übereinkommens die gemäß Artikel 15 Absatz 1 vorgesehenen Berichte,
- b) nimmt in Übereinstimmung mit Artikel 16 Absatz 2 des Übereinkommens die gemäß Artikel 16 Absatz 1 vorgesehenen Berichte entgegen,
- c) ergreift Maßnahmen, die in Übereinstimmung mit den Artikeln 18 bis 20 des Übereinkommens der Zentralen Behörde aufgetragen werden.
- Die zugelassenen Organisationen sind:
- – Förbundet Adoptionscentrum (AC)
- (Englische Bezeichnung: The Adoption Centre/Swedish Society for international Child Welfare)
- Box 1520, S-172 29 Sundbyberg
- – Familjeföreningen för Internationell Adoption (FFIA)
- (Englische Bezeichnung: Family Association for Intercountry Adoption)
- Box 12027, S-402 41 Göteborg
- – Barnen Framför Allt – Adoptioner (FBA-A)
- (Englische Bezeichnung: Children Above All – Adoption)
- Kronhusgatan 16, S-411 05 Göteborg
- – Barnens vänner – Internationell adoptionsförening (BV)
- (Englische Bezeichnung: Swedish Friends of Children, International Adoption Society)
- Nygatan 35 D, S-941 33 Pitea
- – Adoptions-Gruppen Skaraborg (AGS)
- (die Organisation hat keine englische Bezeichnung)
- Box 177, S-522 24 Tidaholm
- – Adoption Child Care Association (ACCA)
- (die Organisation hat keine schwedische Bezeichnung)
- Box 7089, S-152 05 Södertalje
- In Übereinstimmung mit Artikel 23 Absatz 2 des Übereinkommens:
Das „Swedish National Board of Intercountry Adoptions (NIA)“ stellt die in Artikel 23 Absatz 1 genannten Bescheinigungen aus, wenn die Adoption in Schweden durchgeführt wurde oder wenn ein in einem anderen Staat ergangener Adoptionsbeschluß in Schweden gemäß Artikel 27 des Übereinkommens umgewandelt wurde.
Schweiz:
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat die Schweiz folgende Behörden bestimmt:
Zentrale Bundesbehörde gem. Art. 6:
Office fédéral de la Justice
- Unité Droit international privé
- Bundesrain 20
- CH-3003 Berne
- Téléphone 031 323 88 64
- Téléfax 031 322 78 64
- e-mail kindesschutz@bj.admin.ch
Zuständige Behörden (Art. 23):
Kanton | Behörde |
Argovie | Departement |
Appenzell A.Rh. | Departement Inneres und Kultur |
Appenzell I.Rh. | Standeskommission des Kantons |
Bâle-ville | Erziehungsdepartement |
Bâle-Campagne | Justiz-,Polizei- und Militärdirektion |
Berne | Kantonales Jugendamt Bern |
Fribourg | Service de l’Enfance et de la Jeunesse |
Genève | Office de la jeunesse |
Glaris | Departement Volkswirtschaft und Inneres |
Grison | Kantonales Sozialamt Graubünden |
Jura | Service de l'action sociale |
Lucerne | Regierungsstatthalter des Amtes Luzern |
Neuchâtel | Service des mineurs et des tutelles |
Nidwald | Gesundheits- und Sozialdirektion Nidwalden |
Obwald | Kantonales Sozialamt |
Schaffhouse | Amt für Justiz und Gemeinden |
St.Gall | Amt für Soziales des Kantons St.Gallen |
Schwyz | Departement des Innern |
Soleure | Amt für soziale Sicherheit |
Tessin | Dipartimento della sanità e della socialità, |
Turgovie | Generalsekretariat des Departementes für |
Uri | Amt für Justiz |
Valais | Office cantonal pour la protection de l’enfant |
Vaud | Service de protection de la Jeunesse |
Zoug | Direktion des Innern |
Zurich | Amt für Jugend und Berufsberatung |
Erklärung zu Artikel 22:
Die Schweiz erklärt, dass die Adoption von Kindern, deren gewöhnlicher Aufenthaltsort sich auf dem Schweizer Hoheitsgebiet befindet, nur dann stattfinden kann, wenn die Funktionen der Zentralen Behörde in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Art. 22 Abs. 1 des Übereinkommens ausgeübt werden.
Erklärung zu Artikel 25:
Die Schweiz erklärt, dass sie sich nicht aufgrund des Übereinkommens gebunden erachtet, Adoptionen anzuerkennen, die gemäß einer Vereinbarung unter Anwendung von Art. 39 Abs. 2 durchgeführt wurden.
Senegal:
Zentrale Behörde:
Magistrat and Director of supervised Education and Social Protection (DESPS)
Ministry of Justice
Seychellen:
Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande haben die Seychellen ihre Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (BGBl. III Nr. 145/1999, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 61/2008) am 26. Juni 2008 hinterlegt und dabei folgende Behörde bekannt gegeben:
Director of Social Services
- Ministry of Health and Social Development
- P.O. Box 190, Victoria House
Slowakei:
Die Slowakei bestimmt gemäß Art. 6 des Übereinkommens als Zentrale Behörde:
Centrum pre medzinárodno-právnu ochranu detí a mláde
- (Centre for International Legal Protection of Children and Youth)
- /Dokumente/Bundesnormen/NOR40266895/hauptdokument.img2is.pngpitálska 6
- P.O.Box 57
- 81499 BRATISLAVA
und erklärt gemäß Art. 23 Abs. 2, dass dieselbe Behörde für die Bescheinigung, dass eine Adoption gemäß dem Übereinkommen zustande gekommen ist, zuständig ist.
Spanien:
1. a) Bestimmung der Zentralen Behörden (Artikel 6)
Jede der 17 Autonomen Gemeinschaften (Comunidades Autonomas) ist Zentrale Behörde in ihrem Gebiet und für die dort ansässigen Personen.
In den Gebieten Ceuta und Melilla ist die Zentrale Behörde die „Direccion General del Menor y Familia del Ministerio de Asuntos Sociales“.
In Übereinstimmung mit dem obengesagten, sind die Zentralen Behörden und die zuständigen Stellen in jeder der Autonomen Gemeinschaften und in den Städten Ceuta und Melilla im Hinblick auf die in diesen Gebieten ansässigen Personen, folgende:
COMUNIDAD AUTONOMA DE ANDALUCIA
- Direccion General de Atencion al Nino
- Consejeria de Asuntos Sociales de la Junta de Andalucia
- C/. Heroes de Toledo s/n
- 41071 Sevilla
COMUNIDAD AUTONOMA DE ARAGON
- Direccion General de Bienestar Social
- Departamento de Bienestar Social y Trabajo de la Diputacion General de Aragon
- Paseo Maria Agustin, 36
- 50071 Zaragoza
COMUNIDAD AUTONOMA DEL PRINCIPADO DE ASTURIAS
- Direccion General de Accion Social
- Consejeria de Sanidad y Servicios Sociales
- C/. General Elorza, 35
- 33071 Oviedo
COMUNIDAD AUTONOMA DE BALEARES
- Direccion General de Juventud, Menores y Familia
- Consejeria de Governacion del Gobierno Balear
- C/. Francisco Salva s/n, Pont D`Inca – Marratxi
- 07071 Palma de Mallorca
COMUNIDAD AUTONOMA DE CANARIAS
- Direccion General de Proteccion del Menor y la Familia Consejeria de Sanidad y Asuntos Sociales del Gobierno de Canarias
- Avda. San Sebastian, 53
- 38071 Santa Cruz de Tenerife
COMUNIDAD AUTONOMA DE CANTABRIA
- Direccion Regional de Bienestar Social
- Consejeria de Sanidad, Consumo y Bienestar Social de la Diputacion
- Regional de Cantabria
- C/. Lealtad, 23
- 39071 Santander
COMUNIDAD AUTONOMA DE CASTILLA-LA MANCHA
- Direccion General de Servicios Sociales
- Consejeria de Bienestar Social de la Junta de Comunidades
- ArDa. 0Portugal, 77
- 45071 Toledo
COMUNIDAD AUTONOMA DE CASTILLA-LEON
- Direccion General de Servicios Sociales
- Consejeria de Sanidad y Bienestar Social de la Junta de Castilla y Leon
- C/. Maria de Molina, 13
- 47071 Valladolid
COMUNIDAD AUTONOMA DE CATALUNA
- Direccion General de Atencion a la Infancia
- Departamento de Bienestar Social de la Generalidad de Cataluna
- Plaza de Pau Vila, 1
- 08071 Barcelona
COMUNIDAD AUTONOMA DE EXTREMADURA
- Direccion General de Accion Social
- Consejeria de Bienestar Social de la Junta de Extremadura
- C/. Santa Eulalia, 30
- 06071 Merida (BADAJOZ)
COMUNIDAD AUTONOMA DE GALICIA
- Direccion General de la Familia
- Consejeria de Familia, Mujer y Juventud
- Edificio San Caetano, s/n
- 15771 Santiago de Compostela
COMUNIDAD AUTONOMA DE LA RIOJA
- Direccion General de Bienestar Social
- Consejeria de Salud, Consumo y Bienestar Social
- C/. Villamendiana, 17
- 26071 Logrono
COMUNIDAD AUTONOMA DE MADRID
- Comision de Tutela del Menor
- (Instituto Madrileno de Atencion a la Infancia)
- Consejeria de Integracion Social
- C/. Orense, 11, 9.a planta
- 28071 Madrid
COMUNIDAD AUTONOMA DE LA REGION DE MURCIA
- Instituto de Servicios Sociales
- Consejeria de Sanidad y Asuntos Sociales
- C/. Alonso Espejo, s/n
- 30071 Murcia
COMUNIDAD AUTONOMA DE NAVARRA
- Instituto Navarro de Bienestar Social
- Departamento de Bienestar Social, Deporte y Vivienda del Gobierno de Navarra
- C/. Gonzalez Tablas, s/n
- 31091 Pamplona
COMUNIDAD AUTONOMA DEL PAIS VASCO
1. Departamento de Bienestar Social de la Diputacion Foral de Alava
- C/. General Alava, 10
- 01071 Vitoria
2. Departamento de Bienestar Social de la Diputacion Foral de Vizcaya
- c/. Gran Via, 26
- 48071 Bilbao
3. Departamento de Servicios Sociales de la Diputacion Foral de Guipuzcoa
- Avda. de la Libertad, 17-19, 4a planta
- 20071 San Sebastian
COMUNIDAD AUTONOMA DE VALENCIA
- Direccion General de Servicios Sociales
- Consejeria de Trabajo y Asuntos Sociales de la Generalidad Valenciana
- C/. Conde de Salvatierra, 9
- 46071 Valencia
IN DEN STÄDTEN CEUTA Y MELILLA
- Direccion General del Menor y Familia
- Ministerio de Asuntos Sociales
- C/. Condesa de Venadito, 34
- 28071 Madrid
b) Die gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Übereinkommens für die Übermittlung von Mitteilungen zuständige Zentrale Behörde ist:
Direccion General del Menor y Familia
- Ministerio de Asuntos Sociales
- C/. Condesa de Venadito, 34
- 28071 Madrid
2. Bestimmung der zuständigen Zentralen Behörden, die bescheinigen, daß Adoptionen gemäß dem Übereinkommen (Artikel 23) zustande gekommen sind:
Jede der Autonomen Gemeinschaften und für Ceuta und Melilla, die „Direccion General del Menor y Familia“, die als Zentrale Behörden bestimmt wurden, ist zuständig, zu bescheinigen, daß Adoptionen gemäß dem Übereinkommen zustande gekommen sind.
3. Gemäß Artikel 22 Absatz 4, daß Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien haben, können nur von Personen adoptiert werden, die ihren Aufenthalt in Staaten haben, in denen die Aufgaben der Zentralen Behörden von staatlichen Stellen oder zugelassenen Organisationen nach Artikel 22 Absatz 1 des Übereinkommens wahrgenommen werden.
Sri Lanka:
Die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka bestimmt gemäß Artikel 23 den „Commissioner of Probation and Child Care Services of the Department of Probation and Child Care Services, No. 95, Sir Chittampalam A Gardiner, Mawatha Colombo 2, Sri Lanka“, als zuständige Behörde Sri Lankas zur Ausstellung der auf Grund des obengenannten Artikels erforderlichen Bescheinigung.
Die obengenannte Behörde hat folgende Aufgaben:
- i) Waisen, verlassenen, verarmten und mißbrauchten Kindern in staatlichen Kinderheimen und staatlich anerkannten Heimen Betreuung und Schutz zu gewähren und dadurch die Entwicklung dieser Kinder sicherzustellen;
- ii) Jugendstrafanstalten und Tagesbetreuungseinrichtungen für Straßenkinder zu schaffen;
- iii) Programme zur stärkeren Bewußtseinsbildung der Öffentlichkeit zu schaffen, um so Kindesmißbrauch und Kinderkriminalität zu verhindern oder zu verringern;
- iv) Tagesheime für Kinder berufstätiger Mütter zu schaffen;
- v) die Adoption von Kindern zu regeln;
- vi) Resozialisierung von erwachsenen, jungen und jugendlichen Straftätern durch Bewährung;
- vii) Resozialisierung jugendlicher Straftäter durch staatlich anerkannte Schulen und Vorbereitung auf die Resozialisierung in Jugendarrestanstalten;
- viii) geförderte Programme für Kinder sowie
- ix) Ausbildung und Forschung.
St. Kitts und Nevis:
Gemäß den Art. 6 und 23 Abs. 2 des Übereinkommens hat St. Kitts und Nevis als zentrale Behörde und zuständige Behörde im Sinne des Art. 23 Abs. 1 denPermanent Secretary, Ministry of Community Development and Gender Affairs (Ständiger Sekretär, Ministerium für Gemeinschaftsentwicklung und Gleichstellungsfragen) bestimmt.
Südafrika:
Gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Übereinkommens:
Department of Social Development
- Private Bag x885
- PRETORIA 0001
Swasiland (Eswatini):
Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hat Swasiland am 5. März 2013 seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (BGBl. III Nr. 145/1999, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 9/2013) hinterlegt und anlässlich dessen seine zentrale Behörde wie folgt designiert:
Zentrale Behörde:
Director, Social Welfare Department, Deputy Prime Minister’s Office.
Thailand:
- 1. Erklärung gemäss Artikel 6 Absatz 1 des Übereinkommens:
Die Regierung des Königreichs Thailand bestimmt das Kinderadoptionszentrum, Abteilung für soziale Entwicklung und Wohlfahrt, Ministerium für soziale Entwicklung und Sicherheit des Königreichs Thailand als zentrale Behörde. Die Adresse lautet: 255 Ratchawithi Rd., Bangkok, Thailand 10400
- 2. Erklärung gemäss Artikel 23 Absatz 2 des Übereinkommens
Die Regierung des Königreichs Thailand erklärt, dass die Zentrale Behörde für die Ausstellung der in Artikel 23 Absatz 1 des Übereinkommens genannten Bescheinigungen zuständig ist.
Togo:
1. Zentrale Behörde:
National Committee for the Adoption of the Child in Togo
- 01 PC 1402 Lomé – Togo
2. Zuständige Behörde gem. Art. 23:
The Minister in charge of the Protection of the Child
- 01 PC 1402 Lomé – Togo
Tschechische Republik:
I. Gemäß Artikel 23 Absatz 2 des Übereinkommens notifiziert die Tschechische Republik hiemit, dass die zuständige Behörde zur Ausstellung der Bescheinigungen von Adoptionen das Amt für den internationalen Rechtsschutz von Kindern (Office for International Legal Protection of Children) mit Sitz in Brno ist.
Das Gesetz über den sozialen und rechtlichen Schutz von Kindern, das vom Parlament der Tschechischen Republik am 9. Dezember 1999 beschlossen wurde, sieht die Einrichtung eines Amtes für den internationalen Rechtsschutz von Kindern (im Folgenden als „Amt“ bezeichnet) mit Sitz in Brno vor.
Das Amt ist eine Verwaltungsbehörde mit landesweitem Wirkungsbereich, das dem Ministerium für Arbeit und Soziales untergeordnet ist.
Das Amt wird von einem Direktor geleitet, der vom Minister für Arbeit und Soziales ernannt und abberufen wird.
(1) Im Rahmen seiner Aufgaben bietet das Amt sozialen und rechtlichen Schutz in Beziehungen mit dem Ausland im Hinblick auf:
- a) Kinder, die auf dem Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik
- – ihren ständigen Aufenthalt haben;
- – eine dauernde oder längerfristige Aufenthaltsberechtigung besitzen;
- – einen Antrag auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus gestellt haben;
- – dauernd aufenthaltsberechtigt sind;
- b) Kinder, die Staatsangehörige der Tschechischen Republik sind, die jedoch ihren ständigen Aufenthalt nicht auf ihrem Hoheitsgebiet haben;
- c) Kinder, die keine Staatsangehörigen der Tschechischen Republik sind, die über keine dauernde oder längerfristige Aufenthaltsberechtigung auf ihrem Hoheitsgebiet verfügen und die sich nicht auf ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, vorausgesetzt, dass ihre Eltern oder andere natürliche Personen, die gegenüber solchen Kindern unterhaltspflichtig sind, in der Tschechischen Republik ihren Aufenthalt haben.
(2) Zur Erfüllung seiner Pflichten gemäß Absatz 1 dieser Bestimmung nimmt das Amt die folgenden Aufgaben wahr.
Das Amt
- a) wird als Empfangs- und Übermittlungsstelle im Rahmen der Erfüllung internationaler Verträge tätig und erfüllt darüber hinaus weitere Verpflichtungen, die sich für die Tschechische Republik aus internationalen Verträgen auf dem Gebiet des sozialen und rechtlichen Schutzes ergeben;
- b) wird als Vormund eines Kindes tätig;
- c) fordert auf Ersuchen von in der Tschechischen Republik lebenden Eltern oder von Sozial- und Rechtsschutzstellen die zuständigen Stellen und andere juristische oder natürliche Personen auf, Berichte über die Situation von Kindern zu erstatten, die Staatsangehörige der Tschechischen Republik sind und die ihren ständigen Wohnsitz nicht auf ihrem Hoheitsgebiet haben;
- d) sorgt für die Übermittlung von persönlichen Urkunden und anderen Schriftstücken in das und aus dem Ausland;
- e) arbeitet mit Regierungsstellen und anderen Organisationen im Ausland zusammen, die ähnliche Aufgaben wahrnehmen und die in ihren jeweiligen Staaten befugt sind, Tätigkeiten auf dem Gebiet des sozialen und rechtlichen Schutzes auszuüben, gegebenenfalls auch gemeinsam mit anderen Organisationen, Institutionen und juristischen Personen;
- f) bietet die Hilfestellung bei der Suche nach Eltern eines Kindes, wenn beide oder einer der Elternteile im Ausland leben, bei der Feststellung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse zur Festsetzung des Unterhalts für das Kind, bei der Antragstellung zur Sicherung des Unterhalts für das Kind, besonders bei Unterhaltsanpassungen, sowie bei der Erziehung und bei der Feststellung der Vaterschaft;
- g) prüft im Fall der Adoption eines Kindes im Aufnahmestaat das soziale Umfeld und die familiäre Situation des Kindes;
- h) nimmt die aus der Adoption entstehenden Pflichten wahr und kontaktiert die zuständigen Behörden und natürlichen oder juristischen Personen, soweit dies zur Wahrnehmung der dem Amt auf Grund des genannten Gesetzes übertragenen Aufgaben erforderlich ist;
- i) gibt seine Zustimmung zur Adoption eines Kindes ins Ausland.
II. Gemäß Art. 13 hat die Tschechische Republik als Zentrale Behörde im Sinne des Art. 6 des Übereinkommens bestimmt:
Office of International Legal Protection of Children
- Benešova 22
- 602 00 Brno
- Czech Republic
Türkei:
Zentrale Behörde:
Der Premierminister der Republik Türkei
- Generaldirektion für Sozialdienste und Kinderschutz
- Abteilung für Kinderdienste
- Anafartalar Cad. No: 70
- Ulus/Ankara
- Türkei
Ungarn:
Gemäß Art. 22 Abs. 4 des Übereinkommens können Adoptionen von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Republik Ungarn haben, nur durchgeführt werden, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörden in Übereinstimmung mit Art. 22 Abs. 1 wahrgenommen werden.
In Übereinstimmung mit Art. 23 Abs. 2 stellt das Ministerium für Jugend, Familie, Soziales und Chancengleichheit die in Art. 23 Abs. 1 genannten Bescheinigungen aus.
Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hat Ungarn seine zentrale Behörde zum Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (BGBl. III Nr. 145/1999, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 7/2007) wie folgt geändert:
Ministry of Social Affairs and Employment
- Postafiók 609
- 1373 Budapest
- [Akadémia u. 3]
- [1054 Budapest]
Venezuela:
Die Republik Venezuela erklärt in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 22 des Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption, daß nur die Zentrale Behörde die ihr in Kapitel IV des Übereinkommens übertragenen Aufgaben wahrnehmen kann, dh., daß eine Übertragung dieser Aufgaben nicht zulässig ist.
Die Republik Venezuela erklärt auch, daß sie sich auf Grund der Bestimmungen des Artikels 25 des Übereinkommens nicht verpflichtet fühlt, Adoptionen anzuerkennen, die auf Grund von speziellen Vereinbarungen wie sie in Artikel 39 Absatz 2 vorgesehen sind, vorgenommen werden.
In Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 1 des Übereinkommens hat Venezuela das „Ministry of Foreign Affairs“ als Zentrale Behörde bestimmt.
Vereinigtes Königreich:
Als zentrale Behörden wurden bestimmt (Art. 6 und 13):
- 1. Für England
The Department of Health
- Adoption and Permanence Team (Intercountry Section)
- Wellington House
- 135.155 Waterloo Road
- London SE1 8UG
- 2. Für Wales
The National Assembly for Wales
- Child Protection and Placements Team
- Children and Families Division
- Cathays Park
- Cardiff CF10 3NQ
- 3. Für Schottland
The Scottish Executive
- Young People and Looked After Children
- Education Department
- Area B (S)
- Victoria Quay
- Edinburgh EH6 6QQ
- 4. Für Nordirland
The Department of Health, Social Services and Public Safety
- Child Care Unit
- D1.4 Castle Buildings
- Stormont
- Belfast BT4 3SQ
Zur Entgegennahme von Mitteilungen zwecks Übermittlung an die zuständige zentrale Behörde wird bestimmt:
The Department of Health
- Adoption and Permanence Team (Intercountry Section)
- Wellington House
- 135.155 Waterloo Road
- London SE1 8UG
Zugelassene Organisationen (Art. 13 und 22)
Childlink
- 10 Lion Yard
- Tremadoc Road
- Clapham North
- London SW4 7NQ
The Doncaster Adoption and Family Welfare Society Ltd
- Jubilee House
- 1 Jubilee Road
- Wheatley
- Doncaster DN1 2UE
Norwood Jewish Adoption Society
- Broadway House
- 80.82 The Broadway
- Stanmore
- Middlesex HA7 4HB
The Nugent Care Society
- Children.s Fieldwork Services
- Blackbrook House
- Blackbrook Road
- St Helens WA11 9RJ
Parents and Children Together
- Freepost (SCE6005)
- Reading RG1 4ZR
Scottish Adoption Association Ltd
- 2 Commercial Street
- Leith
- Edinburgh EH6 6JA
Family Care Society
- 511 Ormeau Road
- Belfast BT7 3GS
Staatliche Stellen, die die im Übereinkommen auferlegten Verpflichtungen erfüllen
Die zuständige staatliche Stelle ist im Regelfall die, in deren Bereich sich der Annehmende oder das anzunehmende Kind aufhalten. In Fällen, in denen die staatliche Stelle nicht die ist, in deren Bereich sich der Annehmende aufhält, hat diese Stelle einen schriftlichen Bericht jener staatlichen Stelle anzufordern.
Zuständig zur Ausstellung der im Art. 23 Abs. 1 genannten Bescheinigung sind
The Department of Health
- Adoption and Permanence Team (Intercountry Section)
- Wellington House
- 135.155 Waterloo Road
- London SE1 8UG
Das Department of Health ist dafür zuständig zu bescheinigen, dass die Adoptionsentscheidung betreffend eine in England durchgeführte Adoption gemäß dem Übereinkommen zu Stande gekommen ist.
The National Assembly for Wales
- Child Protection and Placements Team
- Children and Families Division
- Cathays Park
- Cardiff CF10 3NQ
Die National Assembly for Wales ist dafür zuständig zu bescheinigen, dass die Adoptionsentscheidung betreffend eine in Wales durchgeführte Adoption gemäß dem Übereinkommen zu Stande gekommen ist.
The Scottish Executive
- Young People and Looked After Children
- Education Department
- Area B (S)
- Victoria Quay
- Edinburgh EH6 6QQ
Die Scottish Executive ist dafür zuständig zu bescheinigen, dass die Adoptionsentscheidung betreffend eine in Schottland durchgeführte Adoption gemäß dem Übereinkommen zu Stande gekommen ist.
The Department of Health, Social Services and Public Safety
- Child Care Unit
- D1.4 Castle Buildings
- Stormont
- Belfast BT4 3SQ
Das Department of Health, Social Services and Public Safety ist dafür zuständig zu bescheinigen, dass die Adoptionsentscheidung betreffend eine in Nordirland durchgeführte Adoption gemäß dem Übereinkommen zu Stande gekommen ist.
Gebietseinheiten des Vereinigten Königreichs, auf die das Übereinkommen anzuwenden ist (Art. 45)
England;
Wales;
Schottland;
Nordirland
In Übereinstimmung mit Art. 25 erklärt das Vereinigte Königreich, dass es nicht verpflichtet ist, nach Art. 39 Abs. 2 geschlossene Vereinbarungen anzuerkennen.
Isle of Man
Die nach den Art. 6 und 13 bestimmte zentrale Behörde ist:
Department of Health and Social Security
- Social Services Division
- Hillary House
- Prospect Hill
- Douglas
- Isle of Man IM1 1EQ
Zugelassene Organisationen (Art. 13 und 22):
Nugent Care Society
Children.s Fieldwork Service
St Joseph.s Church
Fenella Avenue Douglas Isle of Man
Staatliche Stelle, die die im Übereinkommen auferlegten Pflichten auszuführen hat:
Department of Health and Social Security
Zuständig für die Ausstellung der im Art. 23 Abs. 1 genannten Bescheinigung:
Department of Health and Social Security
Gebietseinheit, auf die das Übereinkommen anzuwenden ist (Art. 45):
Isle of Man
Vereinigten Staaten:
Die Vereinigten Staaten erklären, dass die Bestimmungen der Art. 1 bis 39 des Übereinkommens nicht unmittelbar anwendbar sind.
Die Vereinigten Staaten erklären gemäß Art. 22 Abs. 2, dass in den Vereinigten Staaten die Aufgaben der Zentralbehörde gemäß Art. 15 – 21 auch von Gremien oder Personen wahrgenommen werden können, die die Voraussetzungen des Art. 22 Abs. 2 lit. a und b erfüllen. Solche Gremien und Personen unterliegen sowohl dem Bundesgesetz als auch den Bestimmungen zur Umsetzung des Übereinkommens sowie der Zulassung durch den Bundesstaat und anderen Bestimmungen, die auf die Anbieter von Adoptionsdienstleistungen anwendbar sind. Die Ausübung der Aufgaben der Zentralbehörde durch solche zugelassene Adoptionsdienstleister unterliegt in den Vereinigten Staaten der Aufsicht durch die zuständigen Bundesbehörden bzw. Behörden des Bundesstaates.
Zuständige Behörde gem. Art. 23:
Das Department of State wurde als zuständige Behörde für die Vornahme von Beglaubigungen gemäß Art. 23 der Konvention festgelegt.
Gemäß Art. 13 des Übereinkommens wurde für die Zwecke des Übereinkommens das Department of State (Außenministerium) als Zentralbehörde für die Vereinigten Staaten festgelegt. Die Aufgaben des Department of State beinhalten alle Aufgaben der Zentralbehörde im Sinne des Übereinkommens mit Ausnahme der untenstehend angeführten Aufgaben. Im Department of State ist das Amt für Kinderangelegenheiten im Büro für Konsularwesen die Hauptkontaktstelle für Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Übereinkommen.
Amt für Kinderangelegenheiten:
U.S. Central Authority for Intercountry Adoptions
- CA/OCS/CI
- 2201 C. Street, N.W.
- Washington, DC 20520-2818
Zur Annahme von Adoptionsansuchen gemäß Art. 14 ist der Dienst für Staatsbürgerschaftsangelegenheiten und Wanderungswesen (USCIS), Teil des Department of Homeland Security (Heimatschutzministerium), die zuständige Behörde der USA.
USCIS:
- U.S. Citizenship and Immigration Services
- Chief, Children’s Issues
- 20 Massachusetts Avenue, N.W.
- Washington, DC 20529
Die in den Art. 15 bis 21 vorgesehenen fallbezogenen Aufgaben der Zentralbehörde gemäß Art. 22 des Übereinkommens werden im allgemeinen von in den USA akkreditierten, vorübergehend akkreditierten und zugelassenen Personen durchgeführt, mit Ausnahme der Zustimmung gemäß Art. 17 lit. c, dass ein Adoptionsvorgang fortgesetzt werden darf, die in den Fällen, in denen die USA der empfangende Staat sind, vom Department of State erteilt werden muss.
Gemäß Art. 13 und 22 Abs. 3 des Übereinkommens können die Namen und Adressen der akkreditierten und zugelassenen Organisationen auf der Website des Department of State eingesehen werden.
Vietnam:
Zentrale Behörde:
Ministry of Justice
- The Department of Adoption
- 60 Tran Phu street
- Ba Dinh district
- Ha Noi
- Viet Nam
Zuständige Behörde gem. Art. 23:
Ministry of Justice
- The Department of Adoption
- 60 Tran Phu street
- Ba Dinh district
- Ha Noi
- Viet Nam
Zypern:
Zypern hat in Übereinstimmung mit Artikel 13 das „Ministry of Labour and Social Insurance“ als Zentrale Behörde und in Übereinstimmung mit Artikel 23 Absatz 2 den „Director of the Department of Social Welfare Services, Prodomou 63, Strovolos, Nicosia“, als zuständige Behörde bestimmt.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens –
in der Erkenntnis, daß das Kind zur vollen und harmonischen Entfaltung seiner Persönlichkeit in einer Familie und umgeben von Glück, Liebe und Verständnis aufwachsen sollte,
unter Hinweis darauf, daß jeder Staat vorrangig angemessene Maßnahmen treffen sollte, um es dem Kind zu ermöglichen, in seiner Herkunftsfamilie zu bleiben,
in der Erkenntnis, daß die internationale Adoption den Vorteil bieten kann, einem Kind, für das in seinem Heimatstaat keine geeignete Familie gefunden werden kann, eine dauerhafte Familie zu geben,
überzeugt von der Notwendigkeit, Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, daß internationale Adoptionen zum Wohl des Kindes und unter Wahrung seiner Grundrechte stattfinden, und die Entführung und den Verkauf von Kindern sowie den Handel mit Kindern zu verhindern,
in dem Wunsch, zu diesem Zweck gemeinsame Bestimmungen festzulegen, die von den Grundsätzen ausgehen, die in internationalen Übereinkünften anerkannt sind, insbesondere dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes *) und der Erklärung der Vereinten Nationen über die sozialen und rechtlichen Grundsätze für den Schutz und das Wohl von Kindern unter besonderer Berücksichtigung der Aufnahme in eine Pflegefamilie und der Adoption auf nationaler und internationaler Ebene (Resolution 41/85 der Generalversammlung vom 3. Dezember 1986) –
haben die folgenden Bestimmungen vereinbart:
_______________________
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 7/1993
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2024
Gesetzesnummer
20000059
Dokumentnummer
NOR40266895
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