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§ 50 PBVWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1998

Abschnitt 6

Behindertenvertrauenspersonen Wahl der Behindertenvertrauensperson

§ 50

(1) In jedem dem II. Teil des Post-Betriebsverfassungsgesetzes (PBVG), BGBl. Nr. 326/1996, unterliegenden Betrieb (§ 4 PBVG), in dem dauernd mindestens fünf begünstigte Behinderte (§ 2 Abs. 1 und 3 Behinderteneinstellungsgesetz – BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970) beschäftigt sind, sind von diesen eine Behindertenvertrauensperson und deren Stellvertreter (§ 53 Abs. 1 PBVG) zu wählen. Sind in einem solchen Betrieb dauernd mindestens 15 begünstigte Behinderte beschäftigt, so sind zwei Stellvertreter zu wählen.

(2) Die Wahl der Behindertenvertrauensperson und der Stellvertreter ist tunlichst gemeinsam mit der Wahl des Vertrauenspersonenausschusses durchzuführen.

(3) Wahlberechtigt sind alle begünstigten Behinderten des Betriebes, die am Tag der Wahlausschreibung und am Tag der Wahl im Betrieb beschäftigt sind.

(4) Wählbar sind alle begünstigten Behinderten des Betriebes, die am Tag der Wahl seit mindestens sechs Monaten im Betrieb beschäftigt sind, das 19. Lebensjahr vollendet haben und abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft die Voraussetzungen für das Wahlrecht zum Nationalrat erfüllen.

(5) Auf die Durchführung und Anfechtung der Wahl der Behindertenvertrauensperson (Stellvertreter) sind die Bestimmungen der §§ 10 Abs. 1 und 2, 13 Abs. 2, 19 und 21 bis 43 sinngemäß anzuwenden. Zur Anfechtung der Wahl ist auch der im Betrieb bestehende Vertrauenspersonenausschuß berechtigt. Das Ergebnis der Wahl der Behindertenvertrauensperson ist auch dem zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bekanntzugeben.

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