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§ 23 PBVWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2021

Wählerliste

§ 23.

(1) Die Vertrauenspersonenwahlausschüsse haben an Hand des Verzeichnisses (§ 22) die Wahlberechtigten festzustellen, indem sie

  1. 1. jene ausscheiden, die am Tag der Wahlausschreibung noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet haben oder aus anderen Gründen vom Wahlrecht (§ 12) ausgeschlossen sind;
  2. 2. jene einfügen, die vom Betriebsinhaber zu Unrecht nicht in das Verzeichnis aufgenommen wurden.

(2) Auf Grund der Feststellungen nach Abs. 1 haben die Vertrauenspersonenwahlausschüsse die Wählerliste zu erstellen und diese durch mindestens zehn Arbeitstage zur Einsichtnahme für alle wahlberechtigten Arbeitnehmer im Betrieb aufzulegen.

(3) Die Wählerliste ist spätestens vier Wochen vor dem (ersten) Wahltag aufzulegen. Gegen die Wählerliste kann jeder wahlberechtigte Arbeitnehmer während der Auflagefrist Einwendungen beim Vorsitzenden des Vertrauenspersonenwahlausschusses erheben. Einwendungen können sich gegen die Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder gegen die Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter richten. Verspätet eingebrachte Einwendungen sind nicht zu berücksichtigen.

(4) Über rechtzeitig eingebrachte Einwendungen hat der Vertrauenspersonenwahlausschuß binnen dreier Arbeitstage zu entscheiden.

(5) Sind die Einwendungen begründet, so hat der Vertrauenspersonenwahlausschuß die Wählerliste richtigzustellen. Offensichtliche Irrtümer, wie Schreibfehler in der Wählerliste, können auch ohne Antrag bis zum (ersten) Wahltag berichtigt werden.

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2021

Gesetzesnummer

10009122

Dokumentnummer

NOR40234325

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