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§ 13 PBVWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1998

Passives Wahlrecht

§ 13

(1) Wählbar sind alle Arbeitnehmer, die

  1. 1. a) österreichische Staatsbürger sind oder
  2. b) Angehörige von Staaten sind, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, und
  1. 2. am Tag der Wahl das 19. Lebensjahr vollendet haben und
  2. 3. seit mindestens sechs Monaten im Rahmen des Betriebes oder des Unternehmens, dem der Betrieb angehört, beschäftigt sind und
  3. 4. abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind (§ 22 Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471).

(2) Nicht wählbar sind:

  1. 1. in Betrieben oder Unternehmen einer juristischen Person die Ehegatten von Mitgliedern des zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufenen Organs;
  2. 2. Personen, die mit Mitgliedern eines solchen Vertretungsorgans bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind;
  3. 3. leitende Angestellte, denen maßgebender Einfluß auf die Führung des Betriebes zusteht, sowie
  4. 4. Arbeitnehmer, die nicht im Wirkungsbereich des Personalvertretungsorgans beschäftigt sind.

(3) Die Wiederwahl ist zulässig.

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