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§ 51 PBVWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1998

Wahl der Personal-, Zentral- und Konzernbehindertenvertrauenspersonen

§ 51

(1) Besteht in einem Unternehmen ein Personalausschuß nach § 19 PBVG, so sind für dessen Wirkungsbereich von den Behindertenvertrauenspersonen und den Stellvertretern aus ihrer Mitte jeweils eine Personalbehindertenvertrauensperson und ein Stellvertreter zu wählen.

(2) Besteht in einem Unternehmen ein Zentralausschuß nach § 21 PBVG, so sind von den Personalbehindertenvertrauenspersonen und deren Stellvertretern aus ihrer Mitte eine Zentralbehindertenvertrauensperson und ein Stellvertreter zu wählen. Ist in einem Unternehmen oder in einzelnen Betrieben eines Unternehmens eine Personalbehindertenvertrauensperson nicht zu wählen, so nehmen an der Wahl der Zentralbehindertenvertrauensperson die Behindertenvertrauenspersonen und deren Stellvertreter teil.

(3) Besteht in einem Konzern eine Konzernvertretung nach § 51 PBVG, so sind von den Zentralbehindertenvertrauenspersonen und deren Stellvertretern aus ihrer Mitte eine Konzernbehindertenvertrauensperson und ein Stellvertreter zu wählen. Ist in einem Konzernunternehmen eine Zentralbehindertenvertrauensperson nicht zu wählen, so nehmen an der Wahl der Konzernbehindertenvertrauensperson die Personalbehindertenvertrauenspersonen (Behindertenvertrauenspersonen) und deren Stellvertreter teil.

(4) Die Personal-, Zentral- und Konzernbehindertenvertrauenspersonen sind jeweils mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen. Die Wahl ist gültig, wenn zumindest die Hälfte der Wahlberechtigten anwesend ist.

(5) Wurde im Wirkungsbereich des Personalausschusses (Zentralausschusses; Konzernvertretung) nur eine Behindertenvertrauensperson (Personalbehindertenvertrauensperson; Zentralbehindertenvertrauensperson) und ein Stellvertreter gewählt, so üben diese auch die Funktion der Personalbehindertenvertrauensperson (Zentralbehindertenvertrauensperson; Konzernbehindertenvertrauensperson) und des Stellvertreters aus.

(6) § 41 Abs. 2 zweiter Satz ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Ergebnis der Wahl der Personal-, Zentral- und Konzernbehindertenvertrauenspersonen und deren Stellvertreter auch dem zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bekanntzugeben ist.

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