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§ 21 PBVWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1998

Ausschreibung der Wahl; Wahlkundmachung

§ 21

(1) Der Zentralwahlausschuß hat den Termin der Wahl so festzusetzen, daß die Ermittlung des Wahlergebnisses spätestens acht Wochen nach seiner Bestellung abgeschlossen ist. Spätestens sechs Wochen vor dem (ersten) Wahltag hat der Zentralwahlausschuß die Wahl zu den Personalvertretungsorganen für einen einheitlichen Zeitraum auszuschreiben. Die übrigen Wahlausschüsse sind an diese Ausschreibung gebunden. Ist kein Zentralausschuß zu errichten, hat der Vertrauenspersonenwahlausschuß die Wahl auszuschreiben.

(2) Der Zentralwahlausschuß hat den Beschluß betreffend die Ausschreibung der Wahl den Wahlausschüssen sowie dem Betriebsinhaber so zeitgerecht schriftlich mitzuteilen, daß die Verlautbarung unter Berücksichtigung der Frist des Abs. 1 zweiter Satz erfolgen kann. Die Vorsitzenden der Vertrauenspersonenwahlausschüsse haben diese Ausschreibung der Wahl unverzüglich nach der Zustellung durch Anschlag im Betrieb gemäß § 16 Abs. 3 zu verlautbaren.

(3) Die Vertrauenspersonenwahlausschüsse haben spätestens fünf Wochen vor dem (ersten) Wahltag eine Wahlkundmachung durch Anschlag im Betrieb gemäß § 16 Abs. 3 bekanntzumachen, die zu enthalten hat:

  1. 1. den Hinweis, daß die für die Stimmabgabe bestimmten Tagesstunden und der Ort, an dem die Stimmabgabe zu erfolgen hat, spätestens am siebenten Tag vor dem (ersten) Wahltag an dieser Stelle verlautbart werden;
  2. 2. die Angabe, welche Personalvertretungsorgane zu wählen sind;
  3. 3. die Zahl der zu wählenden Mitglieder jedes Personalvertretungsorgans;
  4. 4. den Ort (die Orte) im Betrieb, an dem (an denen) die Wählerliste und ein Abdruck dieser Verordnung eingesehen werden können;
  5. 5. die Frist, während der die Wählerliste zur Einsicht aller wahlberechtigten Arbeitnehmer aufliegt;
  6. 6. den Hinweis, daß Einwendungen gegen die Wählerliste während der Auflagefrist beim Vorsitzenden des Vertrauenspersonenwahlausschusses einzubringen sind und daß verspätet eingebrachte Einwendungen unberücksichtigt bleiben;
  1. 7. a) die Aufforderung, Wahlvorschläge (§ 24) ab Wahlkundmachung spätestens vier Wochen vor dem (ersten) Wahltag schriftlich bei einem Mitglied des jeweils zuständigen Wahlausschusses einzubringen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden können;
  2. b) die Bestimmung, daß jeder Wahlvorschlag ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Bewerbern zu enthalten hat, wie Mitglieder des Personalvertretungsorgans zu wählen sind;
  3. c) die Zahl der gemäß § 24 Abs. 2 erforderlichen Unterstützungsunterschriften;
  4. d) die Bestimmung, daß bei Erstellung der Wahlvorschläge auf eine angemessene Vertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Bedacht genommen werden soll;
  1. 8. die Angabe, wo und wann die zugelassenen Wahlvorschläge zur Einsicht für die Wahlberechtigten aufliegen und die Namen der auf den zugelassenen Wahlvorschlägen kandidierenden Wahlwerber angeschlagen werden;
  2. 9. die Vorschrift, daß Stimmen gültig nur für zugelassene Wahlvorschläge abgegeben werden können;
  3. 10. auf welche Weise die Stimmabgabe zu erfolgen hat (§ 31);
  4. 11. die Bestimmung, daß für die Wahl aller Personalvertretungsorgane ein einziger einheitlicher Stimmzettel aufgelegt wird;
  5. 12. die Bestimmung, daß Wahlberechtigte, die wegen Urlaubs, Karenzurlaubs, Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Krankheit am Wahltag an der Leistung der Dienste oder infolge Ausübung ihres Berufes oder aus anderen wichtigen ihre Person betreffenden Gründen an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sind, spätestens bis zum Ablauf des achten Tages vor dem (ersten) Wahltag beim Vorsitzenden des Vertrauenspersonenwahlausschusses die Ausstellung einer Wahlkarte beantragen können und daß sie, sofern diese ausgestellt wird, den Stimmzettel in dem vom Wahlausschuß übermittelten Umschlag (Wahlkuvert), der zu schließen ist, gemeinsam mit der Wahlkarte in einem zweiten Umschlag (Briefumschlag) dem Vertrauenspersonenwahlausschuß im Postwege einsenden können (§§ 29 und 32);
  6. 13. allenfalls die Festsetzung einer anderen als in Z 12 genannten Frist zur Antragstellung für bestimmte Personengruppen (§ 29 Abs. 6);
  7. 14. den Hinweis, daß der Wahlberechtigte auch nach Ausstellung einer Wahlkarte zur persönlichen Stimmabgabe berechtigt bleibt, wenn er die ihm ausgestellte Wahlkarte dem Vertrauenspersonenwahlausschuß (Wahlkommission) übergibt.

(4) Die Wahlkundmachung ist vom Vorsitzenden des Vertrauenspersonenwahlausschusses zu unterschreiben.

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