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§ 33 PBVWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1998

Ermittlung des Wahlergebnisses

§ 33

(1) Mit dem Ablauf der gemäß § 26 Abs. 1 festgesetzten Zeit hat der Vorsitzende des Vertrauenspersonenwahlausschusses die Stimmabgabe für beendet zu erklären.

(2) Unmittelbar nach Beendigung der Stimmabgabe hat der Vorsitzende des Vertrauenspersonenwahlausschusses die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts zu mischen, anschließend die Wahlurne zu leeren, die Wahlkuverts zu zählen und das Übereinstimmen dieser Zahl mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten Wähler zu überprüfen. Danach hat der Vorsitzende des Vertrauenspersonenwahlausschusses die Wahlkuverts zu öffnen, die Gültigkeit der abgegebenen Stimmzettel (§ 31 Abs. 5 bis 10) für die Wahl jedes zu wählenden Personalvertretungsorgans zu prüfen, die Zahl der jeweils ungültigen Stimmen festzustellen, die für die Wahl jedes zu wählenden Personalvertretungsorgans als ungültig festgestellten Stimmzettel mit jeweils fortlaufenden Zahlen zu versehen, die zumindest für die Wahl eines Personalvertretungsorgans als gültig festgestellten Stimmzettel nach den Wahlvorschlägen zu ordnen und gemeinsam mit den übrigen Mitgliedern des Wahlausschusses die Zahl der für jeden zugelassenen Wahlvorschlag gültig abgegebenen Stimmen für jedes zu wählende Personalvertretungsorgan festzustellen.

(3) Wurde die Wahlhandlung von einer Wahlkommission (§ 27) geleitet, so hat diese unmittelbar nach Beendigung der Stimmabgabe die Wahlurne zu versiegeln und diese mit den Wahlakten unverzüglich dem Vertrauenspersonenwahlausschuß zur Ermittlung des Wahlergebnisses zu übergeben.

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