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§ 25 PBVWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1998

§ 25

(1) Der Wahlausschuß hat die innerhalb der Einreichungsfrist überreichten Wahlvorschläge zu prüfen und vorhandene Bedenken umgehend dem Vertreter des Wahlvorschlages mitzuteilen. Dieses Verfahren ist insbesondere auch dann einzuleiten, wenn eine in einem Wahlvorschlag genannte Person auf Grund eines Einspruches gegen die Aufnahme in den Wahlvorschlag von diesem gestrichen wird. Zur Behebung der Mängel ist eine Frist von mindestens drei Arbeitstagen zu setzen. Änderungen im Wahlvorschlag oder dessen Zurückziehung sind dem Wahlausschuß spätestens bis zum Ablauf des zwölften Tages vor dem Beginn der Wahlhandlung vom Vertreter des Wahlvorschlages mitzuteilen. Änderungen im Wahlvorschlag sowie dessen Zurückziehung müssen von sämtlichen Arbeitnehmern, die den seinerzeitigen Wahlvorschlag unterzeichnet haben, unterschrieben sein. Im übrigen können Arbeitnehmer, die einen Wahlvorschlag unterschrieben haben, nach dessen Überreichung ihre Unterschriften nicht mehr zurückziehen.

(2) Der Wahlausschuß hat über die Zulassung der Wahlvorschläge jeweils innerhalb von drei Arbeitstagen nach ihrer Überreichung oder nach Ablauf der Frist zur Behebung von Mängeln zu entscheiden. Diese Entscheidung des Wahlausschusses kann nur im Zuge einer Wahlanfechtung bekämpft werden.

(3) Nicht zuzulassen sind Wahlvorschläge, die verspätet überreicht wurden; ferner Wahlvorschläge, die nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften tragen oder keinen einzigen wählbaren Wahlwerber enthalten, sofern das Berichtigungsverfahren gemäß Abs. 1 erfolglos geblieben ist.

(4) Wahlwerber, denen die Wählbarkeit fehlt, sind vom Wahlausschuß aus dem zugelassenen Wahlvorschlag zu streichen. Ebenso sind die Namen jener Personen zu streichen, die ungeachtet des nach Abs. 1 durchgeführten Berichtigungsverfahrens so unvollständig bezeichnet sind, daß über ihre Identität Zweifel bestehen, oder die gegenüber dem Wahlausschuß schriftlich erklären, gegen ihren Willen in den Wahlvorschlag aufgenommen worden zu sein. Die Streichung stellt keine Änderung im Wahlvorschlag im Sinne des Abs. 1 dar.

(5) Weist der Wahlvorschlag keine Bezeichnung auf, so hat der Wahlausschuß den Vertreter des Wahlvorschlages aufzufordern, eine Wahlvorschlagsbezeichnung bekanntzugeben. Kommt der Vertreter des Wahlvorschlages dieser Aufforderung nicht nach, so ist der Wahlvorschlag nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen.

(6) Die Personalwahlausschüsse haben den in ihrem Bereich errichteten Vertrauenspersonenwahlausschüssen und dem Zentralwahlausschuß unverzüglich Mitteilung über die von ihnen zugelassenen Wahlvorschläge zu machen. Die Vertrauenspersonenwahlausschüsse haben dem Zentralwahlausschuß unverzüglich Mitteilung über die von ihnen zugelassenen Wahlvorschläge zu machen.

(7) Wird kein Wahlvorschlag überreicht oder reichen alle eingebrachten Wahlvorschläge nicht dazu aus, ein zu wählendes Personalvertretungsorgan funktionsfähig zu besetzen, so ist das Wahlverfahren für dieses Personalvertretungsorgan vom Zentralwahlausschuß (dem zuständigen Wahlausschuß) mittels einer neuen Wahlausschreibung unverzüglich von neuem einzuleiten.

(8) Der Vertrauenspersonenwahlausschuß hat die zugelassenen Wahlvorschläge samt den Unterschriften gemäß § 24 Abs. 2 spätestens ab dem siebenten Tag vor dem (ersten) Wahltag an der in der Wahlkundmachung bezeichneten Stelle zur Einsicht für die Wahlberechtigten aufzulegen und die Namen der auf den zugelassenen Wahlvorschlägen kandidierenden Wahlwerber durch Anschlag im Betrieb gemäß § 16 Abs. 3 bekanntzumachen.

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