vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ÖStZB Inhaltsverzeichnis Heft 15/2001

Heft 15 v. 1.8.2001

Erkenntnisse des VwGH

  1. EStG 1972 § 2 Abs 2; LiebhabereiV: Vor In-Kraft-Treten der LiebhabereiV gelten nur Tätigkeiten, die auf Dauer gesehen positive Einkünfte erwarten lassen, als Einkunftsquelle,
  2. EStG 1988 § 20 Abs 1 Z 3: Dem StPfl obliegt der Nachweis des Werbungszweckes und des erheblichen Überwiegens der betrieblichen oder beruflichen Veranlassung; Aufwendungen zur Kontaktpflege sind als werbeähnlicher Aufwand nicht abzugsfähig
  3. EStG 1988 § 20 Abs 1 Z 3: Es ist jedoch nicht erforderlich, dass mit der Bewirtung selbst ein Werbeobjekt in Form einer Werbebotschaft an eine Zielperson herangetragen wird
  4. EStG 1988 § 34 Abs 6; BAO § 115: Der in der zu § 34 Abs 6 EStG ergangenen Verordnung angeführte Pauschbetrag kommt dann zur Anwendung, wenn nicht ein Nachweis über die tatsächlichen Mehraufwendungen des StPfl
  5. EStG 1988 § 37 Abs 2 Z 3 (idF BGBl 1993/818): Bei Gewinnen aufgrund eines freiwilligen Wechsels der Gewinnermittlungsart ist im Gesetz außer der Einhaltung der Sperrfrist von sieben Jahren keine weitere Voraussetzung enthalten
  6. UStG 1994 § 1 Abs 1 Z 1, § 3 Abs 1 und 3: Voraussetzungen und Zeitpunkt einer Lieferung iSd § 3 UStG im Falle eines Eigentumsvorbehaltes
  7. GebG § 17 Abs 1; § 33 TP 20 Abs 1 Z 2 lit b; ABGB § 1380; EheG § 55a Abs 2: Scheidungsfolgenvereinbarungen gem § 55a Abs 2 EheG sind grundsätzlich als Vergleich zu werten; für einen Vergleich genügt schon das Nachgeben in nur einem von mehreren Punkten;
  8. GebAG § 6 Abs 1, § 9 Abs 1 Z 1, § 67 Abs 3 EStG: Der Ersatz der Kosten der Benützung eines eigenen Kfz sind dem Zeugen etwa dann zu gewähren, wenn bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels mehrstündige Wartezeiten entstehen
  9. GebAG § 18 Abs 1 Z 2 lit b, Abs 2, § 19 Abs 1; GEG § 2: Auszahlungsanweisung an den Rechnungsführer ist kein B, sondern bloß eine interne Anordnung;
  10. GrEStG 1955 § 4 Abs 1 Z 2 lit a, Abs 2: Eine Arbeiterwohnstätte darf eine Nutzfläche bzw Wohnnutzfläche von 130 m2 nicht überschreiten
  11. BewG § 4; ABGB § 861, § 1053, § 1080, § 1081: Gem § 4 BewG werden Kapitalforderungen, deren Erwerb vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung (zB Kauf auf Probe) abhängt, erst berücksichtigt, wenn die Bedingung eingetreten ist
  12. BAO § 6 Abs 1 und Abs 2, § 7 Abs 1, § 9 Abs 1, § 80 Abs 1, § 207, § 209 Abs 1, § 238: Der VwGH hielt mit dem Erk eines verstärkten Senates vom 18. 10. 1995, 91/13/0037
  13. BAO § 45: Ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb iSd § 45 Abs 2 BAO ist nur dann anzunehmen, wenn die Tätigkeit für sich die unmittelbare Zweckerfüllung ist, wenn die Tätigkeit also Teil des ideellen Zweckes ist;
  14. BAO §§ 161, 201, 239; UStG 1994 § 21 Abs 1; VwGG § 28 Abs 1 Z 4, Z 5, § 41 Abs 1: Bei Prüfung eines angef B kommt dem Beschwerdepunkt nach § 28 Abs 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu;
  15. FinStrG § 8 Abs 2, § 9, § 34; BAO § 119: Will der AbgPfl diese Aufgaben nicht selbst wahrnehmen, kann er die Besorgung der steuerlichen Angelegenheiten auch ­anderen Personen anvertrauen;