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Dem StPfl obliegt der Nachweis des Werbungszweckes und des erheblichen Überwiegens der betrieblichen oder beruflichen Veranlassung; Aufwendungen zur Kontaktpflege sind als werbeähnlicher Aufwand nicht abzugsfähig

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2001/237 Heft 15 v. 1.8.2001

§ 20 Abs 1 Z 3 EStG 1988

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