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Bei Gewinnen aufgrund eines freiwilligen Wechsels der Gewinnermittlungsart ist im Gesetz außer der Einhaltung der Sperrfrist von sieben Jahren keine weitere Voraussetzung enthalten

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2001/240 Heft 15 v. 1.8.2001

§ nl37 Abs 2 Z 3 EStG 1988 (idF BGBl 1993/818)

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