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Eine Arbeiterwohnstätte darf eine Nutzfläche bzw Wohnnutzfläche von 130 m2 nicht überschreiten

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2001/245 Heft 15 v. 1.8.2001

§ 4 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG 1955

§ 4 Abs 2 GrEStG 1955

1. Eine Arbeiterwohnstätte darf eine Nutzfläche bzw Wohnnutzfläche von 130 m2 nicht überschreiten.

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