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Gem § 4 BewG werden Kapitalforderungen, deren Erwerb vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung (zB Kauf auf Probe) abhängt, erst berücksichtigt, wenn die Bedingung eingetreten ist

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2001/246 Heft 15 v. 1.8.2001

§ 4 BewG

§ 861 ABGB

§ 1053 ABGB

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