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Der Ersatz der Kosten der Benützung eines eigenen Kfz sind dem Zeugen etwa dann zu gewähren, wenn bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels mehrstündige Wartezeiten entstehen

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2001/243 Heft 15 v. 1.8.2001

§ 6 Abs 1 GebAG

§ 9 Abs 1 Z 1 GebAG

§ 67 Abs 3 EStG

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