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ÖStZB Inhaltsverzeichnis Heft 8/2000

Heft 8 v. 15.4.2000

Erkenntnisse des VwGH

  1. EStG 1988 § 2 Abs 1, Abs 5: Das EStG räumt der Richtigkeit der Periodenbesteuerung den Vorrang gegenüber dem Grundsatz der Gesamtgewinnbesteuerung ein
  2. EStG 1988 § 2 Abs 2 und Abs 3; LiebhabereiVO 1990 § 2 Abs 3: Der Zeitraum, innerhalb dessen ein der positiven Steuererhebung aus der betroffenen Einkunftsart zugänglicher wirtschaftlicher Gesamterfolg erwirtschaftet werden kann, muss absehbar sein;
  3. EStG 1988 § 2 Abs 2; BAO § 115 Abs 2: Die Vermietung eines Objektes durch -einen Stpfl an einen GmbH, deren Gf der Stpfl ist, ist für sich allein nicht ausreichend, das Mietverhältnis steuerrechtlich nicht anzuerkennen
  4. EStG 1988 § 16 Abs 1 Z 1; § 24, § 32 Z 2: Entnahme einer Verbindlichkeit bei Betriebsaufgabe und Abzugsfähigkeit der Zinsen bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
  5. EStG 1988 § 16 Abs 1 Z 3 lit b, Z 7, § 20 Abs 1 Z 2 lit a: Abzugsverbot für Literaturaufwendungen, wenn die Bücher von allg Interesse oder für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsstand bestimmt ist
  6. EStG 1988 § 16 Abs 1 Z 9, § 26 Z 4; BAO § 114: Fahrtaufwendungen fallen nicht unter den Reisekostenbegriff des § 16 Abs 1 Z 9 EStG. Bei höheren Kilometerleistungen können nur die tatsächlichen Kfz-Kosten und nicht das amtliche Kilometergeld abgezogen werden.
  7. EStG 1988 § 22 Z 2 Teilstrich 2; FLAG idF BGBl 1993/818 § 41 Abs 2 und 3; HKG idF BGBl 1994/958 § 57 Abs 4 und 5; HKG idF BGBl 1994/661, § 57 Abs 7 und 8:
  8. EStG 1988 § 28 Abs 1 Z 3, § 99 Abs 1, § 100 Abs 2; DBA/Schweiz Art 12: Krite-rien für die Unterscheidung zwischen einem reinen Lizenzvertrag und einem Franchisevertrag; abkommensrechtliche Behandlung von Franchisegebühren; Haftung für unterlassenen Steuerabzug
  9. EStG 1988 § 68 Abs 1 und Abs 2: Unerlässliches Erfordernis eines steuerlich relevanten Überstundenpauschalübereinkommens ist eine Vereinbarung über die Anzahl der in den Gesamtstundenleistungen enthaltenen und zu leistenden Überstunden;
  10. FLAG § 2 Abs 1 lit d, § 26 Abs 1 und Abs 4: Es besteht kein Rechtsanspruch auf Nachsicht von der Rückforderung gem § 26 Abs 4 FLAG; gutgläubiger Verbrauch der bezogenen Familienbeihilfe ist rechtlich ohne Bedeutung
  11. FLAG § 41; EStG 1988 § 22 Z 2, § 25 Abs 1 Z 1 lit b: Der Formulierung "sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses" in § 22 Z 2 EStG 1988 ist jenes Verständnis beizulegen, dass es auf die Weisungsgebundheit nicht ankommt;
  12. GewStG § 8 Z 1; BAO § 29: Voraussetzung für eine Betriebsstätte iSd § 29 BAO ist ein statisches, zeitliches und funktionelles Element; die erweiterte Kürzungsbestimmung des § 8 Abs 1 6. Satz GewStG ist nur dann zu versagen,
  13. UStG 1994 § 12 Abs 10, Abs 14; KO § 46 Abs 1 Z 2: Eine Vorsteuerberichtigung iSd § 12 Abs 10 UStG 1994 während des Konkursverfahrens ist als Masseforderung zu qualifizieren
  14. GebG 1957 § 33 TP 8 Abs 4 Satz 1: Der Ersatzbeurkundungstatbestand verstösst gegen das Gemeinschaftsrecht und ist nicht anzuwenden
  15. GrEStG 1987 § 1 Abs 2: Eine bloße wirtschaftliche Beteiligung am Veräußerungs-erlös ohne Einwirkungsrecht dahin, ob die Liegenschaft überhaupt veräußert wird und an wen, löst keine Steuerpflicht nach § 1 Abs 2 GrEStG 1987 aus
  16. GrEStG 1987 § 4 Abs 2 Z 1: Gegenleistungen bei Scheidungsvereinbarungen
  17. KVG § 9 Abs 2 Z 1; BewG 1955 § 6 Abs 1; BAO § 4 Abs 2: Ein Verlust am Nenn-(Stamm-)Kapital liegt vor, wenn der Reinvermögensaldo niedriger ist als das Gesellschaftskapital;
  18. KVG § 18 Abs 2 Z 3, § 21 Z 1: Auch ein bedingt vereinbarter Kaufpreis(teil) ist als Teil des Anschaffungsgeschäftes zu verstehen und ist somit als Steuermaßstab heranzuziehen
  19. BAO § 9, § 80, § 184 Abs 3: Bereits formelle Buchführungsmängel können die Schätzungsbefugnis der Beh begründen; einen Nachweis der Beh, dass die Aufzeichnungen tatsächlich unrichtig sind,
  20. BAO § 20, § 119, § 138 Abs 1, § 184: Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben kann kein berechtigtes Vertrauen auf das Beibehalten einer von der AbgBeh geübten (unrichtigen) Vorgangsweise abgeleitet werden. Schätzung ist keine Ermessensentscheidung
  21. BAO § 115, § 167 Abs 2, § 260 Abs 2; KStG 1988 § 8 Abs 2; EStG 1988 § 20 Abs 1 Z 3: Erhöhte Mitwirkungspflicht bei außergewöhnlichem und unüblichem Sachverhalt;
  22. BAO § 236 Abs 1: Die Unbilligkeit der Einhebung einer Abg kann nach Lage des Falles eine persönliche oder sachliche sein
  23. BAO § 273 Abs 2, § 276 Abs 1, § 284 Abs 1: Bei der Beurteilung von Anbringen kommt es nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen, sondern auf den Inhalt an; die Einbringung eines Vorlageantrages vor Bekanntgabe der BVE entfaltet grundsätzlich keine rechtliche Wirkung
  24. BAO § 278, § 279 Abs 1, §§ 282, 289, 303: Die AbgBeh 2. Instanz hat, sofern die Berufung nicht zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden
  25. BAO § 289 Abs 1, § 303 Abs 4, § 305 Abs 1: Die Beh 2. Instanz ist nicht berechtigt, den vom FA herangezogenen Wiederaufnahmsgrund durch einen anderen zu -ersetzen
  26. Vlbg Abgabenverfahrensgesetz (Vlbg AbgVG) § 122 Abs 1 (= BAO § 281 Abs 1): Die Absicht der Erhebung einer VfGH-Beschwerde zwecks Erlangung der so genannten „Ergreiferprämie“
  27. WAO § 216 (§ 281 BAO): Ein überwiegendes Interesse einer Partei steht einem AussetzungsB dann entgegen, wenn die Partei darlegt, dass sie im Wege eines Verfahrens vor dem VfGH "Anlassfall" werden möchte;
  28. WAO § 216 Abs 1 (= BAO § 281 Abs 1), § 243 Abs 2 (= BAO § 311 Abs 2): Aus-setzung der Entscheidung gem § 216 Abs 1 WAO (= § 281 Abs 1 BAO). Zurückziehen eines Devolutionsantrages führt zur Zuständigkeit der Vorinstanz