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Eine bloße wirtschaftliche Beteiligung am Veräußerungs-erlös ohne Einwirkungsrecht dahin, ob die Liegenschaft überhaupt veräußert wird und an wen, löst keine Steuerpflicht nach § 1 Abs 2 GrEStG 1987 aus

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/162 Heft 8 v. 15.4.2000

§ 1 Abs 2 GrEStG

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